Entfernung der Angeklagten bei Zeugenvereidigung verletzt §230 StPO – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 374/75
- Datum
- 29.03.1974
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Angeklagte muss während der Hauptverhandlung grundsätzlich anwesend sein; Abweichungen sind nur ausnahmsweise nach den Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 StPO zulässig.
Eine nach § 247 Abs. 1 StPO angeordnete Entfernung erstreckt sich nur auf diejenige Vernehmung, wegen der die Abwesenheit angeordnet wurde, nicht auf selbständige Verfahrensvorgänge.
Die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen und dessen Vereidigung sind selbständige Verfahrenshandlungen und fallen nicht unter eine Verfahrensunterbrechung zur Vernehmung eines anderen Zeugen.
Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts der Angeklagten stellt einen unbedingten Revisionsgrund (vgl. § 338 Nr. 5 StPO) dar; sie führt zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung der Sache.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 29. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Wilhelm B. aus ███████, geboren am ███████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Kaufmann Harald ████ aus ███, geboren ██████████ 1941 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Gerüstbauer Totila ██████ aus █████, geboren am ███ 1941 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████, B. und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 29. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt.
Mit der Revision beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die von allen Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO aF greift durch; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht in dem Hauptverhandlungstermin am 18. Februar 1974 angeordnet, dass die Beschwerdeführer während der Vernehmung des Zeugen ███ das Sitzungszimmer zu verlassen haben, weil zu befürchten war, dass der Zeuge in ihrer Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. Die Beschwerdeführer wurden daraufhin aus dem Sitzungssaal geführt. Während ihrer Abwesenheit wurde der Zeuge vernommen. Als dieser dabei erklärte, den bereits als Zeugen gehörten, noch im Sitzungssaal anwesenden Justizvollzugsbeamten █████ nicht wiederzuerkennen, unterbrach das Gericht die Vernehmung des Zeugen und verhandelte in Abwesenheit der Beschwerdeführer zunächst über die Frage der Vereidigung des Zeugen ████.
Nach der Feststellung, dass Anträge zu dessen Vereidigung nicht gestellt wurden, beschloss es, diesen Zeugen auf die Richtigkeit seiner Aussage zu vereidigen. Der Zeuge leistete den Eid und wurde anschließend entlassen (Bd. IX/108 d. A.).
Sodann setzte das Landgericht die Vernehmung des Zeugen ███ fort. Nach Abschluss der Vernehmung wurden die Beschwerdeführer wieder hereingeführt und vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen unterrichtet (Bl. IX/109 d. A.).
Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Nach § 230 Abs. 1 StPO muss der Angeklagte während der Hauptverhandlung grundsätzlich anwesend sein. Das Gericht durfte ihn nur bei der Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO aF aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Diese Voraussetzungen hatte das Landgericht hier nur für die Vernehmung des Zeugen ███ angenommen und dementsprechend die Entfernung der Beschwerdeführer nur für die Dauer von dessen Vernehmung angeordnet. Die Abwesenheit der Beschwerdeführer während der Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen ███████ und während dessen anschließender Vereidigung war deshalb durch den zuvor ergangenen Beschluss nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO aF nicht gedeckt, sondern stellt einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO dar. Dass die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen ████████ und seine anschließende Vereidigung auf den Inhalt der Aussagen des Zeugen ████████ zurückzuführen waren und in Unterbrechung von dessen Vernehmung geschah, ändert daran nichts. Denn die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen und seine anschließende Vereidigung ist ein selbständiger Verfahrensvorgang, der nicht einmal zu der Vernehmung des Zeugen gehört, der eine Anordnung nach § 247 StPO veranlasst hat (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 1975 – 5 StR 431/75). Als unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO führt dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |