Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags und Ablehnung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 419/95
- Datum
- 20.09.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB setzt ungewöhnliche Ausnahmeumstände voraus; das Vorliegen typisierbarer Milderungsgründe genügt hierzu nicht.
Wenn die tatrichterliche Gesamtwürdigung ergibt, dass der Täter nicht unwesentlich zur Entstehung der Gefahrenlage beigetragen hat, kann dies die Anwendung des § 213 StGB ausschließen.
Die Revision ist gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nur erfolgreich, wenn Rechtsfehler oder erhebliche Mängel in der Beweiswürdigung festgestellt werden; eine von den Feststellungen getragene Würdigung bleibt verbindlich.
Die Bestätigung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht folgt, wenn die verfahrens- und tatbezogenen Feststellungen eine andere strafrechtliche Bewertung nicht rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 23. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 419/95 URTEIL vom 20. September 1995 in der Strafsache gegen K <> aus ████████ Axel Erik, geboren am ███ ███ 1962 in ███, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Basdorf, Nack, Pfister als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. März 1995 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel, das sich mit der Sache gegen den Strafausspruch richtet, hat keinen Erfolg. Von den Feststellungen getragen, ist die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte selbst habe nicht unwesentlich zur Entstehung der Tatsituation beigetragen.
Insbesondere ist die Ablehnung des § 213 StGB nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift kommt, auch bei Vorliegen eines „typisierten“ Milderungsgrundes, nur in einem Ausnahmefall in Betracht, wie ihn der Tatrichter hier mit rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung abgelehnt hat.
| Laufhütte | Basdorf | Pfister | |||
| Horstkotte | Nack |