Revision verworfen: Anwendung des § 175 StGB auf Tat im Ostsektor Berlins
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 666/51
- Datum
- 24.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wechselseitige Masturbation zwischen zwei Männern erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung den Tatbestand des Unzuchttreibens mit einem anderen Manne i.S.v. § 175 StGB.
§ 175 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 bleibt geltendes Recht, solange der Bundesgerichtshof nicht anders entscheidet.
Der Tatort im Ostsektor Berlins macht die Tat nicht automatisch dem Ausland zuzuordnen; § 3 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht anwendbar.
Abweichende Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis an anderen Stellen des damals geteilten Berlins begründet für West-Berliner Gerichte keinen Freibrief, die Tat als straffrei zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kassierer Otto Neca aus BC, [REDACTED]straße [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1901 in BC, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Mai 1951 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil vom 15. Mai 1951 wegen Vergehens gegen § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte im Ostsektor von Berlin mit dem Arbeiter Gerhard [REDACTED] wechselseitige Onanie getrieben. Die Auffassung des Landgerichts, das darin ein Unzuchttreiben mit einem anderen Manne im Sinne des § 175 StGB erblickt, ist zu billigen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass § 175 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 geltendes Recht ist (BGHSt 1, 80; 1, 293).
Die eingehenden rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Er ist ihr in der gleichzeitig anhängigen Strafsache ████████ – 3 StR 688/51 –, in der die Frage der Fortgeltung des § 175 StGB n.F. zu entscheiden war, beigetreten. Auf die Ausführungen in dem dort ergangenen Urteil wird verwiesen.
Der vorliegende Fall ist nur insofern tatsächlich anders gelagert, als die strafbare Handlung nicht im Bereich der Westsektoren Berlins begangen worden ist, sondern im Ostsektor. Aber auch dieser Umstand führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Meinung der Revision, Ost-Berlin habe für West-Berlin als Ausland zu gelten, ist unzutreffend. Sie bedarf bei der Allgemeinkundigkeit der dortigen Verhältnisse keiner Widerlegung. Die Verteidigung hebt selbst hervor, dass die west- und ostberliner Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Rechtshilfe leisten und die Rechtssachen einander zuständigkeitshalber abgeben wie sonstige Inlandsbehörden. Daraus ist zu ersehen, dass auch in der Praxis die Berliner Behörden sämtlicher Sektoren ganz Berlin als Inland behandeln. § 3 Abs. 2 StGB ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier nicht anwendbar.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die ostberliner und ostzonalen Gerichte in der Beurteilung der Weitergeltung des § 175 StGB n.F. einen anderen Standpunkt einnehmen als die westberliner und die übrigen Gerichte der Bundesrepublik. Die Frage, ob die Tat wegen der besonderen Verhältnisse des Tatorts, nämlich wegen der dort geübten abweichenden Rechtsprechung, kein strafwürdiges Unrecht ist, kann daher hier nicht aufgeworfen werden.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |