Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Anwesenheit Dritter bei Verurteilung nach §183 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 419/62
Datum
23.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich ein; der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Protokollrügen wurden als unbeachtlich verworfen; auch die als Gutachten angesehenen Lehreräußerungen konnten auf eidlicher Zeugenaussage beruhen. Die Verurteilungen nach §183 StGB wurden aufgehoben, weil das Gericht keine Feststellungen traf, dass der Angeklagte mit dem Erscheinen weiterer Personen rechnete; die Verurteilung in einem Fall nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Protokollrüge nach § 265 StPO ist unbeachtlich, wenn lediglich geltend gemacht wird, eine Äußerung sei nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden, ohne darzulegen, dass das Urteil auf diesem Protokollfehler beruht.

2

Vom Zeugen abgegebene, ggf. begutachtende Äußerungen können verwertet werden, wenn der Zeuge den Eid geleistet hat; eine gesonderte Verwendung als Sachverständigengutachten ist dann nicht erforderlich.

3

Für eine Verurteilung nach § 183 StGB ist erforderlich, dass das Gericht feststellt, der Täter habe mit dem Erscheinen weiterer Personen außer den unmittelbar Betroffenen gerechnet; fehlen solche Feststellungen, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.

4

Liegt zwischen mehreren angeklagten Taten Tateinheit vor, schließt dies eine strafrechtliche Mehrverurteilung derselben Tat in anderer Qualifikation aus; deswegen sind bei Fehlen gesonderter Feststellungen entsprechende Verurteilungen aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 23. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes.

in der Strafsache gegen

den Polizeimeister Karl G. ███ aus ███, geboren ████████ 1914 in █████, Kreis ██████, wegen vollendeter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 23. März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten im Fall 1 verurteilt hat, b) in vollem Umfange, soweit es den Angeklagten in den Fällen 2, 3, 5 und 6 verurteilt hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Was die Revision zu § 265 StPO ausführt, ist eine unbeachtliche Protokollrüge. Sie behauptet nicht, dass der Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes wirklich unterblieben sei, sondern nur, dass er nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sei. Auf Fehlern des Protokolls kann das Urteil niemals beruhen.

2. Selbst wenn die Äußerungen der Lehrer teilweise als Gutachten anzusehen waren, könnte das Urteil nicht darauf beruhen, dass das Gericht nicht über die Frage entschieden hat, ob die Lehrer als Sachverständige zu vereidigen seien. Denn sie haben den Zeugeneid geleistet, der auch etwaige Begutachtungen umfasst.

II. Im Falle 1 kann auch die Sachbeschwerde nicht durchgreifen, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Das Landgericht hat in diesem Falle ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.

Im Übrigen hat die Sachrüge jedoch aus folgendem Grunde Erfolg:

Die Strafkammer hat in allen weiteren Fällen, in denen sie den Angeklagten aus § 183 StGB verurteilt hat, nicht festgestellt, dass der Angeklagte an den Tatorten außer mit den Kindern, vor denen er sich entblößt hat, noch mit dem Erscheinen anderer Personen gerechnet hat. Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten aus § 183 StGB verurteilt hat. Die Aufhebung erfasst zugleich auch seine Verurteilung aus §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB, da bei Tateinheit jeweils nur eine Tat vorliegt.

Da die Strafe im Falle 1 durch die Verurteilung im Übrigen beeinflusst sein kann, muss das Urteil auch insoweit im Strafmaß aufgehoben werden.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)