Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; keine Feststellung besonderer Schwere der Schuld erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 418/93
Datum
25.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels und den Nebenklägern entstandene notwendige Auslagen auferlegt. Eine ausdrückliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§57a Abs.1 Nr.2 StGB) ist nicht erforderlich; fehlen entsprechende Angaben in Urteil und Urteilsgründen, ist im Vollstreckungsverfahren von deren Nichtvorliegen auszugehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine Aufhebungsgründe oder aufhebungswürdigen Rechtsfehler substantiiert darlegt.

2

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind dem Verurteilten die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

3

Eine ausdrückliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist nicht erforderlich; lassen Urteilsformel und Urteilsgründe hierzu keine Angaben erkennen, ist im Vollstreckungsverfahren von deren Nichtvorliegen auszugehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 14. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen ███ █████, F ██, Günter, geboren am ██ 1953 in ████, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Januar 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der vom Verteidiger beantragten ausdrücklichen Feststellung, dass die Schuld nicht besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), bedarf es nicht. Nachdem das Landgericht weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen Ausführungen hierzu gemacht hat, ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, dass keine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt (BGH, Beschluss vom 31. März 1993 – 3 StR 92/93 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1993, 720).

SchaferHorstkotteBasdorf
LaufhütteNack

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