BGH: Goldsovereign bleibt „Geld“ i.S.d. §§ 146 ff. StGB; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 428/57
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB ist jedes staatlich als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf bestimmte Zahlungsmittel; ein allgemeiner Annahmezwang ist nicht erforderlich.
Ein gesetzliches Zahlungsmittel behält seine Eigenschaft als Geld, bis es durch staatlichen Willensakt außer Kurs gesetzt und endgültig aus dem Zahlungsmittelumlauf herausgenommen wird; währungspolitische Änderungen oder ein Marktwert über Nennwert ersetzen diesen Akt nicht.
Nachgemachtes Geld ist nach § 152 StGB einzuziehen, auch wenn eine Bestrafung wegen Geldfälschungsdelikten mangels (auch bedingten) Vorsatzes ausscheidet; die Einziehung kann im anhängigen Strafverfahren angeordnet werden.
Die Festsetzung einer Wertersatzstrafe nach § 401 Abs. 2 AbgO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Einziehung bei unbeteiligten Dritten aus Rechtsgründen unzulässig wäre; diese Schutzwirkung kommt dem schuldlosen Eigentümer, nicht dem Täter, zugute.
§ 27c StGB erlaubt bei der Wertersatzstrafe lediglich eine Bemessung unter Billigkeitsgesichtspunkten, rechtfertigt aber nicht, von der Verhängung einer gebotenen Wertersatzstrafe insgesamt abzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 30. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████ Vertreter Walter ██ █████ aus ███, geboren am ████████ 1925 in ███ (Tschechoslowakei), wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 30. Oktober 1956 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den gesamten Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
+) s. Berichtigungsschluss vom 24. Februar 1959
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (Zollhinterziehung), in Tateinheit begangen mit fortgesetztem Vergehen nach MRG 53 Art. I Abs. 2, Art. II in Verbindung mit AHKG 33 Art. V Abs. 2, WiStG § 6, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 6000 DM, ersatzweise für je 100 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt. Zugleich hat sie angeordnet, dass die Gefängnis- und Geldstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt und die Bestrafung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung auf Kosten des Angeklagten bekanntgemacht wird, sowie bei dem Angeklagten beschlagnahmte 3570 Goldstücke zu einem englischen Pfund und zwei Goldstücke zu fünf englischen Pfund eingezogen.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der seinen Wohnsitz in ███ hat, führte in der Zeit zwischen Oktober 1955 und dem 24. Februar 1956 auf mehreren Reisen nach seinen Angaben insgesamt etwa 3000 englische Einpfundstücke (Sovereigns), 10 Fünfpfundstücke, 10 Zweipfundstücke, 100 Stücke zu einem halben Pfund und 300 französische Zwanzigfrankenstücke aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den Zollbeamten gegenüber anzugeben, dass er Goldmünzen bei sich hatte. Er zahlte in Italien für den Sovereign höchstens 39,50 DM und verkaufte ihn in der Bundesrepublik für durchschnittlich 41,50 DM. Bei einem großen Teil der Sovereigns handelte es sich um Goldstücke, die nicht in der britischen königlichen Münze hergestellt, sondern nachgemacht waren. Ihr Goldgehalt ist im Wesentlichen derselbe wie bei echten Sovereigns. Der Angeklagte verkaufte die Münzen an Banken und Sparkassen in München, Mannheim, Frankfurt/Main, Düsseldorf, Hamburg und Hannover, obwohl er eine Genehmigung des Außenhandelskontors hierfür nicht hatte. Den Erlös in Deutscher Mark brachte er teilweise nach Italien, um dort neue Goldmünzen einzukaufen. Auch dies geschah ohne devisenrechtliche Genehmigung. Am 24. Februar 1956 wurde er in Hannover festgenommen, als er versuchte, Goldmünzen bei einer Bank zu veräußern. Die Polizei beschlagnahmte bei ihm 370 Goldstücke zu einem Pfund, Goldstücke zu fünf Pfund, 17.861,40 DM und eine byzantinische Goldmünze.
