Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Verfassungsbedenken gegen Schöffenregelung für Ost-Berlin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 41/92
Datum
25.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; eine Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO, das Landgericht sei wegen fehlender Schöffen aus dem Ostteil Berlins nicht vorschriftsmäßig besetzt, wurde zurückgewiesen. Der Senat erachtet die beitrittsbedingten Übergangsregelungen des Einigungsvertrags und die Anwendung des GVG als verfassungsgemäß. Das Prinzip der flächendeckenden Repräsentation der Schöffen gilt nicht uneingeschränkt und zulässige Ausnahmen rechtfertigen die vorübergehende Zusammensetzung der Schöffenlisten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts nach § 338 Nr. 1 StPO ist unbegründet, wenn die gesetzliche Übergangsregelung die Zusammensetzung der Schöffenlisten rechtmäßig bestimmt.

2

Gesetzliche Übergangsmaßnahmen im Rahmen eines Einigungsvertrags, die bestehende Schöffenlisten für eine befristete Periode fortgelten lassen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie zur raschen Wiederherstellung der Justizeinheit dienen.

3

Das im GVG verankerte Prinzip der ausgewogenen Bevölkerungsrepräsentation der Schöffen (§ 77 Abs. 2 GVG) ist nicht absolut; gesetzliche Ausnahmen und gebietsbezogene Regelungen können sachlich gerechtfertigt sein.

4

Bei Änderung der Gerichtseinteilung können zuvor berufene Schöffen für die Restamtszeit anderen Gerichten zugewiesen werden, ohne dass zwingend eine Neuwahl erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 41/92 vom 25. Februar 1992 in der Strafsache gegen

1. die Rentnerin ██ Inge geborene ███ aus ███████, dort geboren am ███████████████████ 1922, zur Zeit in Haft,

den Maurer ███ Harri geborener ████████, geboren am █████ 1952 in ██████, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Die Rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil in die Vorschlagslisten keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins aufgenommen waren, ist unbegründet. Der Senat hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Bedenken.

1. Dass die Schöffen nur aus dem Westteil Berlins kommen, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Nach § 1 des Berliner Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte vom 25. September 1990 (GVBl. 1990, 2076), das am 3. Oktober 1990 in Kraft trat, wurde die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Die Folgen einer Änderung des Gerichtsbezirks sind grundsätzlich in dem Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (bereinigte Fassung: BGBl. III 300-4) geregelt.

Nach Art. 3 des Gesetzes kann die Landesjustizverwaltung Schöffen, die bei den aufgehobenen oder von der Änderung betroffenen Gerichten vorhanden sind, für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuweisen. Stehen bei der Änderung nicht genügend Schöffen zur Verfügung, so findet eine Nachwahl statt (Art. 3a). Das Gesetz geht demnach inzident davon aus, dass die gewählten Schöffen eines Gerichts ohne Neuwahl weiter amtieren, wenn sein Bezirk erweitert wird. Dem entspricht die hier einschlägige, beitrittsbedingte Regelung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3a Maßgabe cc des Einigungsvertrages:

„Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums aus, für den sie berufen sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. Die vorhandenen Vorschlagslisten (§ 52 Abs. 6 GVG) gelten bis zum Ende der Schöffenwahlperiode fort.“

2. Die Regelung im Einigungsvertrag ist auch verfassungsgemäß.

Zwar ist die ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung, soweit es die Verhältnisse in Berlin nach der Vereinigung betrifft, erstrebenswert. Es ist aber unbedenklich, dass beitrittsbedingt für eine befristete Übergangszeit beim Landgericht Berlin keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins tätig sind.

Bei den beitrittsbedingten Änderungen der Gerichtsverfassung muss der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit wiederherzustellen (vgl. BVerfG DtZ 1990, 276; NJW 1991, 1597; BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats DtZ 1991, 408; Engelhard DtZ 1990, 129).

Der Gesetzgeber hat im Einigungsvertrag die in Berlin (West) vorhandene Gerichtsorganisation auf den Ostteil Berlins erstreckt (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV). Die darauf gegründeten besonderen richterrechtlichen Maßnahmen sollten dem Ziel dienen, die Justizeinheit innerhalb Berlins möglichst rasch zu verwirklichen (Erläuterungen der Bundesregierung BT-Drs. 11/7817, S. 34).

Mithin ist die Regelung im Einigungsvertrag sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats DtZ 1991, 408; VG Berlin DtZ 1991, 255).

Hinzu kommt folgendes:

Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht zwar in der Regel eine flächendeckende Repräsentation der Bevölkerung bei der Strafrechtsprechung der Gerichte vor. Dieses in § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG aufgestellte Prinzip gilt aber, was unbedenklich ist (BGHSt 34, 121, 122 f.), nicht ausnahmslos.

So sind nach § 77 Abs. 2 Satz 2 GVG die Hilfsschöffen für die Strafkammern am Landgericht nur aus dem örtlichen Bezirk des Amtsgerichts zu wählen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Ferner sind die Schöffen der für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zuständigen Strafkammer nach § 74a GVG oder einer für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständige Spezialstrafkammer nach §§ 74, 74c GVG nur aus dem Bezirk des Landgerichts heranzuziehen, bei dem die Kammer besteht.

LaufhütteSchäferNack
HarmsHager

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