Revision: Herabstufung von Mord zu Totschlag mangels Mordmerkmale
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 422/93 (alt: 5 StR 157/92)
- Datum
- 25.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal setzt in der Regel direkten Tötungsvorsatz voraus, wenn der Täter vom Opfer gekannt wird und bei dessen Überleben mit Entdeckung rechnen muss; bloßer bedingter Vorsatz genügt hierfür nicht.
Niedrige Beweggründe sind nicht anzunehmen, soweit die Steuerungsfähigkeit des Täters durch alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Willens- und Steuerungsfähigkeit so eingeschränkt war, dass gefühlsmäßige Regungen nicht willensmäßig beherrscht werden konnten.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch zu einem minder schweren Tatbestand abändern (z. B. von Mord zu Totschlag) und zugleich den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückverweisen, wenn weitere aufklärende Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Verteidigung hierdurch nicht benachteiligt wird.
Die Änderung des Schuldspruchs bedarf nicht zwingend einer erneuten Hauptverhandlung, wenn die Rechtslage und die bestehenden Feststellungen eine andere Rechtsfolgenbeurteilung ermöglichen und dies mit den Anträgen der Verfahrensbeteiligten vereinbar ist.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 2. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 422/93 (alt: 5 StR 157/92) URTEIL vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ La aus █████ ██, Jens, dort geboren am 21. Juni 1966, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 2. Februar 1993
a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wegen (Verdeckungs-)Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 1992 – insbesondere wegen unzureichender Feststellungen zur Vortat – mit den Feststellungen aufgehoben. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum wegen Mordes zu derselben Strafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Urteilsformel Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Der Schuldspruch wegen Mordes hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht hat zwei Mordmerkmale „wahlweise“ angenommen: Verdeckungsabsicht wegen einer zuvor an dem Opfer verübten Körperverletzung oder niedrige Beweggründe, weil er dem Opfer „aus krasser Selbstsucht das Lebensrecht absprach“.
a) Eine Verdeckungsabsicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese setzt in der Regel direkten Tötungsvorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter – was hier der Fall ist – kennt, dieser also bei Überleben des Opfers befürchten muss, entdeckt zu werden. Die erstrebte Verdeckung kann der Täter in einem solchen Fall nur durch Tötung des Opfers erreichen; er muss also mit direktem Vorsatz handeln (BGH StV 1992, 259; BGH bei Holtz MDR 1993, 406).
Das Bezirksgericht hat aber lediglich einen bedingten Tötungsvorsatz festgestellt, wenn es zur inneren Tatseite des Angeklagten während des Würgevorgangs ausführt, dass er sich „darüber im klaren war, dass dadurch der Tod der Frau eintreten könnte“.
b) Die Einstufung der „krassen Selbstsucht“ als niedriger Beweggrund ist gleichfalls rechtsfehlerhaft. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war alkoholbedingt erheblich vermindert. Es liegt nahe, dass er infolge dieses Zustandes nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, so dass diese ihm nicht als niedrige Beweggründe angelastet werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22 und BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – 2 StR 520/92 –).
2. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat von einer nochmaligen Aufhebung des Schuldspruchs abgesehen und erkannt, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu verurteilen ist. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er in der Tatsacheninstanz auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Totschlags hingewiesen worden wäre. Die Schuldspruchänderung entspricht den übereinstimmenden Antragen des Generalbundesanwalts und des Verteidigers. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Horstkotte | Basdorf |