Volltrunkenheit (§ 330a StGB): Einschlafen eines Schöffen und actio libera in causa
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/51
- Datum
- 23.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unvorschriftsmäßige Besetzung i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO liegt wegen eines nur ganz vorübergehenden Aufmerksamkeitsausfalls eines Schöffen nicht vor; erforderlich ist vielmehr, dass der Schöffe über einen nicht unerheblichen Zeitraum wesentlichen Verhandlungsvorgängen nicht folgen konnte.
Das Tatgericht verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn es sachverständig erhobene Befundtatsachen zugrunde legt und die rechtlichen bzw. schuldrelevanten Folgerungen aus diesen Tatsachen eigenständig zieht; eine Mitwirkung des Sachverständigen an der rechtlichen Würdigung ist unzulässig.
§ 330a StGB dient der Schließung der Strafbarkeitslücke bei schuldhafter Selbstberauschung mit nachfolgender im Vollrausch begangener Straftat bei Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB a.F.).
Eine actio libera in causa schließt die Anwendung des § 330a StGB nur aus, wenn sie zur Verantwortlichkeit für die im Rausch begangene Tat nach dem Tatbestand führt, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt (insbesondere bei vorsätzlicher Begehung).
Liegt lediglich eine fahrlässige actio libera in causa (z.B. § 230 StGB) bei zugleich im Vollrausch vorsätzlich verwirklichter Rauschtat vor, tritt § 330a StGB nicht hinter das Fahrlässigkeitsdelikt zurück; vielmehr ist Tateinheit möglich, weil unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden (Allgemeingefährdung vs. Individualrechtsgut).
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 14. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Albert ███ aus ████ (Kreis ████), geboren am █ 1905 in ██, wegen Volltrunkenheit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision behauptet eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO, weil ein „Schöffe während der Verhandlung fest eingeschlafen“ sei. Hierzu hat der Justizwachtmeister, der während der Verhandlung Dienst tat, erklärt: „Die Unaufmerksamkeit des Schöffen“ könne „nur einen ganz kurzen Augenblick gedauert“ haben. Nach der Äußerung des Protokollführers kann der Schöffe „nicht sehr lange“ geschlafen haben. Der Schöffe selbst will der Verhandlung gefolgt sein. Er schließt seine Erklärung mit dem Satz: „Sollte ich wirklich einen Moment eingenickt sein, so hat solches auf meine Wahrnehmung keinen Einfluss gehabt, da mich der Protokollführer, der neben mir saß, gleich angestoßen hat.“
Danach ist der Schöffe offensichtlich nur ganz vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen. Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt darin noch nicht. Die Erfahrung lehrt, dass bei längeren und schwierigeren Verhandlungen nicht alle Gerichtspersonen und Prozessbeteiligten jeder Einzelheit folgen können. Die Schlussanträge und die Beratung sorgen dafür, dass der gesamte Verhandlungsstoff allen Richtern zur Kenntnis gelangt und deshalb bei der Entscheidung Berücksichtigung findet. Nur wenn ein Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so dass er wesentlichen Vorgängen, die sich während dieses Zeitraums ereigneten, nicht folgen konnte, ist eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO gegeben (RGSt 60, 63; RG in JW 1932, 2888 und 1936, 3473). Denn in einem solchen Falle ist eine allseitige Unterrichtung und eine eigene Meinungsbildung des Schöffen über das Verhandlungsergebnis in Frage gestellt. Nach den ███████████████ dienstlichen Erklärungen ist dies bei dem Schöffen ████ nicht der Fall gewesen. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.
2. Die Revision macht ferner geltend, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob „der Verlust von Hemmungen, ethischen Regulativen und Gemütsqualitäten auch von Einfluss auf die etwaigen Überlegungen des Angeklagten hinsichtlich der Gefahr des Betrinkens und einer Neigung zu Ausschreitungen gewesen sein konnte“. Die Revision führt fort: „Es genügt nach Ansicht des Angeklagten nicht, dass das Gericht aus eigener Sachkunde auf Grund der Hauptverhandlung feststellt, dass bei ihm ein ausreichender Intellekt vorhanden sei, der ihn die Gefahren des Alkohols erkennen lasse.“
Die Revision will offenbar behaupten, die Strafkammer habe ohne Anhörung eines Sachverständigen eine Frage entschieden, zu deren Beurteilung ihr die Sachkunde fehle, und damit § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer stellt fest, dass bei dem Angeklagten „ein ausreichender Besitz an intellektuellem Kapital als gewisses Gegengewicht gegen eine pathologisch veränderte Triebstruktur und Gefühlsstruktur vorhanden“ ist. Diese Überzeugung hat die Strafkammer nicht „aus eigener Sachkunde“, sondern auf Grund der Gutachten der Sachverständigen gewonnen. Daran lässt das Urteil keinen Zweifel. Die Strafkammer hat sich also zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis der Sachverständigen bedient. Die Frage aber, welche Folgerungen aus diesen Tatsachen für das geistige oder seelische Verhalten des Angeklagten bei seiner Tat zu ziehen sind, konnte und musste die Strafkammer selbst beantworten. Eine Mitwirkung der Sachverständigen bei dieser Entscheidung wäre nicht einmal zulässig gewesen.
