Revision teilweise stattgegeben: Einstellung von Nötigungsfällen, Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/96
- Datum
- 05.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren einstellen, wenn eine weitergehende Verurteilung vorliegt und die Fortführung des Verfahrens nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils darlegt.
Eine Anklage gilt als wirksam erhoben, soweit die Verfahrensvoraussetzungen für die zur Verurteilung führenden Tatkomplexe erfüllt sind.
Die Einzelstrafe ist nicht überhöht, wenn die erschwerende Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten hinreichend konkret festgestellt und sachlich gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 17. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 1996 in der Strafsache gegen █████ Anatoli aus ███, geboren am ██ 1952 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1996
Tenor
1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Nötigung in zwei Fällen verurteilt worden ist.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 17. April 1996 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen Kosten und dem Angeklagten erwachsene notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe
Soweit der Angeklagte wegen Nötigung in zwei Fällen zum Nachteil seiner zur Tatzeit jeweils bereits über 18-jährigen Stieftochter verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Rücksicht auf die weitergehende Verurteilung ein.
Der weitergehende Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Mindestens insoweit hält der Senat die Verfahrensvoraussetzung einer wirksam erhobenen Anklage für erfüllt. Jedenfalls in diesem Fall ist auch die – als Sanktion gegen den Angeklagten nunmehr allein verbleibende – Einzelstrafe nicht überhöht. Die erschwerende Berücksichtigung des hierfür hinreichend konkret festgestellten Gesamtverhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1996 – 3 StR 157/96).
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