Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Bereicherungsabsicht bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/67
- Datum
- 29.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist erforderlich, dass der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Ein Irrtum über das Bestehen einer Forderung kann einen Tatbestandsirrtum darstellen und den für die räuberische Erpressung erforderlichen Vorsatz ausschließen.
Bei Tateinheit sind Schuldsprüche nicht beliebig teilbar; wenn die Aufhebung einer Verurteilung prägende Feststellungen oder die Strafzumessung beeinflussen kann, sind auch die verbundenen Strafaussprüche zu überprüfen und ggf. aufzuheben.
Wenn ein fehlerhafter Schuldspruch die Strafzumessung im Übrigen beeinflusst haben kann (z. B. Versagung mildernder Umstände), ist der Strafausspruch im Umfang der Beeinflussung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, einen Zeugen zu vernehmen, wenn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben und keine besonderen Umstände die Vernehmung geboten erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred ████████ ██ aus █████, dort geboren ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. März 1967 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 251 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist;
2. in allen Strafaussprüchen.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet. Es musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen, den Inhaber der Gaststätte "Wilhelmine" als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte dort verkehrte, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen dahingehenden Beweisantrag gestellt hatten.
II. 1. Der Einzelvortrag der Revision zur Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Dass eine „unmögliche Persönlichkeit“, ein wiederholter Rechtsbrecher in der Nähe einer Gaststätte, in der er bekannt ist, strafbare Handlungen begeht, widerspricht weder den Denkgesetzen noch einem allgemein gültigen Erfahrungssatz. Auf UA S. 12 sind auch keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zum Ausdruck gekommen. Die Strafkammer bringt an dieser Stelle nur zum Ausdruck, dass die dem Arbeiter █████ zugefügten Verletzungen mit seiner Schilderung des Tathergangs übereinstimmen. Dagegen sind keine Bedenken zu erheben.
2. a) Die ohne Rücksicht auf das Vorbringen der Revision vorgenommene Prüfung, zu der die Sachrüge zwingt, hat aber folgende Bedenken ergeben: „Eine räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255 StGB“, so sagt das Landgericht auf UA S. 14, „ist bereits dann gegeben, wenn durch Gewalt gegen eine Person diese zur Hingabe eines Vermögensgegenstandes gezwungen wird“. Hierbei ist jedoch anscheinend übersehen worden, dass der Täter die Absicht haben muss, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Dass der Angeklagte eine solche Absicht hatte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Auch dem Urteilszusammenhang lässt sich nichts entnehmen, weil die Einlassung des Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben worden ist. Die Wendung auf UA S. 7, der Angeklagte habe ██████ die Schläge „zur Durchsetzung seiner Forderung“ versetzt, ferner die im Urteil wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten und des Wettgläubigers Schwinn, dass sie auf „Begleichung der Wettschuld verzichten“ würden, schließen es zum mindesten nicht aus, dass der Angeklagte annahm, es bestehe eine Forderung. Das ist nach § 762 BGB zwar nicht der Fall. Ein Irrtum über das Bestehen einer Verbindlichkeit wäre jedoch ein beachtlicher, den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105, 107). Die Tat des Angeklagten war daher möglicherweise nur eine versuchte Nötigung.
b) Die gleichzeitige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lässt zwar keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie muss aber, weil der Schuldspruch bei Tateinheit nicht teilbar ist, ebenfalls aufgehoben werden.
c) Bestehen bleibt aber der Schuldspruch wegen der weiteren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung. Insoweit tragen die Feststellungen die Verurteilung. Aufzuheben war aber auch in diesem Fall der Strafausspruch. Es ist bei der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus nicht sicher auszuschließen, dass er durch die unter Umständen fehlerhafte Verurteilung im ersten Fall insofern zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, als dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind.
Neben der Verurteilung im ersten Falle waren daher sämtliche Strafaussprüche aufzuheben. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Kersting |