Die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt als Nebenkläger haben Revision eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Die verfahrensrüge ist in Wahrheit eine Sachrüge. Die Revision meint, das Urteil sei in einem Punkt widersprüchlich. Der gerügte Widerspruch liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, dass das Urteil auf Seite 4 UA feststellt, die Reisen hätten dem Angeklagten erhebliche Gewinne gebracht. Damit ist aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht der Rein-, sondern der Rohgewinn gemeint. Dies beweist der Umstand, dass es in den Urteilsgründen unmittelbar vorher heißt, der Angeklagte habe in Italien für den Sovereign höchstens 39,50 DM gezahlt und ihn in der Bundesrepublik für durchschnittlich 41,50 DM veräußert. Dieser so verstandenen Feststellung widerspricht nicht, dass auf Seite 15 UA gesagt wird, der Angeklagte habe im Großen und Ganzen keine persönlichen Vorteile einstecken können, es sei nicht festgestellt, dass er aus dem Geschäft mehr herausgeholt habe als das, was er für die Reisen und zum Leben brauchte.
2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Auffassung der Strafkammer, dass der englische Goldsovereign heute nicht mehr als Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB anzusehen sei.
Entscheidungen deutscher Gerichte zu dieser Rechtsfrage sind dem Senat nicht bekannt geworden. In der Rechtsprechung ausländischer Gerichte, soweit sie dem Senat vorliegt, überwiegt die Meinung, dass der Goldsovereign nach wie vor Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist (so Urteile des House of Lords vom 15. Dezember 1933 in der Sache AC ███████ & ███████ Company gegen ████████ ███████ Company, und FC gegen ██ ███ BC ███████ ███, in denen allerdings nur beiläufig gesagt wird, dass der Goldsovereign noch gesetzliches Zahlungsmittel ist; Urteil des Court of Appeal vom 20. März 1956 in der Sache ██ ███████ gegen CC ████████ ███████; Urteil der General Quarter Sessions of the Peace in Bristol vom 30. Juli 1956 in der Strafsache gegen ████; Urteil des Bezirksgerichts in Zürich vom 5. September 1955 in der Strafsache gegen GC D; Urteil des korrektionellen Schwurgerichts der Stadt Lugano vom 5. September 1958 in der Strafsache gegen ██████; Urteil des Kassationshofs in Rom vom 31. Oktober 1957 in der Strafsache gegen IC; Urteil des Berufungsgerichts der Internationalen Gerichtsbarkeit von Tanger vom 27. Oktober 1956 in der Strafsache gegen █████). Eine abweichende Auffassung wird in den Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juli 1952 in der Auslieferungssache gegen ██ und ████████ und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 1957 in der Strafsache gegen GC u. a. vertreten. Das Schweizerische Bundesgericht hat aber in einem späteren Urteil, nämlich in seinem Urteil vom 31. Oktober 1957 in der letzterwähnten Sache, die in Rede stehende Rechtsfrage ausdrücklich unentschieden gelassen. Der Senat tritt der Meinung bei, die in der Rechtsprechung der ausländischen Gerichte überwiegt.
Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB ist jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (vgl. RGSt 58, 255, 256).
Gegenstände, die in dieser Weise durch staatlichen Willensakt zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden sind, behalten ihre Eigenschaft als Geld so lange, bis sie außer Kurs gesetzt, d. h. durch staatlichen Willensakt aus dem Zahlungsmittelumlauf endgültig herausgenommen werden. Dem entspricht die Vorschrift des Art. 2 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, in der es heißt: „Geld im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift in Umlauf sind.“
Der englische Goldsovereign ist durch Gesetz, nämlich den „Coinage Act 1870“, für das Vereinigte Königreich zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden. Dass er – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden, vor der Regierungszeit der Königin Viktoria geprägten Münzen – durch ausdrücklichen staatlichen Willensakt bisher nicht außer Kurs gesetzt worden ist, steht außer Zweifel. Hiervon gehen auch die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juli 1952 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 1957 aus.
Sie meinen aber ebenso wie die Strafkammer, der Goldsovereign sei stillschweigend außer Kurs gesetzt worden und daher kein Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei mehr, weil staatliche Maßnahmen währungspolitischer Art, nämlich die Aufgabe der Goldwährung im Jahre 1931 und Aufwertungen der Goldbestände der Bank von England in den Jahren 1939 und 1949, dazu geführt hätten, dass der Goldwert des Goldsovereigns seinen Nennwert erheblich übersteige und dass niemand mehr Goldsovereigns zum Nennwert in Zahlung gebe. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen.
