Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassene Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB führt zur Aufhebung der Rechtsfolgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 418/95
Datum
19.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 6 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Der BGH hob die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen auf, weil das Landgericht die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht erörtert hatte. Bei erheblicher Alkoholabhängigkeit und einschlägiger Vorgeschichte ist eine Prüfung der Maßregel geboten. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt eine Suchterkrankung in Betracht, die ursächlich für die Tat und für die Gefährlichkeit des Täters von Bedeutung ist, hat das Gericht zu prüfen, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht kommt.

2

Das Unterlassen der Erörterung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der die Aufhebung des Urteils insoweit rechtfertigt.

3

Bei wiederholtem Rauschtrinken und einschlägigen Vorstrafen ist die Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB geboten und nicht bloß fakultativ.

4

Wird das Urteil nur hinsichtlich der Rechtsfolgen aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über diese Rechtsfolgen an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 5. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. September 1995 in der Strafsache gegen K ███ aus ████, Andreas, geboren am ██ 1967 in Fro[REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1995

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. April 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte, der den Geschädigten unter hochgradigem Alkoholeinfluss mit tödlichen Folgen misshandelt hat, hatte schon als Jugendlicher begonnen, Alkohol zu trinken. In der Folgezeit betrank er sich in Abständen von einigen Wochen immer wieder heftig.

In betrunkenem Zustand verprügelte er mehrfach seine Verlobte. Auch wurde er im Jahre 1993 wegen einer unter Alkoholeinfluss ausgeübten Körperverletzung verurteilt.

Unter diesen Umständen ist es ein sachlich-rechtlicher Fehler, dass das Landgericht die Fragen einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht erörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 1994 – 5 StR 137/95 – und 25. August 1994 – 4 StR 380/94 –, BGH bei Holtz MDR 1994, 432).

Der Rechtsfehler zieht hier die Aufhebung der Strafe nach sich.

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