Einstellung nach §153 StPO und §2 StFG bei Taten im Zuchthaus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 425/59
- Datum
- 01.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §153 Abs. 3 StPO eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters gering ist und das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverfolgung fehlt; dabei sind persönliche Umstände des Täters und die Tatfolgen zu berücksichtigen.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2) führt zur Einstellung von Verfahren für Taten, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen wurden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Amnestie vorliegen.
Eine frühere Verurteilung, die in Verfahren ohne Beachtung grundsätzlicher rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien zustande kam, begründet nicht automatisch eine im Sinne des §2 Abs. 3 StFG zu berücksichtigende Vorbestrafung.
Die Einstellung eines Verfahrens nach §153 Abs. 3 StPO kann zum Wegfall einer bislang gebildeten Gesamtstrafe führen, soweit die eingestellten Taten in die Gesamtsanktion einflossen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Harry ████ aus ██████, dort geboren am ██████, wegen versuchter Nötigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Kaffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Verfahren wird im Fall ██ nach § 153 Abs. 3 StPO, im Fall ███████ (versuchte Nötigung) gemäß § 2 StFG 1954 eingestellt.
Auch die weiteren Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Dem Angeklagten wurde eine Reihe von strafbaren Handlungen vorgeworfen, die er im Jahre 1953 als Haftling im Zuchthaus in Waldheim (Sowjetzone) begangen haben soll.
Das Landgericht hat ihn, unter Freisprechung im Übrigen, wegen einer versuchten Nötigung und eines Vergehens gegen § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision hat die Einstellung des restlichen Verfahrens zur Folge. Dies war auch das Ziel des Rechtsmittels (Nr. 1 der Revisionsbegründungsschrift vom 23. März 1959 sowie Schriftsatz vom 23. November 1959).
A. Fall ██
Der über 21 Jahre alte Rudi ██ war Haftling im Zuchthaus Waldheim und der Vertraute des dort einsitzenden Angeklagten. Eines Abends im Herbst 1953 spielte der Angeklagte am Geschlechtsteil ██████ bis zum Samenerguss. Sodann onanierte ██████████ auf Aufforderung des Angeklagten an dessen Glied, ███████████ damals nichts dagegen. Erst später kamen ihm Bedenken. Der Angeklagte, der jenes Vorkommnis anschließend gegenüber der Saalbelegschaft in Abrede stellte, wurde immerhin wegen des Verdachts gleichgeschlechtlicher Unzucht seines Postens als Kommandantältester enthoben, kahl geschoren und kam für acht Wochen in Einzelhaft. Danach wurde er in das Zuchthaus Bautzen verlegt.
Die Strafkammer hat dargelegt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 175a Nr. 2 StGB nicht nachzuweisen sei. Der Angeklagte sei jedoch, in entsprechender Anwendung der §§ 3 ff. StGB, nach § 175 StGB zu verurteilen.
Es erübrigt sich, hierzu und zu dem sachlich-rechtlichen Vorbringen der Verteidigung Stellung zu nehmen (vgl. dazu: BGH 3 StR 666/51 vom 24.1.1952 sowie BGHSt 7, 53, 55 und Maurach, Dt. Strafrecht Allg. Teil 2. Aufl. § 11 II Cb § 101).
Vielmehr war das Verfahren insoweit mit Zustimmung der örtlichen Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts von hier aus einzustellen (§ 153 Abs. 3 StPO, erster Halbsatz).
Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit (Herbst 1953) bereits seit nahezu acht Jahren ununterbrochen in Lagerhaft oder Strafhaft. Die Tat ist „hinter Zuchthausmauern“ begangen. Auch befand sich der Angeklagte in sexueller Not (UA S. 22). Seine Schuld war also gering. Ferner waren die Folgen der Tat für die Allgemeinheit und ██ unbedeutend; unangenehm waren sie nur für den Angeklagten selbst (UA S. 17).
Durch diese Einstellung entfiel die Gesamtstrafe ohne Weiteres.
B. Fall ███████
Im Jahre 1953 sah der ebenfalls im Zuchthaus Waldheim einsitzende Strafgefangene ████, dass der Angeklagte einem achtzehnjährigen anderen Haftling auf der Wendeltreppe einen Kuss auf die Wange gab. Ein bis zwei Tage danach sagte der Angeklagte zu ██████: „Wenn du nicht vergisst, was du auf der Treppe gesehen hast, und wenn du daraus Kapital schlagen solltest, dann kannst du dir die Kartoffeln von unten ansehen.“ Der Angeklagte erklärte ferner, er werde dann dafür sorgen, dass der Kommandoleiter entsprechende Schritte gegen ███ unternehme. Der Angeklagte wollte verhindern, dass er in den Verdacht homosexueller Betätigung geriet. Seine Drohung war ernst gemeint und wurde von ██████ auch so aufgefasst. Dieser zeigte den Vorfall (den Kuss) nicht an, sondern drohte mit Gegenmaßnahmen. Er hatte schon, bevor der Angeklagte ihn ansprach, den Willen gehabt, eine Anzeige zu unterlassen.
Das Landgericht hat daher nur versuchte Nötigung angenommen.
Insoweit war das Verfahren gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen.
Wie der Akteninhalt (Bd. I Bl. 156/157 d. A.) unzweifelhaft ergibt, ist diese Tat vor dem 1. Dezember 1953 (§ 1 StFG 1954) begangen. Die vom Tatrichter ausgeworfene Freiheitsstrafe belief sich auf drei Monate Gefängnis (UA S. 22). Aus § 2 Abs. 3 StFG bestehen hier gegen das Eingreifen der Amnestie keine Bedenken. Die „Strafe“ von 15 Jahren Zuchthaus war in der Strafanstalt Waldheim auf Grund einer „Verhandlung“ von 15 Minuten gegen den Angeklagten verhängt worden, ohne dass ihm ein Verteidiger zur Seite stand (UA S. 5). Eine solche, rechtsstaatlichen Grundsätzen in keiner Weise entsprechende Verurteilung war nicht geeignet, eine im Sinne des § 2 Abs. 3 StFG beachtliche Vorbestrafung zu schaffen (vgl. auch KG NJW 1954, 1901 Nr. 27).
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Art der Begehung oder die Beweggründe dieser spontanen Tat eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen ließen. Daher steht auch der § 9 Abs. 2 StFG 1954 der Straffreiheit nicht entgegen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Kaffka | Seibert |