Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung und Beschränkung auf Einzeltaten bei Sexualdelikten an Minderjährigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 128/92
Datum
08.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision teils den Schuldspruch und stellte Verfahren in mehreren Fällen nach §154 Abs.2 StPO ein oder beschränkte sie auf einzelne Manipulationsakte. Fotografieren nackter Jugendlicher ohne weitergehende sexuelle Handlung reicht nicht für §175 Abs.1 StGB; geringes Streicheln genügt nicht stets der geforderten Intensität. Die Strafzumessung und Einzelstrafen wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fotografieren nackter Minderjähriger ohne weitere sexuelle Handlungen stellt nicht notwendigerweise eine ‚sexuelle Handlung‘ im Sinne von § 175 Abs. 1 StGB dar.

2

Geringfügige Berührungen (z. B. Streicheln am Oberschenkel) erreichen nicht ohne weitere Umstände zwingend die für bestimmte Sexualstraftatbestände vorausgesetzte Intensität.

3

Gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren eingestellt oder auf die Verfolgung konkreter Einzelakte beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verurteilung in einem Teilumfang fehlen.

4

Vorübergehende und beitrittsbedingte Unterschiede in der Geltung strafrechtlicher Vorschriften in Teilen des Bundesgebietes verstoßen nicht automatisch gegen Art. 3 GG; dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum für Übergangsregelungen zu.

5

Werden fortgesetzte Taten auf einzelne Einzeltaten zurückgeführt, sind damit zusammenhängende Feststellungen zur Tatzahl und die Strafzumessung betroffen; dies kann die Aufhebung der Einzel- und der Gesamtstrafen sowie die Rückverweisung zur Neuentscheidung erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 128/92 vom 8. April 1992 in der Strafsache gegen Klaus ██████ dort geboren ██████████ 1942, zur Zeit in Haft, wegen homosexueller Handlungen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. und 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird in den Fällen II 2, 5 und 11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. In den Fällen II 3, 10 und 13 der Urteilsgründe wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts jeweils auf die Verfolgung desjenigen Einzelaktes beschränkt, in dem es zu Manipulationen am Geschlechtsteil des Geschädigten gekommen ist (§ 154 Abs. 2 StPO).

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der homosexuellen Handlungen in zehn Fällen schuldig ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

5. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Februar bis November 1990 13- bis 15-jährige Jungen – wobei er davon ausging, dass alle Jungen mindestens 14 Jahre alt seien – in seiner Wohnung fotografiert, vorzugsweise nackt mit erigiertem Glied. Die Erektion hatte der Angeklagte jeweils durch Manipulation mit der Hand, im Fall II 1 der Urteilsgründe auch durch Mundverkehr herbeigeführt. Der Angeklagte wohnte im Westteil ████, die Jungen kamen aus dem Ostteil der Stadt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen II 2, 5 und 11 der Urteilsgründe hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt. Nach den Urteilsfeststellungen war es in diesen Fällen nur zum Fotografieren der nackten Jungen und zum Streicheln am Oberschenkel gekommen. Das Fotografieren allein ist keine „sexuelle Handlung an einem Mann“ im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB. Nicht belegt ist, dass das Streicheln die von § 184 Nr. 1 StGB verlangte Intensität erreichte.

Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs.

2. Aus denselben Gründen hat der Senat das Verfahren in den Fällen II 3, 10 und 13 der Urteilsgründe jeweils auf die Verfolgung desjenigen Einzelaktes beschränkt, in dem es zu Manipulationen am Geschlechtsteil des Geschädigten gekommen ist. Insoweit ist der Angeklagte jeweils nicht einer fortgesetzten Straftat, sondern einer Einzeltat schuldig.

In den Fällen II 4, 6 und 8 der Urteilsgründe beschränkt sich der Schuldumfang der hier fortgesetzten Taten ebenfalls auf diejenigen Einzelakte, in denen der Angeklagte die Geschädigten nicht nur fotografiert hat.

Im Übrigen deckt die Sachrüge zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung nach § 175 StGB verletzt im vorliegenden Fall nicht den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Auch in den Fällen II 3, 12 und 13 der Urteilsgründe, in denen die Tatzeit möglicherweise nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 gelegen hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Verurteilung aus § 175 StGB.

Nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1) ist § 175 StGB im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. Nach Anl. II Kap. III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 zum Einigungsvertrag ist dort § 149 StGB-DDR in Kraft geblieben. Im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, dass eine derartige unterschiedliche Regelung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstoße (Kusch MDR 1991, 99, 100; Wasmuth NStZ 1991, 160, 163). Diese Bedenken teilt der Senat nicht.

Es ist unbedenklich, dass beitrittsbedingt – für eine befristete Übergangszeit – in Teilen Deutschlands unterschiedliche Strafrechtsnormen gelten. Bei der Regelung der Geltung des bundesdeutschen Strafrechts im Beitrittsgebiet muss der Gesetzgeber wie auch bei sonstigen beitrittsbedingt notwendigen Änderungen auf dem Gebiet der Rechtspflege einen Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit herzustellen. Der Gesetzgeber muss innerhalb angemessener Frist Gelegenheit haben, die unterschiedlichen Regelungen des § 175 StGB und des § 149 StGB-DDR einander anzugleichen. Angesichts des umstrittenen Regelungsgegenstandes erfordert dies gründliche Vorarbeiten, zu denen im Rahmen der Verhandlungen zum Einigungsvertrag ersichtlich nicht ausreichend Zeit vorhanden war. Mit dem Einigungsprozess verbundene Rechtsunterschiede können deshalb für eine Übergangszeit nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden (vgl. zu anderen beitrittsbedingten Rechtsunterschieden BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1992 – 5 StR 41/92 und 5 StR 51/92 –; Urteil vom 1. April 1992 – 5 StR 457/91 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

4. Die Einschränkung des Schuldumfangs in den Fällen II 3, 4, 6, 8, 10 und 13 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafen nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, welches im Fotografieren der nackten Jungen und Streicheln eigenständige Akte der fortgesetzten Handlung gesehen hat, dieses Verhalten jeweils auch strafschärfend gewertet hat. Einen zu großen Schuldumfang hat das Landgericht seiner Strafzumessung ersichtlich insbesondere in den Fällen II 3, 10 und 13 der Urteilsgründe zugrunde gelegt, in denen es davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte mehrfach mit der Hand am Geschlechtsteil der Jungen manipuliert hat (UA S. 19), während dies nach den Feststellungen nur jeweils einmal der Fall war (UA S. 12 und 13).

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 3, 4, 6, 8, 10 und 13 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung der übrigen Einzelstrafen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgedeckte Rechtsfehler auch nachteilig auf die Höhe der vier Einzelstrafen (in den Fällen II 1, 7, 9 und 12) ausgewirkt hat. Mit den Einzelstrafen ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteHager
Teilweise Einstellung und Beschränkung auf Einzeltaten bei Sexualdelikten an Minderjährigen — Themis