Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Fehlerhafte Schöffenbesetzung und unzureichende Voraussehungsfeststellungen bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 421/66
Datum
20.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Vorsitzende nicht über die Verhinderung der Hilfsschöffen entschieden hatte und damit die Besetzung des Gerichts mangelhaft war. Zudem beanstandete der Senat unzureichende Feststellungen zur Voraussehbarkeit des raschen, tödlichen Verlaufs. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob zur Sitzung berufene oder berufene Hilfsschöffen verhindert sind, ist durch den Vorsitzenden zu entscheiden; eine eigenmächtige Entscheidung der Geschäftsstellenbeamten ist unzulässig und kann einen Besetzungsmangel nach § 338 Nr. 1 StPO begründen.

2

Bei der Beurteilung einer fahrlässigen Tötung durch unterlassene oder fehlerhafte Behandlung müssen die Feststellungen darlegen, dass der Täter die Möglichkeit eines so rasch eintretenden tödlichen Verlaufs erkennen konnte.

3

Es reicht nicht zur Annahme der tatbestandsmäßigen Fahrlässigkeit aus, dass allgemein erkennbar ist, ein Diabetes könne tödlich verlaufen; erforderlich sind Feststellungen dazu, dass schon ein kurzfristiger Behandlungsaufschub oder Diätfehler unter den konkreten Umständen voraussehbar tödlich sein konnten.

4

Zur Widerlegung der Einlassung, die besondere Gefahrlichkeit sei nicht bekannt gewesen, bedarf es tragfähiger, konkreter Anhaltspunkte; bloße allgemeine Mahnungen oder pauschale Hinweise genügen hierfür nicht zwingend.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 12. Januar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Oberfeldarzt Dr. Karlheinz ██ aus Köln, geboren am █████ 1921 in ██ (Schlesien), wegen fahrlässiger Tötung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Januar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Paisley zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist aus verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen gerechtfertigt.

1. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass eine Entscheidung des Vorsitzenden darüber fehlt, ob die zunächst zur Mitwirkung an der Sitzung zu berufenden und berufenen Hilfsschöffen als verhindert anzusehen sind (§§ 54, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG). Der Geschäftsstellenbeamte entschied von sich aus, dass die Hilfsschöffen Nr. 32 bis 36 verhindert seien. Das war unzulässig. Das Urteil muss deshalb schon wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO), so dass auf die weiteren Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.

2. Auch die Sachrüge greift zum mindesten aus folgendem Grunde durch:

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um die Voraussehbarkeit der unmittelbar bestehenden Lebensgefahr darzutun. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Anwendung der nach den besonderen Umständen des Falles und nach seinen persönlichen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit einer so raschen und verhängnisvollen Auswirkung der Erkrankung erkannt hat oder erkennen konnte. Zwar hatte der Facharzt am 7. Oktober 1963 empfohlen, den Patienten zunächst auf 20 Einheiten Insulin einzustellen. Andererseits hatte er aber die Erkrankung nur als leichten Diabetes bezeichnet. Gelegentlich der telefonischen Rückfrage beim Krankenhaus in Weert wegen eines freien Bettes hatte ein Internist die Meinung des konsultierten Facharztes postwendend am nächsten Tage, den 8. Oktober █████, allerdings ergänzt, dass es ████ während des Nachmittagsunterrichts zweimal kurz hintereinander vorübergehend übel wurde. Unter diesen Umständen kam es entscheidend darauf an, ob der Angeklagte die besondere Gefahrlichkeit des Jugend-Diabetes kannte oder kennen musste. Das hat das Landgericht angenommen. Es hat die Einlassung des Angeklagten, diese besondere Gefahrlichkeit nicht gekannt zu haben (UA S. 15), als widerlegt angesehen durch die von dem Angeklagten nach seiner Einlassung bereits am Morgen des 8. Oktober 1963, also noch vor Auftreten der Übelkeitsanfälle, dem Kranken bei der Belehrung über die einzuhaltene Diät erteilte Mahnung, die Diätvorschriften zu beachten. Der Angeklagte will hierbei wörtlich folgendes gesagt haben: „Wenn Sie sündigen, gehen Sie ein, dann bringen Sie sich um“ (UA S. 17, 7). Hierauf gründet die Strafkammer ihre Auffassung, dass der Angeklagte den Tod des ██ fahrlässig herbeigeführt habe.

Das erweckt die Besorgnis, die Strafkammer habe es zur Annahme der fahrlässigen Tötung für ausreichend gehalten, wenn der Angeklagte überhaupt vorausgesehen habe, dass ein Frühdiabetes zum Tode führen könne. Das würde aber nicht genügen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Angeklagte voraussehen konnte, dass ein kurzfristiger Aufschub der Behandlung bereits zu einem schnellen Tode führen könne. Darüber enthält das Urteil nichts.

Allerdings würde es für die Annahme einer Fahrlässigkeit genügen, wenn der Angeklagte sich bewusst gewesen wäre, dass der Tod eintreten könne, wenn ██ auch nur kurzfristig schwere Diätfehler machen würde und diese Möglichkeit gerade in der Kaserne gegeben war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtKoffkaSchmitt
SchmidtKersting

Zitiert von (1)