Die Tatsache, dass Goldmünzen aus dem oben dargelegten Grunde nicht mehr zu dem vom Ausgabestaat festgelegten Nennwert in Zahlung gegeben werden, beweist nicht, dass sie durch staatlichen Willensakt aus dem Zahlungsmittelumlauf endgültig herausgenommen worden wären. Der Staat, der sie als Zahlungsmittel ausgegeben hat, kann ein Interesse daran haben, dass sie als Geldreserve im Verkehr bleiben. Dies folgt aus der Erwägung, dass sowohl das Ausgabeland als auch andere Länder, insbesondere solche, die Handelsbeziehungen zu jenem unterhalten, jederzeit für den Bereich ihres Gebietes den Münzen einen anderen gesetzlich festgelegten Wert geben können. Dass dies möglich ist, zeigt gerade die geschichtliche Entwicklung des englischen Goldsovereigns. Portugal hat durch Dekret Nr. 19.869 vom 9. Juni 1931 die Stücke zu einem Pfund und zu einem halben Pfund, Zypern durch Gesetz vom 22. Juli 1955 die Stücke zu einem Pfund zum gesetzlichen Zahlungsmittel mit einem gesetzlich festgelegten Wert bestimmt. Das kann jederzeit auch für die anderen Stückarten (Zweipfundstücke, Fünfpfundstücke usw.) geschehen.
Die vom Schweizerischen Bundesgericht, dem Obergericht des Kantons Zürich und der Strafkammer vertretene Rechtsansicht würde bedeuten, dass Goldmünzen entsprechend dem jeweiligen Verhältnis, das zwischen ihrem Goldwert und dem gesetzlich festgelegten Wert besteht, bald Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei wären, bald nicht. Eine solche Bestimmung des Geldbegriffs wird dem Sinn und Zweck dieser Strafvorschriften nicht gerecht. Sie wollen das allgemeine Vertrauen in den gesetzlich geregelten Zahlungsmittelumlauf schützen. Dieses Vertrauen gefährdet auch, wer Goldmünzen zu einer Zeit nachmacht und in Verkehr bringt, in der niemand Münzen dieser Art zum Nennwert in Zahlung gibt, weil der Goldwert den Nennwert erheblich übersteigt. Er schafft einen Zustand von unbestimmter Dauer der Art, dass die Münzen möglicherweise noch in einem Zeitpunkt im Verkehr sind, in dem das Ausgabeland oder ein anderes Land den Münzen einen anderen gesetzlich bestimmten Wert beilegt, der ihrem Goldwert gleichkommt.
Der englische Goldsovereign ist daher Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB.
Der Mangel berührt den Schuldspruch nicht. Für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (Zollhinterziehung) und Devisenvergehens ist es gleichgültig, ob der Goldsovereign Geld oder Ware ist. Die Zollhinterziehung setzt voraus, dass er Zollgut ist. Zollgut sind gemäß § 49 ZollG, Kapitel 71 u. 72 Zolltarif sowohl „Waren“ als auch „Münzen“ aus Gold. Für das Devisenvergehen kommt es gemäß Artikel I Abs. 2 MRG Nr. 55 darauf an, dass es sich um „Vermögenswerte“ handelt. Alle diese Voraussetzungen sind hier in jedem Fall erfüllt.
Die Nichtanwendung des § 147 StGB beruht ebenfalls nicht auf dem Mangel. Die Vorschrift setzt der inneren Tatseite nach unbedingten oder bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, wissen, dass es sich um nachgemachtes Geld handelt, oder zumindest mit dieser Möglichkeit rechnen und sie billigend in Kauf nehmen. Die Strafkammer hat einen solchen Vorsatz nicht feststellen können. Das Urteil sagt – allerdings in anderem Zusammenhang – zur Frage des unbedingten Vorsatzes ausdrücklich, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er die Nachbildung erkannt habe. Der Zusammenhang des Urteils ergibt weiterhin, dass nach der Überzeugung der Strafkammer dem Angeklagten auch bedingter Vorsatz nicht nachzuweisen ist. Es heißt nämlich in den Urteilsgründen, ein großer Teil der Münzen sei zwar als Nachbildung erkennbar gewesen; die Goldstücke, die nach den auf ihnen verzeichneten Jahreszahlen in den Jahren 1889 bis 1920 hätten geprägt sein müssen, seien so unverbraucht gewesen, als ob sie unmittelbar aus der Werkstatt stammten; nach den Angaben des Angeklagten könne aber angenommen werden, dass er auf diesen Zustand der Münzen weniger geachtet, jedenfalls daraus keine Schlüsse gezogen und geglaubt habe, diese Münzen seien kaum im Verkehr oder gehortet gewesen.
