Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 425/52
Datum
28.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte tötete ein minderjähriges Mädchen mit seiner Dienstpistole und wurde wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügte Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften und die Beweiswürdigung, insbesondere Abweichungen vom Sachverständigengutachten und Versagung mildernder Umstände. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter ist nicht an das Gutachten gebunden, die Aufklärungspflicht war erfüllt und die Annahme fehlender mildernder Umstände hält der rechtlichen Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist an die Auffassung eines Sachverständigen nicht gebunden; er entscheidet nach freier Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung, nachdem er dessen fachliche Äußerung gehört hat.

2

Eine weitergehende Beweiserhebung nach Anhörung des Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Gericht danach noch begründete Zweifel an der schuld- oder tatbezogenen Feststellung hat.

3

Die Feststellung des Vorsatzes, seines Zeitpunkts und seines Bezugs gehört ausschließlich in die Verantwortung des Tatrichters und kann nicht dem Sachverständigen übertragen werden.

4

Zur Annahme krankhafter Bewusstseinsstörungen oder Schuldunfähigkeit nach § 51 StGB bedarf es eindeutiger gutachterlicher Feststellungen; sind diese verneint, ersparen sie weitergehende Erklärungen.

5

Revisionsrügen, die im Kern eine Neubewertung der vom Tatrichter vorgenommenen Beweiswürdigung verlangen, sind unzulässig, sofern die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich erscheinen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 28. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den früheren Polizeiwachtmeister Erich Gustav ██ ███ aus ██████████████ ████████████ ██ ███, geboren am █████████████ in ███, wegen Totschlags

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der heute 26 Jahre alte Angeklagte hat am 14. März 1951 die am ██ 1935 geborene Roswitha ██ durch mehrere Schüsse aus seiner Dienstpistole getötet. Er ist wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, auf die ihm sechs Monate der Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden.

Die Revision des Verteidigers rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat festgestellt: Der Angeklagte hatte zu Roswitha █████ schon, als diese erst 13 Jahre alt war, Zuneigung gefasst. Er beabsichtigte, Roswitha später einmal – etwa im 17. oder 18. Lebensjahr – zu heiraten. Er machte dem Mädchen gelegentlich Liebeserklärungen, ohne sich ihm jemals in geschlechtlicher Beziehung zu nähern. Der Art seines Umgangs mit Roswitha wurde von mehreren Seiten, namentlich von der Zeugin ██████, der Pflegemutter Roswithas, Widerstand entgegengesetzt. Der Angeklagte fühlte sich hierdurch in seiner Eitelkeit empfindlich verletzt. Am Tattag versuchte der Angeklagte letztmalig eine Aussprache mit der Zeugin ██████ herbeizuführen. Nachdem dies misslungen war, ging er nach Hause, holte seine Dienstpistole und begab sich gegen 21.15 Uhr in unmittelbare Nähe des Hauses der Zeugin. Nach etwa 10 Minuten sah er die Zeugin mit Roswitha auf der gegenüberliegenden Seite der Straße. Er trat ihnen mit bereits entsicherter Pistole entgegen. Mit verzerrtem Gesicht richtete er die Waffe zunächst gegen die Zeugin ██████; der erste Schuss ging vorbei. Er gab sodann mehrere Schüsse auf Roswitha ab, von denen mindestens drei trafen und Roswitha tödlich verletzten.

Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er habe bereits während des Wartens, spätestens als er die Zeugin und das Mädchen erblickt habe, den Entschluss gefasst, das Mädchen zu töten.

In Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen hat das Schwurgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht vorliegen. Weiterhin stimmt das Schwurgericht mit dem Sachverständigen darin überein, dass die Tat als Affekthandlung zu werten sei. Nicht gefolgt ist das Schwurgericht dagegen der Ansicht des Sachverständigen, dass auf der Höhe des Affektes, als der Angeklagte die Waffe auf die Zeugin ██████ richtete, eine gewisse Bewusstseinsstörung eingetreten sei.

Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 244 II StPO. Sie ist der Meinung, das Schwurgericht habe vor dem Gutachten des erfahrenen Sachverständigen nicht abweichen dürfen, ohne seine Bedenken mit dem Sachverständigen eingehend zu erörtern. Die Rüge geht fehl.

Das Schwurgericht hat in Erfüllung der ihm gemäß § 244 II StPO obliegenden Aufklärungspflicht sich zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis des Sachverständigen bedient. Was der Tatrichter aber endgültig feststellt, das kann und darf nur er allein nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden (§ 261 StPO). Er braucht der Ansicht des Sachverständigen nicht zu folgen. Allerdings darf der Tatrichter die ihm obliegende Entscheidung erst treffen, wenn er von den ihm zu Gebote stehenden Beweismitteln Gebrauch gemacht hat. Das ist ja aber durch die Anhörung des Sachverständigen geschehen. Danach wäre das Gericht zu weiteren Beweiserhebungen nur verpflichtet gewesen, wenn es selbst noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte. Das war jedoch nicht der Fall.

