Aufhebung des Urteils wegen unzulässiger Mitwirkung eines Hilfsschöffen (fehlende Entbindung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 363/74
- Datum
- 16.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Entbindung eines Schöffen von der Mitwirkung in einer bestimmten Sache bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Vorsitzenden für die betreffende Sache.
Die bloße Mitteilung eines Schöffen an die Geschäftsstelle über seine Verhinderung ersetzt nicht ohne eine formelle Anordnung des Vorsitzenden die erforderliche Entbindung für eine konkrete Verhandlung.
Die Ladung und Mitwirkung eines Hilfsschöffen anstelle eines nicht formell entbundenen Schöffen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und begründet einen Besetzungsfehler.
Einschränkungen in einer Entbindungsverfügung des Vorsitzenden (z. B. Beschränkung auf bestimmte Sitzungstermine) sind verbindlich; eine weitergehende Entbindung darf nicht fingiert werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 30. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 363/74 in der Strafsache gegen den Kaufmann Edmund S. ███ aus ███, dort geboren am █████████ 1924, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr von ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 30. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
Zutreffend macht der Angeklagte geltend, das Schwurgericht sei in der Person des Hilfsschöffen Steig nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Schöffin Maurer, an deren Stelle er mitgewirkt habe, nicht von der Teilnahme an den Sitzungen in der vorliegenden Sache entbunden worden sei.
Diese Sache gehörte zur ersten Tagung des Schwurgerichts 1973. Sie stand an zweiter Stelle an. Für die Tagung war unter anderen der Schöffe Falk ausgelost. Dieser wurde durch Beschluss der Strafkammer vom 10. Januar 1973 gemäß §§ 52, 84 GVG von seinem Schöffenamt entbunden. Er wurde ersetzt durch die unter Nr. 1 in der Hilfsschöffenliste für das Schwurgericht eingetragene Frau Maurer. Am 15. Januar 1973 teilte Frau Maurer der Geschäftsstelle der für die Schwurgerichtssachen zuständigen 1. Strafkammer telefonisch mit, dass sie die für die Schwurgerichtperiode 1973 vorgesehenen Termine wegen ihrer Krankheit nicht wahrnehmen könne; sie werde ein Attest nachreichen. Auf Grund dieses Gesprächs bereitete ein Angehöriger der Geschäftsstelle eine Verfügung für den Vorsitzenden des Schwurgerichts vor, nach der Frau Maurer „von der Teilnahme an den Terminen des Schwurgerichts 1/73 entbunden“ werde und statt ihrer der Hilfsschöffe Steig zu laden sei. Dieser stand an zweiter Stelle der Hilfsschöffenliste. Die Verfügung wurde vom Vorsitzenden noch an demselben Tag unterzeichnet, jedoch dahin geändert, dass Frau Maurer nur von der Mitwirkung „an dem Termin des Schwurgerichts 1/73 vom 17. und 19.1.1973 entbunden“ werde. Diese Tage waren für die erste Sache bestimmt. Ebenfalls am 15. Januar unterschrieb der Vorsitzende bezüglich der zweiten Schwurgerichtssache, die für den 24., 25. und eventuell 26. Januar 1973 terminiert war, eine Verfügung, in der es unter Nr. 5 heißt: „Geschworenenladungen fertigen und mir vorlegen.“ In den Generalakten befindet sich bezüglich dieser Sache nur ein Nachweis für die Ladung des Hilfsschöffen Steig, nicht auch eine Zustellungsurkunde betreffend die Ladung der Schöffin Maurer. Die Akten enthalten ferner keinen Vorgang über die Entbindung dieser Schöffin hinsichtlich der zweiten Schwurgerichtssache. Der Hilfsschöffe Steig wirkte anstelle von Frau Maurer sowohl in der ersten als auch in der zweiten Sache mit. Am 20. Februar 1973 wurde die Schöffin Maurer von ihrem Amt entbunden.
Die Einberufung des Hilfsschöffen Steig zu den Sitzungen in der zweiten Schwurgerichtssache entspricht nicht dem Gesetz. Es fehlt eine Entscheidung des Schwurgerichtsvorsitzenden über die vorübergehende Entbindung von Frau Maurer in dieser Sache. Einer solchen Entbindung hätte es vor der Ladung des zu diesem Zeitpunkt an bereiter Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Hilfsschöffen bedurft (BGH, Urteil vom 24. September 1957 – 1 StR 532/56 –, in BGHSt 10, 384 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 20. Dezember 1966 – 5 StR 421/66 –). Die Tatsache, dass Frau Maurer möglicherweise auf Grund ihres Telefonanrufs vom 15. Januar 1973 nicht mehr zu den Terminen in der zweiten Schwurgerichtssache geladen worden ist, reicht nicht aus, zumal der Vorsitzende selbst in einer der beiden Verfügungen von demselben Tag die Entbindung der Schöffin auf die Sitzungstermine in der ersten Sache beschränkt hatte. Das Urteil muss deshalb schon wegen dieses Rechtsfehlers aufgehoben werden.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
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