Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterbrechung der Verjährung bei Unterschlagung und Revisionsverwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 271/82
Datum
14.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Urteil ein, das wegen vier Fällen der Unterschlagung verurteilte und im Übrigen (u.a. Fall 2) freisprach. Der BGH verwarf beide Revisionen: Verjährung sei durch Beschuldigtenvernehmung und Durchsuchungsanordnung rechtzeitig unterbrochen, Besetzungs- und Schöffenrügen griffen nicht durch. Ein behaupteter Beweisantrag sei in der Hauptverhandlung nicht wirksam gestellt worden; Aufklärungs- und Verlesungsrügen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Der Freispruch im Fall 2 sei aufgrund verbleibender Zweifel (möglicher regulärer Erwerb vor Weiterverkauf) noch ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbrechungswirkung einer Maßnahme nach § 78c Abs. 1 StGB erstreckt sich auf den Sachverhalt, dessen Aufklärung durch die Handlung gefördert werden soll; die Tat muss in ihren Einzelheiten noch nicht feststehen.

2

Die Verfolgungsverjährung bei Unterschlagung mit fünfjähriger Frist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wird u.a. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten sowie durch eine gegen ihn gerichtete richterliche Durchsuchungsanordnung unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 StGB).

3

Ein in einem Schriftsatz angekündigter (Hilfs‑)Beweisantrag wird nur wirksam, wenn er in der Hauptverhandlung ausdrücklich gestellt oder durch eindeutige Bezugnahme (z.B. Übergabe/Verlesung des Schriftsatzes) in Bezug genommen wird; andernfalls besteht keine Entscheidungspflicht nach § 244 Abs. 6 StPO.

4

Die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung ist revisionsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie willkürlich und damit als grob fehlerhaft den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

5

Ein Freispruch ist nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ausreichend begründet, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass entscheidungserhebliche Zweifel an der Täterschaft/Unrechtmäßigkeit verbleiben und eine weitere Aufklärung nach den Umständen nicht zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 12. November 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

1 StR 271/82 vom 14. September 1982

in der Strafsache gegen den Spediteur Werner ████ aus ███ ███, geboren am █████ 1936 in ████████████, wegen Unterschlagung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12. November 1981 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Hechingen hat den Angeklagten – unter teilweiser Einstellung des Verfahrens und Freispruch im Übrigen – wegen vier sachlich zusammentreffender Vergehen der Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, soweit der Angeklagte in Fall 2 der Anklageschrift vom 14. Mai 1981 vom Vorwurf der fortgesetzten Unterschlagung freigesprochen worden ist sowie im gesamten Strafausspruch; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Meinung der Revision ist die Verfolgung der Fälle A II 1 (Unterschlagung von 174 Kartons Baumwollgarn der Firma █████) und A II 2 (Unterschlagung von 109 Kartons Coltejer-Garn der Firma █████) nicht verjährt. Die erste Tat wurde im Zeitraum zwischen April und Dezember 1975 (UA S. 3/4), die zweite Tat am 13. Februar 1976 (UA S. 5, 19) begangen. Die Verjährungsfrist beträgt in beiden Fällen fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie wurde jeweils durch die erste Vernehmung des Beschuldigten sowie durch eine gegen ihn gerichtete richterliche Durchsuchungsanordnung rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB).

Die erste Vernehmung des Angeklagten fand am 8. Mai 1979 statt; sie betraf allgemein den Vorwurf des Diebstahls und der Unterschlagung von Frachtgütern, die der Firma ████ bis zur Konkurseröffnung anvertraut worden waren (Ordner 1, Bl. 249, 258). Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ████ wegen „Betrugs u. a.“ traf das Amtsgericht Hechingen sodann am 21. Mai 1979 eine Durchsuchungsanordnung, die mit dem Verdacht weiterer gleichartiger Straftaten begründet war (Ordner 1, Bl. 104). Damit wurden alle im Zusammenhang mit der Lagerhaltung begangenen Unterschlagungen in die Untersuchung einbezogen, auch wenn sie die Geschädigten bis dahin noch nicht angezeigt hatten. Denn die Wirkung einer Unterbrechungshandlung gemäß § 78c Abs. 1 StGB erstreckt sich auf den Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Verfahren durch die Handlung gefördert werden soll (BGH, Urteil vom 25.9.1979 – 1 StR 702/78); in ihren Einzelheiten braucht die Tat, die durch die Untersuchungshandlung erst geklärt werden soll, noch nicht festzustehen (BGH, Urteil vom 17.2.1981 – 1 StR 546/80).

2. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil bei dem Urteil die Richterin am Sozialgericht ███████████████ mitgewirkt habe, greift nicht durch.

Richterin ███████████████ war dem Landgericht Hechingen mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft zugewiesen und hatte nach dem Geschäftsverteilungsplan u. a. auch die beisitzenden Richter der 2. Strafkammer zu vertreten. Das ordentliche Mitglied dieser Kammer, Richter am Landgericht ███████, war am 17. Oktober 1981 erkrankt und hatte seine Dienstunfähigkeit angezeigt. Diese dauerte bis zum 23. Oktober 1981. Damit wurde für die am 19. Oktober 1981 beginnende Hauptverhandlung seine Vertretung erforderlich. Eine Verlegung der Hauptverhandlung kam nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden deshalb nicht in Betracht, weil für die folgenden Tage bereits zahlreiche Zeugen geladen waren und weil sie wegen des anderweitigen Geschäftsanfalls zu einer unvertretbaren Verzögerung des Verfahrens ████ geführt hätte. Diese Erwägungen sind sachgerecht und lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

3. Die Rüge, der ursprünglich als Schöffe geladene Lagerverwalter Alfons ███ sei zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden worden, ist unbegründet.

Nach der Neufassung von § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG i. V. m. § 336 Satz 2 StPO kann das Revisionsgericht diese Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sie willkürlich erfolgt ist, d. h. als grob fehlerhaft oder offensichtlich unhaltbar den Anspruch aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (BGH MDR 1982, 511; Urteile vom 5.1.1982 – 5 StR 426/81; 21.4.1982 – 2 StR 710/81; 22.6.1982 – 1 StR 249/81). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Schöffe hatte seinen Befreiungsantrag in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden damit begründet, dass er bereits an einer anderen, außerordentlich umfangreichen Hauptverhandlung als Schöffe teilzunehmen hatte, beruflich stark beansprucht war und zusätzlich eine Urlaubsvertretung übernehmen musste. Diese Gründe waren dem Vorsitzenden teils von Amts wegen bekannt, teils wurden sie später vom Arbeitgeber des Schöffen bestätigt. Der Vorsitzende durfte deshalb bei der Entscheidung über das Entbindungsgesuch zu Recht annehmen, dass dem 59-jährigen Schöffen weitere Dienstleistungen nicht mehr zugemutet werden konnten (§ 77 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 GVG).

4. Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt.

Dieser, im Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 1981 enthaltene, den Fall A II 1 betreffende Antrag auf Beiziehung der Frachtbriefe ist ausweislich des Sitzungsprotokolls weder ausdrücklich gestellt noch – etwa durch Übergabe des Schriftsatzes – stillschweigend in Bezug genommen worden; beides hätte in der Hauptverhandlung geschehen müssen, um dem Antrag Wirksamkeit zu verleihen (vgl. RGSt 59, 420; BGH NJW 1953, 35; KK-Herdegen § 244 Rdn. 52). Weil dies nicht geschehen ist, war das Landgericht nicht gehalten, gemäß § 244 Abs. 6 StPO über den Antrag zu entscheiden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die gegebene Begründung den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO entspricht. Die im Urteil (S. 12) erfolgte Ablehnung lässt jedenfalls erkennen, dass der Antrag auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Erwägung gezogen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler behandelt worden ist. Weil umfangreiche Nachforschungen nach den Frachtbriefen ohne Erfolg geblieben waren, mussten sich dem Tatrichter weitere Maßnahmen zu ihrer Ermittlung nicht aufdrängen. Außerdem war der Sachverhalt durch Zeugenbeweis geklärt worden (UA S. 10/11); die Firma ███ selbst hatte 7.732 Kartons Garn beim Zoll angemeldet (UA S. 11) und nur 444 Kartons als fehlend reklamiert (UA S. 9). Im Gegensatz zu diesem klaren Ergebnis der Beweisaufnahme blieben die Beweisbehauptungen im Antrag vom 12. November 1981 vage und unbestimmt; auch die Revision vermochte nicht darzulegen, welche Transporte welchen Frachtführern zuzurechnen sind und ob sie jeweils zu Mehr- oder Mindermengen geführt haben.

5. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte die die Transporte von Bremen nach Albstadt betreffenden Frachtbriefe beim „Verfrachter“ erheben und der Beweisaufnahme im Fall A II 1 zugrunde legen müssen, ist unbegründet. Die Revision übersieht, dass die Güter im Landverkehr befördert worden sind, in dem es den Begriff des Verfrachters nicht gibt (vgl. Helm in Großkommentar HGB, 3. Aufl. § 425 Rdn. 30). Falls sie möglicherweise den Absender, d. h. den Vertragspartner der Frachtführer im Auge hat, so war dies nach den Feststellungen die Firma ████ (UA S. 3/4, 10, 12). Bei ihr konnten die Frachtbriefe nicht mehr aufgefunden werden (UA S. 12).

6. Die Rüge, die sog. „Hausmitteilung“ der Firma ████ vom 10. März 1977 sei im Urteil verwertet worden, ohne zuvor gemäß § 249 StPO verlesen worden zu sein, ist nicht begründet. Der Inhalt des Schriftstücks ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Da es nur auf den Inhalt, nicht auf den genauen Wortlaut ankam, konnte die förmliche Verlesung unterbleiben; unter diesen Umständen schadet auch die wörtliche Wiedergabe im Urteil nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1982 – 1 StR 757/81). Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht, denn die „Hausmitteilung“ diente der Entlastung des Angeklagten und war ihrem Inhalt nach nicht bestritten (vgl. KK-Mayr § 249 Rdn. 59).

7. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen tragen den Schuldspruch wegen vier sachlich zusammentreffender Vergehen der Unterschlagung. Auch die Angriffe auf die Strafzumessung sind unbegründet. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist das Gericht nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Persönlichkeit des Täters einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn die Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Rechtsmängel in diesem Sinne weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht verstieß insbesondere nicht dadurch gegen § 46 StGB, dass es die kriminelle Energie des Angeklagten und das gesamte Ausmaß der Pflichtwidrigkeit strafschärfend in Erwägung zog (UA S. 32/33). Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Revisionsgericht hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen werden können (BGH, Urteil vom 3.6.1982 – 1 StR 176/82). Dies ist vorliegend der Fall.

II. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

In Fall 2 der Anklageschrift vom 14. Mai 1981 (C Bd. II Bl. 639) war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, im Zeitraum von 1974 bis 1978 fortgesetzt eingelagerte Waren unterschlagen zu haben, u. a. durch Verkauf von Garn der Firma Sch███████ an die Firma ███████ in ████████████ (Lieferung von 18 Kartons am 31. März 1977 und von 5 Kartons am 1. April 1977). Die Anklage wurde zugelassen (Beschluss vom 24. Juni 1981, C Bd. II Bl. 667) und in Fall 2 gemäß § 154a StPO auf die Lieferungen an die Firma ██████ beschränkt (Beschluss vom 12. November 1981, C Bd. II Bl. 761). Das Landgericht hat den Freispruch wie folgt begründet: „Nach der Aussage des Zeugen ███████ ist es möglich, dass diese Kartons mit Garnen beim Transport beschädigt waren oder zunächst im Lager der Spedition ████ unauffindbar waren, sodann von der Firma ████████ der Spedition ████ in Rechnung gestellt und durch Verrechnung mit Gegenforderungen der Spedition ████ bezahlt worden sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkauf des beschädigten bzw. wiedergefundenen Garns erst danach erfolgt ist. Ob der Angeklagte solche Schadensfälle der Versicherung gemeldet hat, war nicht aufzuklären, da die Versicherung (Firma ██████ KG) insoweit keine detaillierten Unterlagen mehr besitzt“ (UA S. 35).

Diese Begründung ist nach den Besonderheiten des Falles noch als ausreichend im Sinn von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO anzusehen. Aus ihr ergibt sich als entscheidender Gesichtspunkt, dass es die Strafkammer mit dem Geschädigten für möglich hält, der Angeklagte habe die Ware vor der Weiterveräußerung an die Firma ████ auf regulärem Wege von ihm erworben. Eine weitere Aufklärung ist nach dem langen Zeitablauf nicht mehr zu erwarten, zumal auch die Versicherung keine Unterlagen mehr besitzt. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Garne am 31. März/1. April 1977 als Berechtigter versandt hat.

SchikoraMaulFoth
KuhnSchimansky
BGH: Unterbrechung der Verjährung bei Unterschlagung und Revisionsverwerfung — Themis