II. Sachbeschwerde
Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Anwendung des § 330a StGB. Die Revision erkennt dies an sich auch an; denn sie behauptet nur, dass die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe sich schuldhaft in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, auf einem Verfahrensmangel (1, 2) beruhe.
Sie meint jedoch, die Strafkammer hätte prüfen müssen, „ob der Angeklagte sich einer fahrlässigen Körperverletzung durch eine ‚actio libera in causa‘ nach § 230 StGB schuldig gemacht habe“. Sei dies der Fall, dann schließe § 230 StGB die Anwendung des § 330a StGB aus.
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 8. September 1950 von der Anklage der Volltrunkenheit freigesprochen, u. a. mit der Hilfsbegründung, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er schon einmal früher dazu übergegangen sei, unter dem Einfluss geistiger Getränke strafbare Handlungen oder sonst Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten zu begehen. Das Oberlandesgericht erklärte im Urteil vom 7. März 1951, mit dem es den Freispruch aufhob, diese Begründung für rechtsirrig, weil der innere Tatbestand des § 330a StGB bereits gegeben sei, wenn der Täter nur allgemein damit rechnen musste, dass er im Rausche zu Ausschreitungen neige. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Angeklagte aber sogar gewusst, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu Ausschreitungen neige. Er hat also nicht nur erkennen müssen, sondern wirklich erkannt, dass er im Rausche eine Gefahr für die Umwelt sei.
Demit ist mehr festgestellt als das Oberlandesgericht zur inneren Tatseite des § 330a StGB als erforderlich bezeichnet hat. Der Einwand der Revision lässt sich deshalb nicht mit einem Hinweis auf die Bindung der Strafkammer an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts entkräften.
Ist nun aber der Angeklagte sich seiner Neigung zu Ausschreitungen im Rausche bewusst gewesen, so liegt die Annahme sehr nahe, er hätte bedenken müssen, dass er im Rauschzustand einen anderen Menschen misshandeln könne. Dann wäre er eines Vergehens nach § 230 StGB schuldig. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Dieser Mangel würde den Angeklagten jedoch nur beschweren, wenn die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung die Anwendung des § 330a StGB gegen ihn ausschlösse. Das ist aber nicht der Fall.
Sinn und Zweck des § 330a StGB ist es, eine Lücke zu schließen. Diese Bestimmung will es ermöglichen, einen volltrunkenen Täter, der für seine Rauschtat gemäß § 51 Abs. 1 StGB nicht verantwortlich ist, wegen eines anderen strafrechtlichen Verschuldens zu bestrafen, das mit der Rauschtat in Zusammenhang steht.
Hat sich aber der Täter in den Rausch versetzt mindestens mit dem bedingten Vorsatz, in diesem Zustande eine bestimmte Straftat auszuführen, und diese Rechtsverletzung dann auch im Vollrausch begangen (sog. actio libera in causa in der Form der vorsätzlichen Begehung), so ist für die Anwendung des § 330a StGB nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift kein Raum; denn der Täter ist für seine Tat trotz des Rausches verantwortlich (RGSt 75, 177, 182). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 330a StGB dann nicht anwendbar wäre, wenn der Angeklagte wegen der gefährlichen Körperverletzung, die er im Rauschzustand begangen hat, unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa nach § 223a StGB bestraft werden müsste. Das ist nach dem Sachverhalt ausgeschlossen. Auch die Revision behauptet dies nicht.
Anders ist es, wenn der Täter sich berauscht, hierbei fahrlässig nicht bedenkt, dass er in der Volltrunkenheit eine Körperverletzung begehen könne, und dann in diesem Zustand einen anderen Menschen mit natürlichem Vorsatz misshandelt. Hier könnte er ohne den § 330a StGB nur wegen fahrlässiger Körperverletzung (actio libera in causa) bestraft werden.
