Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Urteilstenors: Datumskorrektur auf 3. November 1956

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 428/57
Datum
27.01.1959
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) hat per Beschluss den Tenor eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. In der dritten Zeile wurde das Datum von „30. Oktober 1956“ auf „3. November 1956“ geändert. Es handelt sich um eine formelle Korrektur zur Beseitigung eines offensichtlichen Schreibfehlers, nicht um eine inhaltliche Änderung des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils kann vom zuständigen Gericht durch Beschluss berichtigt werden.

2

Die Berichtigung dient ausschließlich der Korrektur formaler Schreib- oder Übermittlungsfehler und darf die materielle Entscheidung nicht inhaltlich verändern.

3

Voraussetzung einer Berichtigung ist, dass der Fehler so deutlich ist, dass kein weiterer Tatsachen- oder Rechtsklärungsbedarf besteht.

4

Die Berichtigung stellt den schriftlichen Tenor mit der tatsächlich ergangenen Entscheidung in Übereinstimmung und wirkt dokumentierend; sie ist dem materiellen Urteil nicht gleichzusetzen.

Rubrum

5 StR 428/57 Beschluss

In der Strafsache gegen den Provisionsvertreter Walter ██ █████ aus ████, geboren am ██████ 1925 in Iglau (Tschechoslowakei), wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. wird der Tenor des Urteils vom 27. Januar 1959 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der dritten Zeile nicht „vom 30. Oktober 1956“, sondern „vom 3. November 1956“ heißt.

Berlin-Charlottenburg, den 24. Februar 1959

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

SiemerSarstedtBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)