Die Revision beanstandet es weiter, dass das Schwurgericht entgegen der Ansicht des Sachverständigen festgestellt hat, der Angeklagte habe von vornherein den Entschluss gefasst, das Mädchen Roswitha zu erschießen – wenigstens in dem Sinne, es neben der Zeugin ██████ auch zu erschießen –, während der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Angeklagte zunächst die Waffe auf die Zeugin gerichtet habe und erst auf der Höhe des Affektes der Vorsatz in Bezug auf Roswitha umgebogen sei. Dagegen führt schon das Urteil zutreffend aus, dass es nicht die Aufgabe des Sachverständigen sei, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, wann er den Vorsatz gefasst hat und auf wen sich dieser bezog. In der Tat konnte und musste das Schwurgericht diese Fragen selbst beantworten. Eine Mitwirkung des Sachverständigen bei dieser Entscheidung wäre nicht einmal zulässig gewesen (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.1951, 2 StR 491/51).

Im Übrigen konnte, wenn das Gericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte den Entschluss, das Mädchen zu töten, schon gefasst hatte, bevor er die Waffe auf die Zeugin richtete, ein Verstoß gegen § 244 II StPO aus folgenden Gründen nicht vorliegen: Es konnte sodann nur noch darauf ankommen, ob der Angeklagte im Augenblick der Tat zurechnungsfähig war oder nicht. Da nun der Sachverständige auch für die Zeit der von ihm angenommenen gewissen Bewusstseinsstörung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint hatte, erübrigten sich weitere Erklärungen in dieser Hinsicht.

Die Revision erblickt schließlich eine Verletzung des § 244 II StPO darin, dass das Gericht auf Grund der Aussage der Zeugin █████ festgestellt habe, der Angeklagte sei mit gezogener und entsicherter Pistole auf sie zugetreten, ohne aufzuklären, ob die Zeugin mit dem Mechanismus einer Pistole vertraut sei. Demgegenüber ist zu sagen, dass das Gericht die Zeugin nur nach dem zu fragen brauchte, was sie wahrgenommen hatte. Nachdem die Zeugin bekundet hatte, dass sie nichts bemerkt hatte, konnte das Gericht selbst entscheiden, ob sie etwas wahrnehmen musste. Um sich hierzu die erforderliche Sachkenntnis zu verschaffen, hat das Schwurgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls den als Zeugen vernommenen Kriminalinspektor ██████, der den Angeklagten im Vorverfahren mehrfach vernommen hat, auch über das Funktionieren der vom Angeklagten benutzten Waffe gehört.

Was die Revision im Übrigen zur Feststellung der Schuld des Angeklagten vorbringt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweisführung als solche dar und ist daher unzulässig. Die Ausführungen gehen letzten Endes darauf hinaus, die Schlüsse des Schwurgerichts seien nicht zwingend. Es ist aber ausreichend, dass die gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind. Das will anscheinend die Revision selbst nicht in Abrede stellen.

Sachlich-rechtlich sind gegen die Annahme eines Totschlags gemäß § 212 StGB Bedenken nicht vorhanden. Die Revision wendet sich auch in erster Linie gegen die Versagung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB.

Da ein Fall der Provokation nicht vorliegt, kommt es nur darauf an, ob „andere mildernde Umstände“ im Sinne des § 213 StGB vorliegen. Zutreffend führt das Schwurgericht dazu aus, dass als mildernde Umstände alle Tatsachen in Frage kommen, die geeignet sind, die strafbare Handlung in einem derartig milden Lichte erscheinen zu lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde.

Die Revision meint, dass das Schwurgericht unter Verstoß gegen § 213 StGB und § 267 Abs. III StPO die Annahme mildernder Umstände abgelehnt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass das Gericht für die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, neben der äußeren Gestalt der Tat die persönlichen Eigenschaften des Angeklagten, den es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als degenerativen Psychopathen vom schizoiden Typ mit infantilen Zügen kennzeichnet, nicht gewürdigt hat. Darin, dass das Gericht auf diesen Punkt nicht nochmals ausdrücklich bei der Erörterung, ob mildernde Umstände vorliegen, zurückkommt, liegt kein Verstoß gegen § 267 Abs. III StPO.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision insoweit, als sie einen Widerspruch darin erblickt, dass im Urteil bei den Erwägungen über die Strafzumessung die abartige Entwicklung des Angeklagten als strafmildernd bezeichnet sei, obwohl mildernde Umstände versagt seien; Umstände, die strafmildernd wirkten, seien eben mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB. Selbstverständlich musste das Gericht auch bei Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 StGB in dem dann in Frage kommenden Strafrahmen des § 212 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Umstände werten.

Schließlich macht die Revision noch geltend, dass bei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, auch herangezogen worden sei, dass der Angeklagte gegenüber dem vernehmenden Kriminalbeamten erklärt habe, dass er „gewisse“ Reue zeige, obwohl unter den im Urteil aufgeführten Zeugen kein Kriminalbeamter sei. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass nach § 261 StPO die Angabe der Beweismittel im Urteil nicht vorgeschrieben ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der schon genannte Kriminalinspektor ██████, der den Angeklagten im Vorverfahren mehrfach vernommen hat, als Zeuge gehört worden.

Da auch die übrigen zur Strafzumessung vorgebrachten Rügen unbegründet sind, war daher die Revision des Angeklagten insgesamt zu verwerfen.

SarstedtDr. NeumannSchmidt
WaschowDr.Siemer

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