Treffer
BGH Urteil

HeilpraktikerG: „Ausübung der Heilkunde“ auch bei abergläubischen Heilritualen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 421/55
Datum
04.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit u.a. mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, Verleumdung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH den Schuldspruch auf, weil die Feststellungen den Betrugsvorsatz nicht tragfähig belegen und das Urteil zudem Unklarheiten zur Verwertung früherer Einlassungen aufweist. Zugleich konkretisierte der BGH den Begriff der Heilkundeausübung i.S.d. HeilpraktikerG: maßgeblich ist der bei den Behandelten erweckte Eindruck einer Heil- oder Linderungstätigkeit, auch bei „übersinnlichen“ Methoden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG ist jedes Tun, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, auf Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zu zielen.

2

Heilkundeausübung kann auch darin liegen, dass angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden.

3

Tateinheit zwischen einem Vergehen nach dem HeilpraktikerG und Betrug ist rechtlich möglich; das Vorliegen eines Betruges schließt die Anwendung des HeilpraktikerG nicht aus.

4

Für die Verurteilung wegen Betrugs muss der Tatrichter rechtsfehlerfrei feststellen, dass der Täter die Nutzlosigkeit seiner Mittel kannte oder zumindest mit ihr rechnete; das bloße Bewusstsein einer möglichen Strafbarkeit genügt hierfür nicht.

5

Zum Nachteil des Angeklagten dürfen nur solche Tatsachen verwertet werden, von denen sich der Tatrichter überzeugt hat; bloß vermutete Umstände („haben will“) dürfen nicht schulderhöhend herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 27. Mai 1955

Leitsatz

Gesetz: HeilpraktikerG §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1; StGB § 263

Rechtssatz: 1.) Ausübung der Heilkunde ist jedes Tun, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden oder Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen. Das kann auch dadurch geschehen, dass angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden. 2.) Tateinheit zwischen verbotener Ausübung der Heilkunde und Betrug ist möglich.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, Verleumdung und fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und das Verfahren im Übrigen eingestellt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Die umfangreichen Verfahrensbeschwerden brauchen nur kurz behandelt zu werden.

1.) Das Landgericht hat während der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. Juli 1936 (4 KLs 8/36) verlesen. Die Revision macht geltend, es sei „aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Angeklagte nicht gemäß § 257 StPO befragt worden ist, ob er zu dem verlesenen gemäß § 274 StPO Schriftstück etwas zu erklären habe“; es müsse „also angenommen werden, dass diese Befragung nicht erfolgt ist“.

Dieser Vortrag enthält nur eine unzulässige „Protokollrüge“ und ist daher unbeachtlich (BGHSt 7, 162 = NJW 1955, 641).

2.) Die Strafkammer hatte in einer teilweise anderen Besetzung schon am 8. und 15. Oktober 1954 gegen den Angeklagten verhandelt. Damals war es nicht zum Urteil gekommen. In seinen Feststellungen über den Fall ██████ gibt das Urteil neben den Erklärungen des Angeklagten „in der letzten Hauptverhandlung“ auch seine widersprechenden Angaben „in der ersten Hauptverhandlung“ wieder (UA S. 22, 23). Ihre Verwertung wird von der Revision beanstandet.

Sie durfte nur geschehen, wenn die frühere Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, festgestellt worden ist. Das folgt aus § 261 StPO.

Möglicherweise hat der Angeklagte auf Vorhalt eingeräumt, in der früheren Verhandlung jene andere Darstellung gegeben zu haben. Dann wäre das Gericht richtig verfahren. Das sollte sich aber in Fällen dieser und ähnlicher Art deutlich aus dem Urteil ergeben (RGSt 61, 72 [157]). Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen darüber nichts erkennen. Das ist besonders auffällig, weil sie sonst alle Einzelheiten, auch nebensächliche, sehr breit behandeln. Ihr Schweigen kann also ein Anzeichen dafür sein, dass der Urteilsverfasser die Angaben, die der Angeklagte in der ersten Hauptverhandlung gemacht hatte, unmittelbar auf Grund der Erinnerung oder früherer Aufzeichnungen in die Urteilsgründe übernommen hat. Dann wäre § 261 StPO verletzt.

Nimmt man dies an, so ließe sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht. Denn es ist nicht erkennbar, ob das Landgericht die erste oder die zweite Einlassung des Angeklagten für richtig hält und der rechtlichen Würdigung (UA S. 47–49) zugrunde legt.

Der Senat lässt indessen offen, ob eine Verletzung des § 261 StPO vorliegt. Denn das Urteil muss jedenfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.

3.) Aus diesem Grunde braucht auch nicht näher dargelegt zu werden, dass die übrigen Verfahrensbeschwerden nicht gerechtfertigt sind.

II.

Der Angeklagte behandelte von 1948 oder 1949 bis Anfang 1954 mehrere Personen wegen verschiedener Krankheiten mit abergläubischen Mitteln. Er untersuchte zum Beispiel die Bettfedern und erklärte, daraus könne er die Krankheiten erkennen. Er ließ die Zimmer mit bestimmten Räucherpulvern kreuzweise ausräuchern und Wachstafeln mit frommen Sprüchen um die Häuser herum eingraben. Er veranlasste die Kranken, in ihren Taschen oder auf dem Körper Zettel zu tragen, die er mit Inschriften versehen hatte. In einigen Fällen ließ er eine aufgeklappte Schere und zwei Brennnesseln an das Fußende des Bettes legen. Als Vergütung erhielt er kleinere Geldbeträge oder geringe Mengen Lebensmittel. In zwei Fällen gab er Hinweise darauf, von welchen Mitbewohnern des Dorfes die „böse Gewalt“ ausgehe. Eine dieser Personen, Frau Minna ███████, trug an diesem Makel so schwer, dass sie erkrankte.

Das Landgericht findet in diesem Verhalten einen fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, mit Verleumdung und mit fahrlässiger Körperverletzung.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.) Die Verurteilung wegen Betruges wird von den Feststellungen nicht getragen.

a) Gegen die Annahme des äußeren Tatbestands bestehen allerdings entgegen der Auffassung der Revision keine rechtlichen Bedenken.

Die Bevölkerung war zwar schon ohne Zutun des Angeklagten in einem überlieferten Aberglauben befangen. Dieser war aber nicht gleichbedeutend mit der Meinung, dass gerade der Angeklagte Wunderkräfte habe, mit denen er „böse Gewalten“ bannen und Krankheiten heilen könne. Diesen Irrtum hat er durch sein Verhalten jeweils erregt oder jedenfalls unterhalten.

Auch das Merkmal der Vermögensbeschädigung liegt vor, soweit der Angeklagte für seine in Wahrheit wertlosen Leistungen Geld oder Sachen erhalten hat. Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Landgerichts, der Schaden sei jeweils schon durch die Begründung einer Verbindlichkeit entstanden, es handele sich also um sogenannten Eingehungsbetrug. Wie die Feststellungen erkennen lassen, überließ der Angeklagte es den Personen, für die er tätig wurde, ob und in welcher Höhe sie ihn dafür entlohnten.

b) Der Vorsatz des Betruges ist jedoch nicht rechtlich einwandfrei dargetan. Zu ihm gehört, dass der Angeklagte die Nutzlosigkeit seiner Mittel kannte oder mindestens mit ihr rechnete. Das stellt die Strafkammer nicht eindeutig fest.

Sie gibt sehr ausführlich die Erklärungen des Angeklagten über seine abergläubischen Vorstellungen und deren Entstehung wieder (UA S. 7–16) und berichtet, dass ihn der ärztliche Sachverständige als fanatischen Psychopathen bezeichnet hat (UA S. 49, 52). Wie sie schildert, herrscht in der ländlichen Gegend, in der der Angeklagte aufgewachsen ist und wohnt, „ein seit langem überlieferter Hexenglaube, der sich entgegen allen Erwartungen bis in die Jetztzeit, und zwar unverändert stark, wie sich aus dem Eindruck in der Hauptverhandlung in ██ ergab, erhalten hat“ (UA S. 47). Hier steht für die Strafkammer auch „außer Zweifel“, dass der Angeklagte „mit seiner Tätigkeit Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen anstrebte“ (UA S. 36).

Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht klar und unmissverständlich darüber aussprechen müssen, ob es die Verteidigung des Angeklagten, er habe an die Wirksamkeit seiner Maßnahmen und Ratschläge geglaubt, für widerlegt, das Gegenteil also für erwiesen hält.

Stattdessen stellt es zunächst fest, dass der Angeklagte auch das Bewusstsein gehabt hat, rechtswidrig zu handeln. Ihm wird, so führt das Urteil fort, „seine Einlassung, er habe an seine Methoden geglaubt (Abschirmung durch die erwähnten Mittel), nicht abgenommen“ (UA S. 43). Dies wird mit einem Hinweis darauf begründet, dass der Angeklagte am 31. Juli 1936 vom Landgericht in Flensburg auf Grund ähnlicher Vorgänge wegen Betruges in zwei Fällen zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist. Die Strafkammer führt aus, dadurch sei er „genau über die Auffassung der Umwelt orientiert, und ihm war unmissverständlich gesagt worden, dass seine Methoden in keinem Falle anerkannt werden können“. Er habe daraus auch eine Lehre gezogen und seine Heiltätigkeit bis zum Jahre 1948 unterlassen. Mit ihrer Strafwürdigkeit habe er sich innerlich lange beschäftigt. Denn er habe selbst vorgetragen, dass er das jetzige Strafverfahren schon vor mindestens 14 Jahren vorhergesehen habe (UA S. 43). Damit ist seine Behauptung gemeint, er habe einmal während einer Radfahrt „ein ganzes Gericht gesehen“ (UA S. 9), d. h. auf übersinnliche Weise geschaut. Um jene Zeit, „in der der Angeklagte schon den Prozess gesehen haben will“, liegen die Mehrzahl der jetzt abgeurteilten Vorgänge.

Der Angeklagte müsse anders als seine abergläubische Umgebung behandelt werden, weil er schon einmal wegen gleichliegender Handlungen bestraft worden sei. Dem widerspreche nicht die Auffassung des Sachverständigen, dass beim Angeklagten ein starker Geltungsdrang im Vordergrund stehe. Der Angeklagte könne sehr wohl „erkannt haben, dass sein Verhalten strafrechtlich relevant ist, und sich mit Rücksicht auf den Vorprozess zurückgehalten haben“ (UA S. 44). Diese Hemmungen könnten aber von seinem Geltungstrieb überwunden worden sein. Mindestens habe er „also das Bewusstsein gehabt, rechtswidrig zu handeln, wie auch das, einen Irrtum durch eine Täuschung hervorzurufen und damit wieder eine Vermögensverfügung und eine unmittelbare Vermögensschädigung auszulösen“ (UA S. 44).

In diesen Ausführungen vermengt das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte von seinen heilenden und helfenden Kräften überzeugt war oder seine Auftraggeber bewusst getäuscht und geschädigt hat, mit der anderen, ob er infolge seines früheren Strafverfahrens gewusst hat, dass die Öffentlichkeit und die Gerichte seine Heilverfahren nicht gelten lassen und er Gefahr läuft, ihretwegen bestraft zu werden. Dass die Strafkammer die zweite Frage bejaht hat, entbindet sie nicht der Notwendigkeit, vor allem zu der ersten eindeutig Stellung zu nehmen. Sie sagt zwar, die Einlassung, er habe an seine Methoden geglaubt, werde dem Angeklagten „nicht abgenommen“. Der Sinn dieses Ausdrucks ist aber in dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wird, unklar. Er kann hier bedeuten, jene Behauptung des Angeklagten werde als rechtlich unerheblich zurückgewiesen; es komme auf sie nicht an, weil der Angeklagte aus seinem früheren Strafverfahren gewusst habe, dass er sich strafbar mache. Gerade dies wird nämlich im unmittelbaren Anschluss an die Worte „nicht abgenommen“ ausgeführt. Die dann folgende formelhafte Feststellung des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes genügt nicht, zumal sie nur aus den vorhergehenden Ausführungen über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefolgert wird, wie das Wort „also“ ergibt.

Im Übrigen verstößt der Gedankengang des Landgerichts in einem Punkte gegen den rechtlichen Grundsatz, dass für den Schuldbeweis nur solche Tatsachen verwertet werden dürfen, von denen der Tatrichter überzeugt ist. Die Strafkammer stützt sich unter anderem darauf, dass der Angeklagte das jetzige Strafverfahren in der von ihm berichteten übersinnlichen Weise (UA S. 9) „vorhergesehen haben will“ (UA S. 43). Sie stellt dies also nicht fest. Dann durfte sie es aber nicht zum Nachteil des Angeklagten heranziehen.

Die Verurteilung wegen Betruges kann daher nicht bestehen bleiben. Nach den bisherigen Feststellungen hat es allerdings den Anschein, als habe der Angeklagte in einzelnen Fällen bewusst darüber getäuscht, wie viel er selbst für die angewendeten Mittel zahlen musste (vgl. UA S. 27, 32). Hierauf stützt aber das Landgericht die Annahme eines Betruges nicht. Das Urteil sagt auch nicht, wie viel die Mittel in Wahrheit kosteten. Ihm lässt sich ferner nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die Leute, die sogar freiwillig noch mehr gaben, der Behauptung des Angeklagten geglaubt haben, durch sie also in einen Irrtum versetzt worden sind. Sie können davon ausgegangen sein, der Angeklagte wolle auf diese Weise eine Vergütung fordern, ohne es offen zu sagen. Diese Möglichkeit wird durch den Inhalt des Urteils nicht ausgeschlossen.

c) Bedenken erwecken auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Annahme einer fortgesetzten Handlung begründet (UA S. 44 in Verbindung mit UA S. 38). Sie folgert den Gesamtvorsatz des Angeklagten insbesondere daraus, dass er sich seiner Fähigkeiten verschiedenen Leuten gegenüber gerühmt hat. Das Urteil ergibt jedoch nicht, dass er dies von Anfang an, d. h. seit 1948 oder 1949, getan habe, erwähnt vielmehr nur solche Äußerungen aus späterer Zeit (UA S. 37). Durch die Annahme eines fortgesetzten Betruges kann der Angeklagte insoweit beschwert sein, als einzelne Fälle vor dem 15. September 1949 liegen. Denn sie können, wenn sie selbständige Handlungen sind, unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen.