Das Urteil beruht aber insoweit auf dem dargelegten Rechtsfehler, als die Strafkammer sich darauf beschränkt hat, gemäß § 401 Abs. 1 AbgO die bei dem Angeklagten beschlagnahmten Goldsovereigns einzuziehen. Nach § 152 StGB müssen außerdem die Goldmünzen eingezogen werden, die im Besitz der auf Seite 4/5 UA bezeichneten Banken und Sparkassen sind, soweit es sich bei diesen Münzen um nachgemachtes Geld handelt. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 147 StGB nicht bestraft werden kann, weil ihm der Vorsatz nicht nachzuweisen ist. Die Einziehung kann auch in dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren erfolgen (vgl. hierzu BGHSt 6, 62 zu § 86 StGB). Der Senat ist allerdings nicht in der Lage, von sich aus diese Entscheidung nachzuholen. Es fehlt in dem Urteil an hinreichenden Feststellungen darüber, welche der im Besitz der erwähnten Banken und Sparkassen befindlichen Münzen nachgemachtes Geld sind. Dies muss der Tatrichter prüfen.
3. Zu Recht beanstandet die Revision ferner, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 401 Abs. 2 AbgO eine Wertersatzstrafe für die Goldmünzen festzusetzen, die der Angeklagte an die auf Seite 4/5 UA bezeichneten und weitere unbekannt gebliebene Banken und Sparkassen veräußert hat.
Nach § 401 Abs. 2 AbgO ist, wenn die Einziehung der Erzeugnisse oder Waren nicht vollzogen werden kann, auf Erlegung ihres Wertes (Werterlegung) und, soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme (reine Wertersatzstrafe) zu erkennen.
Diese Voraussetzungen sind zwar nicht gegeben, soweit es sich bei den Münzen, die im Besitz der auf Seite 4/5 UA bezeichneten Banken und Sparkassen sind, um nachgemachtes Geld handelt. Diese Münzen müssen gemäß § 152 StGB eingezogen werden und können aller Wahrscheinlichkeit nach auch eingezogen werden. Anders liegt es dagegen bei den übrigen Münzen. Die Erwägungen, die die Strafkammer veranlasst haben, von einer Wertersatzstrafe für diese Münzen abzusehen, halten in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat sich bei dieser Entscheidung in erster Linie von dem Gedanken leiten lassen, dass die Münzen, die im Besitz der auf Seite 4/5 UA bezeichneten Banken und Sparkassen sind, nach den §§ 401 Abs. 1 und 414 AbgO an sich hätten eingezogen werden können, von ihrer Einziehung aber abzusehen sei, weil nach den Rechtsgrundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 414 AbgO entwickelt hat, in die Rechtssphäre einer an der Steuerstraftat (Zollstraftat) unbeteiligten Person grundsätzlich nicht eingegriffen werden dürfe. Die Entscheidung könne bei den Münzen, die an unbekannt gebliebene Banken und Sparkassen veräußert worden sind, nicht anders lauten. Das ist rechtsirrig. Für die Anwendung des § 401 Abs. 2 AbgO ist es gleichgültig, ob die Einziehung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann oder ob sie aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen darf, weil sie einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre einer an der Tat unbeteiligten Person bedeuten würde. Diese Vergünstigung kommt nur dem an der Steuerstraftat (Zollstraftat) schuldlosen Eigentümer selbst, nicht aber dem an dieser Tat beteiligten Täter zu (vgl. BGHSt 3, 163, 164; BGH NJW 1954, 685). Sie kann daher die Anwendung des § 401 Abs. 2 AbgO auf den Täter nicht ausschließen.