Der Grundgedanke des § 330a StGB ist es aber gerade, den Täter für die Rauschtat verantwortlich zu machen, wenn auch aus einem anderen strafrechtlichen Verschulden. Daraus folgt, dass § 330a StGB nicht hinter § 230 StGB zurücktritt, wenn die Rauschtat „vorsätzlich“ begangen ist. Es besteht vielmehr Tateinheit.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt folgende Erwägung: § 330a StGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 124) zur inneren Tatseite nur voraus, dass der Täter sich schuldhaft in einen Rausch versetzt, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Hingegen braucht er nicht zu wissen, dass er im Rausche zu Straftaten irgendwelcher Art neige. Die schuldhafte Unmäßigkeit allein führt deshalb schon zur Anwendung des § 330a StGB, wenn der Täter in der Volltrunkenheit eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
Ist die Rauschtat, wie im vorliegenden Fall, eine gefährliche Körperverletzung, so kann der Täter mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wenn er sich nun nicht nur schuldhaft berauscht, sondern hierbei außerdem noch aus Fahrlässigkeit nicht bedenkt, dass er in der Trunkenheit eine Körperverletzung begehen könne, so lädt er zweifellos eine höhere Schuld auf sich, als zur Anwendung des § 330a StGB nötig ist. Dennoch würde er gemäß § 230 StGB nur mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden können, wenn man annähme, dass diese Bestimmung die Anwendung des § 330a StGB für den vorliegenden Fall ausschlösse. Das kann nicht rechtens sein.
Nun hat allerdings das Reichsgericht in RGSt 70, 85, 87 ausgesprochen: „Hat sich jemand fahrlässig durch berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und außerdem fahrlässig nicht bedacht, dass er in diesem Rauschzustand eine gefährliche Körperverletzung begehen könne, so ist er im Falle der Begehung dieser Handlung keines Verstoßes gegen den § 330a StGB schuldig, sondern einer fahrlässigen Körperverletzung.“
Das Schrifttum folgt dieser Auffassung (LK Anm. 13, Matthes-Bommel Anm. 2, Schinke Anm. VIII, Schwarz Anm. 2 D). Eine Begründung hierfür gibt weder das Reichsgericht noch das Schrifttum. Höchstwahrscheinlich gehen sie davon aus, dass das Gefährdungsdelikt gegenüber dem Verletzungsdelikt zurücktreten müsse.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht allgemein. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieses Verhältnis der „Subsidiarität“ dann nicht vorliegt, wenn die beiden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Rechtsgüter schützen (RGSt 59, 107, 113; 69, 91; 73, 420, 402). Die Vorschriften über Körperverletzung schützen die körperliche Unversehrtheit des Mitmenschen als Einzelperson. Die Strafdrohung des § 330a StGB will dagegen einer Gefährdung der Allgemeinheit vorbeugen (BGHSt 1, 124). Gesetzeseinheit unter dem Gesichtspunkt der „Subsidiarität“ besteht also zwischen der Körperverletzung i. S. des § 223 StGB und der im Rausche begangenen Körperverletzung nicht. Das gilt allerdings auch, wenn die actio libera in causa der Rauschtat entspricht. In diesem Falle kann § 330a StGB, wie ausgeführt, seinem Sinn und Zweck nach keine Anwendung finden.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die actio libera in causa nur dann die Anwendung des § 330a StGB ausschließt, wenn sie den Tatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt. Dies leuchtet ohne weiteres ein für den Fall, in dem das Unrecht der actio libera in causa auf einem anderen Gebiet liegt als das der Rauschtat, z. B. der Täter rechnet nur damit, dass er im Rausche ruhestörenden Lärm verursachen könne, misshandelt aber in diesem Zustand einen anderen Menschen (vgl. Kohlrausch-Lange Anm. VIII 4) oder tötet ihn sogar.
Es ist jedoch kein innerer Grund ersichtlich, eine Gesetzeseinheit nur für diesen Fall zu verneinen. Denn wenn der Täter wegen einer fahrlässigen Körperverletzung aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa strafbar ist, so erschöpft die Anwendung des § 230 StGB weder das Unrecht der Tat noch die Schuld des Täters, der im Rauschzustand eine „vorsätzliche“ Körperverletzung begangen hat.
Nur die Verurteilung aus beiden Strafbestimmungen entspricht deshalb dem Gesetz. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer nicht auch noch nach § 230 StGB verurteilt hat. Seine Revision bleibt deshalb erfolglos.
| Dr. Kirchner | Dr. Moericke | Werner | |||
| Henneka | Dr. Sauer |