Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unbeantwortetem Beweisantrag; Aufhebung der Einziehung und Unklarheit zur Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 427/82
Datum
16.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Berlin auf und verwies die Sache zurück, nachdem das Gericht einen Beweisantrag (Vernehmung) nicht entschieden hatte. Ferner bemängelte der Senat die unklare Feststellung von Tateinheit/Tatmehrheit sowie die fehlende Verhältnismäßigkeitsabwägung bei der Einziehung nach §74a StGB und das Ausbleiben eines Entschädigungsentscheids. Andere Revisionen wurden hingegen verworfen oder die Verfolgung beschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht die Entscheidung über einen Beweisantrag, obwohl nicht erkennbar ist, dass der Antrag geprüft wurde und der Beweis für die Tatwürdigung von Bedeutung sein könnte, liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung führen kann.

2

Die Urteilsgründe müssen erkennbar darlegen, ob zwischen mehreren Tatbeständen Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen wird; fehlt diese Klarstellung, ist das Urteil insoweit aufzuheben.

3

Die Einziehung nach § 74a StGB unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und erfordert eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Wirkung, des Werts des Einziehungsgegenstands, der Bedeutung der Tat und des Vorwurfs gegen einen Dritteigentümer.

4

Bei Anordnung oder Prüfung der Einziehung hat das Gericht ausdrücklich über etwaige Entschädigungsansprüche zu entscheiden; auch die Versagung der Entschädigung bedarf eines gesonderten, begründeten Ausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Joachim C__██, geboren am █ in ██,

2. den Dachdecker Wolf-Rüdiger ██████, geboren am ███ in ███, zur Zeit in ██ ██████████████████,

3. █████ (Indien), geboren am ████ in █████, zur Zeit in ██ ██████████████████,

4. den Kraftfahrer Bernd M(__), geboren am ███████ in ████████,

als Einziehungsbeteiligten,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. November 1982 einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten ██████ und 1. des Einziehungsbeteiligten █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Das Verfahren gegen die Angeklagten 2. █████████ und M(__) wird nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt.

Die Revisionen der Angeklagten M(__) und 3. ████ werden als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen; jedoch entfällt bei diesen Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 4. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen des Angeklagten █████████ und des Einziehungsbeteiligten ████████ zu entscheiden hat.

Die Angeklagten ██████ und M(__) haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und M(__) jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei, den Angeklagten ██████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei verurteilt sowie den Personenkraftwagen des Einziehungsbeteiligten █████ eingezogen. Mit der Revision rügen die Angeklagten ██████, M(__) und der Einziehungsbeteiligte █████ die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, der Angeklagte █████████ die Verletzung sachlichen Rechts.

I.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"A. Zur Revision des Angeklagten ██████: 1. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet sie, dass die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Ibrahim ████ als Zeuge (Anl. IV zum Protokoll vom 9. Februar 1982 = Bd. III Bl. 24 d.A. – S. 5 der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung) nicht beschieden hat. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu diesem Antrag, lassen auch in ihrer Gesamtheit nicht erkennen, dass die Kammer ihn etwa geprüft hatte (vgl. UA S. 23 ff.).

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Die Verteidigung wollte beweisen, dass der Mitangeklagte ███ Vertrauensmann der Polizei gewesen sei und die Vornamen der deutschen Käufer des Haschisch (die der Mitangeklagten ██████ und █████) von der Polizei erfahren habe. Die tatsächliche Bedeutung der Beweisbehauptung für die Würdigung der Einlassung M(__s, auf die sich die Verurteilung des Angeklagten wesentlich stützt (UA S. 18, 22), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dafür, dass es sich bei dem Beweisthema nur um eine in die Form der Behauptung gekleidete Vermutung gehandelt haben könnte, mithin einen Beweisermittlungsantrag, bietet sich kein Anhalt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1982 – 3 StR 112/82 (S)).

Die Aufhebung ergreift den Schuldspruch in vollem Umfang. Denn die Urteilsgründe lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht zwischen dem Handeltreiben und dem Erwerb von Betäubungsmitteln Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen hat (UA S. 2, 28, 29–31).

2. [REDACTED]

B. Zur Revision des Einziehungsbeteiligten █████: 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, mithin nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die sachlich-rechtliche Prüfung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung. a) Die Einziehung nach § 74a StGB ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (§ 74b StGB). Dies erfordert eine Abwägung, die die wirtschaftliche Wirkung, insbesondere auch den Wert des Einziehungsgegenstandes, die Bedeutung der Tat und den Vorwurf gegen den Dritteigentümer mit einbezieht (vgl. Schäfer in LK, StGB, 10. Aufl., § 74b Rn. 5). Eine solche Würdigung lassen die Urteilsgründe vermissen. Mag die Einziehung des Pkw des Beschwerdeführers im Ergebnis auch nahegelegen haben, so verstand sich deren Verhältnismäßigkeit doch nicht von selbst.

b) Darüber hinaus hat es das Landgericht unterlassen, ausdrücklich über die Frage der Entschädigung zu entscheiden (§§ 436 Abs. 3 StPO, 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB). Auch deren Versagung hätte eines Ausspruchs bedurft, der dem Tatrichter vorbehalten ist (OLG Hamm, NJW 1970, 1754, 1757)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

II.

Die Revisionen der Angeklagten ███ und M(__) sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel

Zitiert (1)

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