Berichtigung des Urteilstenors: Datumskorrektur auf 3. November 1956
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 428/57
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils kann vom zuständigen Gericht durch Beschluss berichtigt werden.
Die Berichtigung dient ausschließlich der Korrektur formaler Schreib- oder Übermittlungsfehler und darf die materielle Entscheidung nicht inhaltlich verändern.
Voraussetzung einer Berichtigung ist, dass der Fehler so deutlich ist, dass kein weiterer Tatsachen- oder Rechtsklärungsbedarf besteht.
Die Berichtigung stellt den schriftlichen Tenor mit der tatsächlich ergangenen Entscheidung in Übereinstimmung und wirkt dokumentierend; sie ist dem materiellen Urteil nicht gleichzusetzen.
Rubrum
5 StR 428/57 Beschluss
In der Strafsache gegen den Provisionsvertreter Walter ██ █████ aus ████, geboren am ██████ 1925 in Iglau (Tschechoslowakei), wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. wird der Tenor des Urteils vom 27. Januar 1959 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der dritten Zeile nicht „vom 30. Oktober 1956“, sondern „vom 3. November 1956“ heißt.
Berlin-Charlottenburg, den 24. Februar 1959
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
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