Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Entscheidung über besondere Schuldschwere nicht getroffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 92/93
Datum
31.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wegen Mordes ein. Streitpunkt war, ob das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen. Eine Nachholung der fehlenden Entscheidung durch den Senat oder Zurückverweisung kommt nicht in Betracht; im Vollstreckungsverfahren ist von keiner besonders schweren Schuld auszugehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Revisionssenat kann eine vom Tatgericht unterlassene Feststellung über das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld nicht nachholen.

3

Eine Zurückverweisung zur Nachholung der Entscheidung über die besondere Schuldschwere kommt nicht in Betracht, wenn dadurch eine Verschlechterung der Lage des Angeklagten drohte; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegen.

4

Wurde im Urteil keine Entscheidung zur besonderen Schwere der Schuld getroffen und ist eine spätere Feststellung zu Lasten des Angeklagten unzulässig, ist im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich von keiner besonders schweren Schuld auszugehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 2. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 92/93 vom 31. März 1993 in der Strafsache gegen Klaus Josef aus ████, geboren am █, wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. November 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, festzustellen, dass die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht besonders schwer wiegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat, obwohl es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947) dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht entschieden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Auch in den Urteilsgründen finden sich hierzu keine Ausführungen. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung kann vom Senat nicht nachgeholt werden. Eine Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Feststellung einer besonderen Schuldschwere das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegenstünde. Unabhängig von der materiellen Lage könnte ein neuer Tatrichter deshalb nur feststellen, dass die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer wiegt. Dazu bedarf es nicht der Zurückverweisung der Sache; da ein Ausspruch über die besondere Schuldschwere nicht getroffen worden ist (vgl. BGH StV 1993, 130), ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, dass keine besonders schwere Schuld gegeben ist. Der Angeklagte ist daher durch die – fehlerhaft – unterbliebene Entscheidung nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

RußKutzerWinkler
Rissing-van SaanMiebach
Revision verworfen; Entscheidung über besondere Schuldschwere nicht getroffen — Themis