Revision verworfen – vorsätzliche Volltrunkenheit und lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 81/71
- Datum
- 27.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Angehörigen der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe besteht keine Belehrungs- oder Nachfragepflicht des Gerichts, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen.
Der geleistete Zeugeneid umfasst die gesamten nachfolgenden Bekundungen des Zeugen, sodass eine teilweise Beeidigung nicht die Wirksamkeit des Eids beschränkt.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen ausnahmslos geltende Erfahrungssätze zu prüfen; eine abweichende, nicht zwingende Würdigung durch die Revision reicht nicht aus.
Vorsätzliche Volltrunkenheit (§ 330a StGB) setzt voraus, dass sich der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz in einen derart schweren Rausch versetzt, dass die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert ist.
Auch im Vollrausch kann ein Täter Vorsatz bezüglich einer Tat bilden; ein Volltrunkener kann daher sowohl natürlichen Vorsatz als auch die für bestimmte Straftatbestände erforderliche Zielrichtung haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hamburg, 30. Juni 1970
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus-Michael ███ aus █████, geboren █████ 1941 in ████, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ in der Verhandlung, Amtsinspektor ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hamburg vom 30. Juni 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (Vergehen gegen § 330a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für immer entzogen. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Ärzte Dr. █████ und Dr. ██████ in ihrer Eigenschaft als sachverständige Zeugen nicht gefragt worden sind, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch machen wollten. Eine solche Frage bzw. Belehrungspflicht besteht gegenüber den Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe nicht (RGSt 54, 39; 66, 273, 275; BGH MDR 1958, 14). Das Gesetz geht davon aus, dass diese Personen ihr Zeugnisverweigerungsrecht kennen. Aus der Entscheidung BGHSt 15, 200 ergibt sich nichts anderes.
2. Die weitere Beanstandung der Revision, die beiden als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte seien nur teilweise beeidigt worden, übersieht, dass der von ihnen geleistete Zeugeneid ihre gesamten Bekundungen umfasst (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 – 5 StR 419/62).
II. Die Sachrüge
1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch dringen nicht durch. Sie erschöpfen sich weitgehend in dem unbeachtlichen, teilweise mit urteilsfremdem Tatsachenstoff begründeten Versuch, die Ergebnisse der Beweisaufnahme anders zu würdigen, als es das Schwurgericht getan hat. Dessen Beweiswürdigung lässt keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen ausnahmslos geltende Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung erkennen. Die von der Revision wiederholt zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Schlussfolgerungen des Schwurgerichts seien nicht „zwingend“, verkennt, dass es keine Vorschrift darüber gibt, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe. Im Einzelnen ist nur folgendes zu bemerken:
a) Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich mit zumindest bedingtem Vorsatz in den Rauschzustand versetzt, gründet sich, was die Revision übersieht, vor allem darauf, dass der Angeklagte, als er bewusst von Bier und Korn auf Whisky überging, daran dachte, dass er volltrunken oder annähernd volltrunken werde. Die in diesem Zusammenhang vom Schwurgericht weiter gemachten Ausführungen (UA S. 17 bis 22) enthalten keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es keineswegs „unhaltbar“, dass das Gericht auch die Möglichkeit miteinbezogen hat, der Angeklagte habe vielleicht nur gebilligt, er werde nach dem Whiskygenuss nicht ganz, sondern nur „annähernd volltrunken“ sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Volltrunkenheit nach § 330a StGB die strafbare Willensbetätigung verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt, dass der sichere Bereich einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) überschritten ist (BGHSt 16, 187). Wie die Ausführungen auf UA S. 27 zeigen, hat sich das Schwurgericht an diese Rechtsprechung gehalten.
c) Auch soweit das Rechtsmittel des Angeklagten meint, ein Volltrunkener könne nicht „in der Absicht“ handeln, eine Straftat zu verdecken (§ 315 Abs. 3 StGB), ist es unbegründet. Für die im Rausch begangene Tat genügt es, dass sie mit natürlichem Vorsatz begangen wird. In dieser Beschränkung kann auch der Volltrunkene einen Willen und eine Vorstellung haben (BGHSt 1, 124, 126). Das gilt auch für die Besonderheit der Willensrichtung, die der Tatbestand des § 315 Abs. 3 StGB im Sinne eines zielgerichteten Handelns verlangt. Gerade im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem hier besonders bemerkenswerten äußeren Tatablauf nichts, was der Feststellung der Absicht, die Trunkenheit im Straßenverkehr zu verdecken, entgegenstehen könnte.
2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die im Rausch begangene Tat nicht, wie das Urteil auf UA S. 28 ausführt, den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1b erfüllt, sondern den von Nr. 1a.
Zu den in Nr. 1b erwähnten Mängeln geistiger Art gehört zwar auch die Wirkung geistiger Getränke und anderer berauschender Mittel. Doch greift dann die spezielle Bestimmung von Nr. 1a ein und geht vor. Selbst nach den Ausführungen der Revision ist es aber auszuschließen, dass sich dieser Fehler im Schuldspruch oder bei der Strafzumessung irgendwie zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.
3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe. Die Ausgangsbemerkung des Schwurgerichts, der Strafrahmen des § 330a StGB reiche von einem Tag „bis zu drei Jahren“, stellt offensichtlich ein Schreibversehen dar. Nichts spricht dafür, dass das Gericht sich etwa am Strafrahmen der im Rausch begangenen Straftat ausgerichtet hat. Dass es im Übrigen bei Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig ist, die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren Schwere oder den angerichteten Schaden, als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens strafschärfend mitzuverwerten, ist in der Rechtsprechung nicht bestritten (vgl. BGH VRS 34, 349). Mit seiner, von der Revision ebenfalls angegriffenen Überlegung, dass Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten umso größeres Gewicht haben, als er in noch voll verantwortlichem Zustand die Ursache seiner Rauschtat gesetzt habe, will das Schwurgericht nur auf die Größe der Schuld abstellen. Das hält sich im Rahmen des § 13 Abs. 2 StGB und verstößt nicht gegen dessen Absatz 3.
4. Auch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar trifft es zu, dass die Notwendigkeit, die Fahrerlaubnis für immer zu entziehen, nur in Ausnahmefällen gegeben sein wird. Das Schwurgericht hat indessen die besonderen Umstände, die im vorliegenden Fall eine Dauerentziehung rechtfertigen, im Einzelnen und auch ausreichend dargelegt. Dafür, dass das Gericht bei seiner Entscheidung gemäß § 42m StGB die im Urteil festgestellte und ihm bekannte Tatsache der hohen jährlichen Fahrleistung des Angeklagten, der aber immerhin wegen dreier Verkehrsvergehen, darunter wegen Fahrens trotz entzogener Fahrerlaubnis, vorbestraft ist, nicht in Betracht gezogen hat, besteht bei der sorgfältigen Abwägung der Urteilsgründe kein Anhaltspunkt.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Mayr | Hürxthal |