Die Erwägung, dass eine Wertersatzstrafe gemäß § 401 Abs. 2 AbgO erste Alternative (Werterlegung) aus einem anderen Grunde nicht festgesetzt werden könne, trifft nur teilweise zu. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Tatrichter den Wert genau ermittelt, dass er, wenn auch auf Grund einer Schätzung, die volle Überzeugung von dem von ihm ermittelten Wert gewinnt (vgl. BGHSt 5, 352 = NJW 1954, 685). Das Urteil ergibt auch, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine solche Überzeugung nicht hat gewinnen können. Der Angeklagte hat angegeben, er habe – einschließlich der bei ihm beschlagnahmten Münzen und der Münzen, die er an die auf Seite 4/5 UA bezeichneten Banken und Sparkassen veräußert hat – insgesamt etwa 3000 englische Einpfundstücke (Sovereigns), 10 Fünfpfundstücke, 10 Zweipfundstücke, 100 Stück zu einem halben Pfund und 300 französische Zwanzigfrankenstücke eingeführt (S. 4 UA). Die Strafkammer hat dem Angeklagten diese Angaben nicht in vollem Umfange geglaubt, es vielmehr für möglich gehalten, dass sie – „um ein paar tausend Mark“ – überhöht sind (S. 16 unten/17 UA). Dies betrifft letztlich aber nur die Münzen, die der Angeklagte an unbekannt gebliebene Banken und Sparkassen veräußert hat. Die Summe der Münzen, die der Angeklagte an die auf Seite 4/5 UA bezeichneten Banken und Sparkassen weitergegeben hat, steht fest. Sie beträgt nach den Feststellungen auf S. 4/5 UA bei richtiger Berechnung 675 Einpfundstücke, nicht 496, wie es auf S. 17 UA heißt. Insoweit muss eine Wertersatzstrafe nach § 401 Abs. 2 erste Alternative (Werterlegung) festgesetzt werden. Dabei wird zu beachten sein, dass die nachgemachten Münzen ausscheiden. Sie müssen, wie bereits oben dargelegt worden ist, gemäß § 152 StGB eingezogen werden.
Rechtsirrig ist weiterhin die Auffassung, dass die zweite Alternative des § 401 Abs. 2 AbgO (reine Wertersatzstrafe) auch deshalb nicht angewendet werden könne, weil es an tatsächlichen Unterlagen für eine Schätzung fehle. Bei der Festsetzung der reinen Wertersatzstrafe bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Schätzung des Wertes. Für sie gelten die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung. Entscheidend ist in erster Linie das Tatgeschehen (insbesondere Schwere und Umfang der Tat). Dabei muss der Tatrichter allerdings von der dem Angeklagten günstigsten Lage ausgehen. Er muss sich daher, wenn der Umfang der Tat zweifelhaft ist, über den Mindestumfang schlüssig werden. Bestimmter Zahlenangaben über die Grundlagen dieser Entscheidung bedarf es aber nicht. Die verhängte Geldstrafe darf nur nicht in auffälligem Missverhältnis zu dem Tatgeschehen stehen oder gegen die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung verstoßen (vgl. BGHSt 5, 352 = NJW 1954, 685).
Rechtsirrig ist ferner die Ansicht, gemäß § 27c StGB könne von einer Wertersatzstrafe abgesehen werden, weil dem Angeklagten durch die Einziehung der bei ihm beschlagnahmten Münzen (370 Goldstücke zu einem englischen Pfund und 2 Goldstücke zu fünf englischen Pfund) praktisch sein ganzes Vermögen genommen sei, da das Betriebskapital von knapp 18.000 DM voraussichtlich durch die Bezahlung der Geldstrafe, der Prozesskosten und der Zollschuld aufgezehrt werde. § 27c StGB kommt zwar auch im Rahmen des § 401 Abs. 2 AbgO zweite Alternative zur Geltung. Er gilt jedoch nur für die Bemessung der Wertersatzstrafe, gestattet dem Tatrichter aber nicht, überhaupt keine Wertersatzstrafe zu verhängen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ferner übersehen, dass der Angeklagte die Geldstrafe gar nicht zu bezahlen braucht. Das Urteil sagt: „Die Gefängnis- und die Geldstrafe gelten durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt.“
Die unter 2) und 3) dargelegten Mängel können auch die Bemessung der gemäß §§ 396, 401b AbgO verhängten Gefängnis- und Geldstrafe beeinflusst haben. Der Strafaussprach muss daher in vollem Umfang aufgehoben werden.
II. Revision des Hauptzollamts
Die Revision greift nur den Strafaussprach an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rüge hat aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft unter I 2 und 3 dargelegten Gründen Erfolg. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |