Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen fehlender Konkretisierung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 420/98
Datum
31.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht klar darlegte, dass sie das Urteil wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zur Zulassung als Nebenklägerin berechtigt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten; für sofortige Beschwerden gegen die Auslagenentscheidung ist das Kammergericht zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision einer Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist konkretisiert, dass die Anfechtung auf eine Gesetzesverletzung zielt, die zur Zulassung als Nebenklägerin berechtigt.

2

Unterbleibt die erforderliche Konkretisierung in der Revisionsbegründung, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

3

Soweit das Revisionsgericht die Revision nicht sachlich prüft, ist ihm die Zuständigkeit zur Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen eine Auslagenentscheidung versagt; hierfür ist das zuständige Berufungsgericht (Kammergericht) berufen.

4

Wer keine Revision einlegt, kann das Revisionsgericht nicht für die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen Auslagenentscheidungen in Anspruch nehmen; die Zuständigkeit verbleibt bei der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 1998 in der Strafsache gegen

███ aus ███, Hartmut, geboren am ██████ 1966 in ███████,

████ aus ████,

Olaf Uwe, dort geboren am ██████ 1956,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1998

Tenor

1. Die Revision der Nebenklägerin Irmgard ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Nebenklägerinnen Irmgard ██████ und Simone █████ gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Kammergericht berufen.

Gründe

1. Die Revision der Nebenklägerin Irmgard ██████ ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 StR 302/92 –).

2. Für die Entscheidung über die weiteren Rechtsmittel ist das Kammergericht zuständig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin Irmgard ███████ weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen die Auslagenentscheidung in dem angefochtenen Urteil wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 1984 – 1 StR 212/84 –; BGH, Beschluss vom 4. April 1985 – 5 StR 224/85 –; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; Schimansky in KK, StPO 3. Aufl. § 464 Rdn. 13).

Entsprechendes gilt für die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin Simone █████, die keine Revision eingelegt hat.

HarmsBasdorfTepperwien
HagerNack

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