Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 426/81
Datum
05.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, das mehrere Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt und zum Teil das Betreiben von Spielautomaten untersagt hatte. Die Vorwürfe einer rechtsfehlerhaften Besetzung und unzureichenden Begründung bei Ablehnung von Beweisanträgen wurden zurückgewiesen. Das Revisionsgericht sah keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler und bestätigte die Annahme des Eingehungsbetrugs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftige frühere Entscheidung verbraucht die Strafklage nicht, wenn dort nicht dieselben gemeinschaftlichen Tatvorsätze bzw. Tatbestände festgestellt wurden.

2

Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht einer Entbindung eines Schöffen wegen Urlaubs ist grundsätzlich ausgeschlossen; bei Entbindung wegen Urlaub liegt regelmäßig keine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters vor.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit bedarf einer ausreichenden Begründung; ergänzende mündliche Erläuterungen des Vorsitzenden, die im Sitzungsprotokoll festgehalten sind, sind Bestandteil der Begründung.

4

Bei Eingehungsbetrug ist der Betrug als vollendet anzusehen, sobald die Geschädigten die Verträge unterzeichnet haben; einzelne über das Werbe- oder Vertragsbild hinausgehende Aussagen einzelner Vertreter begründen nicht ohne Weiteres die strafrechtliche Verantwortlichkeit der übrigen Tatbeteiligten und sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 30. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████, ██████, █████, ███ und ████ wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1981 in der Sitzung am 5. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung am 8. Dezember 1981, bei der Verkündung Richter am Amtsgericht █ am 5. Januar 1982 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████ aus ███████ am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten ████,

Rechtsanwalt █████████ aus ███████ am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt █████ aus ██████ am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten H[REDACTED],

Rechtsanwalt ████ aus █████ am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt █████ aus ██████ am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten ███,

Rechtsanwalt ███████ aus ████ am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten ████,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten R[REDACTED], ██████, H[REDACTED], ███ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 1980 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten sind vom Landgericht Bremen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, und zwar die Angeklagten S[REDACTED], ████ und W[REDACTED] wegen fortgesetzten Betruges in zwei besonders schweren Fällen, der Angeklagte ███████ wegen fortgesetzten Betruges im besonders schweren Fall, der Angeklagte ███ wegen fortgesetzten Betruges und der Angeklagte H[REDACTED] wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in zwei besonders schweren Fällen. Das Landgericht hat den Angeklagten S[REDACTED], ████, ███ und ████ ferner den Handel mit Spiel- und Unterhaltungsautomaten für die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I.

Die Strafklage gegen die Angeklagten ██████, ███████, ███ und ████ ist nicht durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1980 verbraucht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten bei dem fortgesetzten Betrug mit Hilfe der vorgeschobenen Firma █████ oder ███████ und bei dem fortgesetzten Betrug unter Benutzung der N[REDACTED] GmbH, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg war, nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt. Danach entschloss sich der Angeklagte ████████ als Geschäftsführer der ███████ █████ schon im Februar 1977 wegen der Vielzahl der anhängigen Zivilprozesse und wegen der Beschlagnahmemaßnahmen der Kriminalpolizei, die weitere Tätigkeit dieser Firma einzustellen und sich darauf zu beschränken, die bereits abgeschlossenen Verträge abzuwickeln. Er untersagte allen Beteiligten, weiterhin Verträge für die Firma ███ ██ █ zu schließen (UA S. 131). Deshalb fiel, wie die Strafkammer weiter feststellt, diese Firma für die übrigen Angeklagten bei der vereinbarten arbeitsteiligen Zusammenarbeit aus, und alle Angeklagten sahen einverständlich davon ab, durch weitere Inserate neue Kunden zu werben, weil ihnen „eine Fortführung der Geschäfte nicht mehr möglich erschien“ (UA S. 132). Der Neuanfang, von dem die Strafkammer ausgeht, beruhte auf dem Betreiben des Zeugen ██████, der sich mit den Angeklagten ███, K[REDACTED], ███ und ████████ Ende Februar 1977 in Wolfenbüttel zu einer Besprechung traf (UA S. 132, 147). Hier kam man überein, eine neue Gesellschaft mit dem Sitz in Hamburg zu gründen (die N[REDACTED]-Automaten-Großaufstellungs-GmbH) und das betrügerische Automatengeschäft mit Hilfe dieses Unternehmens wieder aufzunehmen. Dabei sollten die „Beteiligungs-Verträge“ nicht unwesentlich geändert werden.

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Angeklagten ████, ███, ██ und S[REDACTED] erheben die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) und behaupten, dass die an sich zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufenen Schöffen ███ und ███████ gemäß §§ 54 Abs. 1, 77 GVG zu Unrecht wegen Urlaubs von der Dienstleistung entbunden worden sind. Sie verkennen dabei, dass eine Nachprüfung dieser Entscheidung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht stattzufinden hat (§ 54 Abs. 3 Satz 1 GVG). Von einer willkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters kann bei einer Entbindung wegen Urlaubs der Schöffen keine Rede sein.

2. Die Beschwerdeführer S[REDACTED], ██ und H[REDACTED] beanstanden ferner vergeblich, dass das Landgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung der nach der Anklage geschädigten Zeugen ohne zureichende Begründung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt hat. Die Zeugen sollten bekunden, sie hätten die in Betracht kommenden Verträge ausschließlich abgeschlossen, weil die Abschlussvertreter weitere übertriebene oder unzutreffende Angaben über die Rentabilität der entsprechenden Geräte oder über andere für die Willensbildung der Kunden entscheidenden Umstände gemacht hätten.

Der Revision ist zuzugeben, dass die in dem ablehnenden Beschluss zunächst nur enthaltene Begründung, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, als bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts den Anforderungen nicht entsprach, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei diesem Ablehnungsgrund verlangt wird (vgl. Senat in NStZ 1981, 401). Der Vorsitzende hatte aber in der Hauptverhandlung anschließend den Beschluss dahin erläutert, „dass nach Meinung der Kammer das Beweisthema die Ursächlichkeit der den Angeklagten zur Last gelegten Täuschungshandlung für die Vertragsabschlüsse nicht in Frage stelle, sondern dass insoweit lediglich eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen vom geplanten Kausalverlauf in Frage komme“. Diese ergänzende Begründung ist in dem Sitzungsprotokoll festgehalten und muss deshalb als Bestandteil des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses verstanden werden. Die damit insgesamt gegebene Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Das Urteil widerspricht dieser Begründung nicht. Das Landgericht hat einen Eingehungsbetrug angenommen und sieht den vollendeten Betrug bereits darin, dass die Kunden die Verträge unterschrieben haben. Dass einzelne Vertreter möglicherweise im erheblichen Umfang über die Angaben hinausgegangen sind, die von den Angeklagten in ihrer Werbung und in den von ihnen entworfenen Vertragsformularen gemacht worden sind, wird den Angeklagten auch bei der Strafzumessung nicht zur Last gelegt.

3. Die weiteren Verfahrensrügen der Angeklagten ███████████, R[REDACTED] und H[REDACTED] entsprechen nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie sind daher nicht zulässig erhoben. Die von dem Angeklagten H[REDACTED] darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist offensichtlich unbegründet.

III.

Das sachlichrechtliche Vorbringen der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hat das Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Dabei sind keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hervorgetreten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert von (2)