Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen möglichem Tatbestandsirrtum bei versuchter räuberischer Erpressung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/78
Datum
06.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil der Jugendkammer wegen versuchter räuberischer Erpressung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Entscheidungsrelevant ist, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die jugendlichen Angeklagten glaubten, ein Recht auf Auszahlung ihres Anteils zu haben. Ein solcher Glaube wäre ein Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ausschließt und die Strafbarkeit nach §253 StGB verändern kann. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung ist Tatbestandsmerkmal der Erpressung (§ 253 StGB); vollendete oder versuchte Erpressung setzt voraus, dass der Täter kein Recht auf die geforderte Leistung hat und dies weiß oder billigend in Kauf nimmt.

2

Glaubt der Täter, er habe ein Recht auf die erstrebte Bereicherung, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ausschließt und damit die Strafbarkeit nach § 253 StGB verhindert.

3

Liegt ein Tatbestandsirrtum vor, kommt allenfalls eine tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung und gemeinschaftlicher Körperverletzung (gegebenenfalls mit Todesfolge) in Betracht; die rechtliche Qualifikation hängt von der inneren Einstellung des Täters ab.

4

Sind für die Rechtswürdigung entscheidende subjektive Umstände (z. B. der Glaube an ein Recht) nicht aufgeklärt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; ohne Rechtsfehler getroffene Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht (Jugendkammer) Essen, 4. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 132/78 in der Strafsache gegen den Schiller Dieter █████ aus ██████████, dort geboren ██████████████████ 1961, wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Dieter W[L] wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) Essen vom 4. Oktober 1977, auch soweit es den Mitangeklagten Martin ████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die damals 14 bzw. 15 Jahre alten Angeklagten W[L] und ██████████ mit dem 43-jährigen Ole █████████ verabredet, einen den Angeklagten bekannten Homosexuellen zu treffen und sich mit ihm einzulassen, um von diesem Geld zu erlangen. „Das Geld, das ein jeder von ihnen oder nur einer von ihnen von dem Schwulen erhalten würde, untereinander zu teilen“ (UA 14). Nachdem die Jugendlichen den „Schwulen“ getroffen hatten, ging Ole █████████ mit ihm weg und erhielt von ihm 12 DM.

Obgleich die Angeklagten ████████ mehrfach aufforderten, „mit ihnen, wie es vereinbart war, die 12 DM zu teilen und ihnen ihren Anteil an dem Geld zu geben“, hielt er sich nicht an die getroffene Vereinbarung und weigerte sich, „den Angeklagten ihren Teil“ abzugeben (UA 15). Um Ole █████████ zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen, wandten die Angeklagten schließlich Gewalt an. Dabei fand Ole █████████ den Tod.

Die Jugendkammer hat die Angeklagten einer versuchten räuberischen Erpressung, den Angeklagten Dieter W[L] einer solchen mit Todesfolge, für schuldig befunden.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten ███, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

2. Bei der Würdigung des Tatgeschehens erörtert die Jugendkammer die nach den Umständen naheliegende Frage nicht, ob die Angeklagten glaubten, gegen Ole █████████ aufgrund der getroffenen Vereinbarung eine berechtigte Forderung auf Auszahlung ihres Anteils zu haben. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung nötigt.

Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB. Der vollendeten oder versuchten Erpressung macht sich deshalb nur schuldig, wer kein Recht auf die erstrebte Bereicherung hat und außerdem weiß oder mindestens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist. Glaubt der Täter, er habe ein – gleichgültig, ob bestehendes oder nicht bestehendes Recht – auf die erstrebte Bereicherung, so handelt er in einem seinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87 ff.; BGH 5 StR 430/67 vom 29. September 1967 bei Dallinger MDR 1968, 18 und BGH VRS 42, 110, 111 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher liegt hier nahe. Wird er festgestellt, käme nur eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten ███ wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. dazu BGHSt 24, 213) in Betracht.

Der aufgezeigte Mangel führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Mitangeklagten Martin ████████ betrifft. Auch er könnte dem gleichen Irrtum unterlegen sein. Er würde sich in diesem Falle nur der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung, eventuell einer solchen mit Todesfolge (§ 226 StGB), schuldig gemacht haben.

Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die ohne Rechtsverstoß getroffen sind, können aufrechterhalten bleiben. Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet.

HürxthalSalger
SpiegelGribbohm

Zitiert (1)