Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung verminderter Schuldfähigkeit – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/92
- Datum
- 04.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt ein außergewöhnlich hohes Verschulden voraus; die bloße Nähe zu gesetzlichen Mordmerkmalen genügt nicht, es bedarf zusätzlicher gewichtiger schulderhöhender Momente.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vermindert grundsätzlich den Schuldgehalt; bei der Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe sind bei Ablehnung der Milderung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine starke seelische Beeinträchtigung darstellen, dürfen einem vermindert schuldfähigen Täter nicht als besondere Strafschärfungsgründe voll angelastet werden.
Ergibt sich der Affekt aus einer vom Täter selbst verursachten Opferreaktion, schließt dies eine Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit nicht automatisch aus; entscheidend ist, ob der Täter die Eskalation voraussehen oder verhindern konnte.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Meiningen, 8. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 1993 in der Strafsache gegen ███ Maik ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ 1965 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 8. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Begründung des Bezirksgerichts zur Annahme eines besonders schweren Falles, zur vollen Zurechnung der Tatmodalitäten und zur Nichtberücksichtigung eines die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Affektsturms hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Wegen des engen Zusammenhangs der genannten Ausführungen mit den für den Schuldspruch relevanten Feststellungen, insbesondere auch zum Tatmotiv, war die Aufhebung des Urteils insgesamt geboten.
II. Der Angeklagte tötete einen zwölfjährigen Jungen, dem er sich in seinem Pkw sexuell genähert, der ihn aber zurückgewiesen und dabei gegen das – infolge einer früheren Verletzung besonders schmerzempfindliche – Bein getreten hatte.
Im Verlauf einer Auseinandersetzung strangulierte der in maßlose Wut geratene Angeklagte den Jungen zunächst bis zur Bewusstlosigkeit. Dann zerschmetterte er dem bewusstlosen Opfer mit mindestens sechs Hammerschlägen den Schädel und versetzte ihm mindestens neunzehn Hammerschläge auf den Rücken. Schließlich trat oder sprang er auf dem Oberkörper des Jungen so herum, dass ein Lungenflügel einriss.
Beim Angeklagten liegen außer einer leichten frühkindlichen Hirnschädigung und einer emotional unausgereiften, psychisch labilen und wenig belastbaren Persönlichkeitsstruktur keine Anhaltspunkte für psychische Mängel vor. Er war aber im Zeitpunkt der Tat – nicht ausschließbar infolge eines hochgradigen Affekts in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
III. Das Bezirksgericht bejaht einen besonders schweren Fall des Totschlags. Eine strafmildernde Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit lehnt es „nach seinem pflichtgemäßen Ermessen“ ab.
Der Affekt sei allein vom Angeklagten im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat, nämlich des versuchten sexuellen Missbrauchs verursacht worden.
Der Angeklagte habe den Jungen unter krasser Vertrauensverletzung mit einer unglaublichen Brutalität getötet. Der einem Kind gebührende besondere Schutz der Rechtsgemeinschaft lasse die Tat schon deswegen als zutiefst verwerflich erscheinen. Hinzu komme, dass eine sexuelle Annäherung durch den Angeklagten Anlass der Tötung gewesen sei.
Die Mordmerkmale „heimtückisch“ und „grausam“ entfielen lediglich infolge der strafbaren Handlung des Angeklagten selbst, nicht aber durch Umstände, die außerhalb der Straftat lagen. Dass der Junge wegen der Auseinandersetzung nicht mehr arglos gewesen sei und somit keine Heimtücke vorgelegen habe, könne sich der Angeklagte nicht selbst zugutehalten. Denn die Arglosigkeit sei durch ihn selbst im Verlauf der Ausführung der unsittlichen Ansinnen beseitigt worden, nachdem das Kind kurz zuvor noch keinen Grund gehabt habe, ihm zu misstrauen. Auch die Tatsache, dass der Junge die grauenhaften Misshandlungen durch die Hammerschläge nicht mehr habe spüren müssen, weil er bewusstlos gewesen sei, könne nicht zugunsten des Angeklagten ausschlagen, denn er sei es gewesen, der durch das heftige Drosseln des Kindes die Bewusstlosigkeit herbeigeführt habe (UA Ss [REDACTED]).
IV. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzukommen, die besonderes Gewicht haben (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1–3).
2. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat. An die Ablehnung einer möglichen Strafrahmenmilderung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich der gemilderte von dem nicht gemilderten Strafrahmen unterscheidet. Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundenen Strafmilderungsgründe so auszugleichen, dass die gesetzliche Höchststrafe dennoch verhängt werden darf (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 23).
Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen einem vermindert schuldfähigen Angeklagten regelmäßig nicht oder nicht voll angelastet werden, keinesfalls darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 14, 15).
3. Dass der die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernde Affektsturm beim Angeklagten auf eine Reaktion des Opfers zurückzuführen war, die der Angeklagte durch den Versuch einer strafbaren sexuellen Handlung selbst ausgelöst hatte, rechtfertigt es nach den bisherigen Feststellungen nicht, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Tatmodalitäten und der Strafrahmenbestimmung außer Betracht zu lassen. Ein die verminderte Tatschuld ganz oder teilweise ausgleichendes Vorverschulden des Angeklagten könnte allenfalls bejaht werden, wenn und soweit dieser den Affektaufbau verhindern konnte (vgl. BGHSt 35, 143; BGH NStZ 90, 537; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1992 – 1 StR 574/92; Beschl. v. 13. Juni 1986 – 2 StR 276/86 – BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14).
Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der bisher noch nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestrafte Angeklagte mit einer Eskalation des Geschehens bis hin zu einer Tötung im Affekt rechnen musste, als er sich dem Jungen sexuell näherte. Allein hierauf kommt es aber an (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 1990 – 2 StR 36/90 – BGHR StGB § 21 Affekt 3).
Das dem Tötungsdelikt vorangehende und dieses mitverursachende strafbare Verhalten des Angeklagten ist demnach lediglich als ein einzelner gegen den Angeklagten sprechender Umstand zu werten, bei dessen Gewichtung beachtet werden muss, dass der Unrechtsgehalt der versuchten sexuellen Handlung wesentlich geringer ist als der des dem Angeklagten hier angelasteten Tötungsdelikts.
V. Es besteht Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen tötete. Wut ist ein niedriger Beweggrund, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22).
Handelte der Angeklagte mit affektiv bedingter erheblich verminderter Schuld, dann wird allerdings zu erwägen sein, ob er seine Beweggründe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. War er hierzu nicht in der Lage, dann kommt eine Verurteilung wegen Mordes insoweit nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2).
2. Die Annahme einer affektbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit wird jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte während der Tat das Tatmittel wechselte (er holte nach dem Strangulieren einen Hammer aus dem Werkzeugkasten seines Pkw und setzte damit die Tötungshandlung fort) einer ausführlicheren Begründung bedürfen.
3. Zu prüfen wird auch sein, ob der Angeklagte den Tötungsentschluss nicht noch in voller Verantwortlichkeit fasste und erst während der Tötungshandlung in einen „Blutrausch“ geriet (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 2; vgl. auch BGHSt 23, 133).
Jahnke RiBGH Maier ist Theune infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Detter | ||
| Gollwitzer |