2.) Da der Schuldspruch unteilbar ist, muss er im vollen Umfang, d. h. auch insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, mit Verleumdung und mit fahrlässiger Körperverletzung angenommen hat.

Es braucht daher nicht auf alle umfangreichen Angriffe der Revision gegen diesen Teil des Urteils eingegangen und nur folgendes bemerkt zu werden:

a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 des Heilpraktikergesetzes bestehen keine Bedenken (vgl. BGH vom 5. April 1951 – 4 StR 70/50 bei Horlan Goldt. Arch. 1953, 25).

Die Revision macht geltend, es sei keine Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes, wenn „Heilsapostel – oder wie man diese Erscheinungen auch bezeichnen will – angeblich vorhandene schlechte Gewalten durch Gebete, Besprechungen und ähnliche Vorgänge zu bannen versuchen“. Das gelte schon, wenn der Täter an seine besonderen Fähigkeiten glaube, vor allem aber dann, wenn er sie nur vortäusche. Wer allein auf Betrug ausgehe, übe nicht die Heilkunde aus.

Dem kann der Senat nicht beitreten.

Das Heilpraktikergesetz soll zum Schutz der Volksgesundheit verhindern, dass Kranke, statt sich von einem Arzt oder zugelassenen Heilpraktiker behandeln zu lassen, in die Hände Unkundiger und Unzuverlässiger fallen. Das Gesetz richtet sich ferner dagegen, dass solche unberufenen Personen die Neigung vieler Leidender, jede scheinbare Hilfe in Anspruch zu nehmen, ausnutzen, um sich auf undurchsichtige Weise berufsartig zu betätigen, insbesondere auf Kosten dieser Menschen eine bequeme Einnahmequelle zu haben.

Mit Rücksicht auf diese Zwecke des Gesetzes ist unter einer „Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden“ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes jedes Tun zu verstehen, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen. Das kann auch dadurch geschehen, dass angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden. Gerade ein solches Treiben kann den Zielen des Heilpraktikergesetzes im hohen Maße zuwiderlaufen und daher besonders gefährlich sein. Dabei spielt keine Rolle, ob es zugleich Betrug ist. Tateinheit zwischen Betrug und Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz ist nicht ausgeschlossen.

Der Verteidiger hat dem Senat mündlich vorgetragen, eine Zauberei, wie der Angeklagte sie getrieben habe, könne nicht auf Grund des Heilpraktikergesetzes behördlich erlaubt werden. Daraus folgt aber nicht, dass sie, wie der Verteidiger meint, nicht unter das Heilpraktikergesetz falle, also ohne Weiteres gestattet sei. Das Gesetz erfasst nicht nur Heilbehandlungen, für die ihrer Art nach eine behördliche Erlaubnis erteilt werden kann, sondern auch und gerade solche, für die das nicht zutrifft.

b) Die Feststellung des Vorsatzes der Verleumdung (UA S. 48, 49) leidet an denselben Mängeln wie die Darlegung des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes beim Betrug.

In dem neuen Urteil wird das Landgericht genauer als bisher sagen müssen, in welchen Äußerungen des Angeklagten es im Falle ██████ (Nr. III 4 des Urteils) eine Behauptung von Tatsachen im Sinne des § 186 oder des § 187 StGB findet. Es wird zu untersuchen haben, ob hier und im Falle Heesch-Loft (Nr. III 11 des Urteils) nur ehrverletzende Werturteile vorliegen, die unter § 185 ████ fallen.

c) Zur fahrlässigen Körperverletzung sagt die Strafkammer, der Angeklagte sei „nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, die Folgen seiner Behauptungen zu erkennen“. Er habe „ein eben lang unter den dörflichen Verhältnissen gewohnt und die Mentalität seiner Umgebung genau gekannt“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er „gerade wegen der Reaktion der gewissermaßen passiv Beteiligten gegenüber der ‘bösen Gewalt’ damit rechnen musste und auch gerechnet hat, dass seine Behauptungen offenbar werden“ (UA S. 51).

Hier ist nicht ganz deutlich, ob die Strafkammer mit den „Folgen seiner Behauptungen“ die Erkrankung der Frau ███████ oder etwa nur die Schädigung ihres Rufes unter den Dorfbewohnern und deren ablehnendes Verhalten gegen sie meint.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtDr. Börker
Dr. RotbergSchmitt

Zitiert von (2)