Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags und Ablehnung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 419/95
Datum
20.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Potsdam wegen Totschlags zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die tatrichterlichen Feststellungen stützen die Erwägung, der Angeklagte habe selbst zur Entstehung der Situation beigetragen. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB wurde mit rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde führte daher nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB setzt ungewöhnliche Ausnahmeumstände voraus; das Vorliegen typisierbarer Milderungsgründe genügt hierzu nicht.

2

Wenn die tatrichterliche Gesamtwürdigung ergibt, dass der Täter nicht unwesentlich zur Entstehung der Gefahrenlage beigetragen hat, kann dies die Anwendung des § 213 StGB ausschließen.

3

Die Revision ist gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nur erfolgreich, wenn Rechtsfehler oder erhebliche Mängel in der Beweiswürdigung festgestellt werden; eine von den Feststellungen getragene Würdigung bleibt verbindlich.

4

Die Bestätigung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht folgt, wenn die verfahrens- und tatbezogenen Feststellungen eine andere strafrechtliche Bewertung nicht rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 23. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 419/95 URTEIL vom 20. September 1995 in der Strafsache gegen K <> aus ████████ Axel Erik, geboren am ███ ███ 1962 in ███, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Basdorf, Nack, Pfister als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. März 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel, das sich mit der Sache gegen den Strafausspruch richtet, hat keinen Erfolg. Von den Feststellungen getragen, ist die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte selbst habe nicht unwesentlich zur Entstehung der Tatsituation beigetragen.

Insbesondere ist die Ablehnung des § 213 StGB nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift kommt, auch bei Vorliegen eines „typisierten“ Milderungsgrundes, nur in einem Ausnahmefall in Betracht, wie ihn der Tatrichter hier mit rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung abgelehnt hat.

LaufhütteBasdorfPfister
HorstkotteNack