Revisionsteilaufhebung wegen fehlender Würdigung der Einziehung des Tatfahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 418/88
- Datum
- 20.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht eine Einziehungsentscheidung zu einem Tatfahrzeug, muss der Tatrichter in den Strafzumessungsgründen deren Bedeutung und den Wert des Fahrzeugs würdigen.
Fehlt eine solche Auseinandersetzung in den Strafzumessungsgründen, ist der hiervon betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Bemessung der Rechtsfolgen darf das Gericht den Unwert berücksichtigen, der in der Verwendung eines Kraftfahrzeugs zum Drogenschmuggel liegt und dies ggf. zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung durch den Revisionsgerichtshof kann auf einzelne, entscheidungserhebliche Versäumnisse beschränkt erfolgen, während andere Teile der Revision verworfen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. Juni 1988
Rubrum
5 StR 418/88 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Gerold, geboren am ███████ 1947 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. September 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1988 im Ausspruch der Einzelstrafe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Gesamtstrafe und der Einziehung des Pkw Porsche (Fahrgestellnummer ██████████ nebst Fahrzeugbrief) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt nur im folgenden Umfang zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache:
Der Tatrichter ist in den Strafzumessungsgründen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln (UA S. 12, 14) auf die Einziehung des Tatfahrzeuges im Wert von 50.000,-- DM überhaupt nicht eingegangen (UA S. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1983, 2710; BGH StV 1986, 58; 1987, 345; BGHR § 46 Abs. 2 Schuldausgleich Nr. 6, 12) war das aber geboten. Der Tatrichter wird daher in der neuen Verhandlung die Schwere der gegen den Angeklagten insgesamt verhängten Rechtsfolgen würdigen müssen. Dabei ist er allerdings nicht gehindert, zum Nachteil des Angeklagten den Unwert zu berücksichtigen, der in dem Einsatz eines Kraftfahrzeuges für den Drogenschmuggel liegt.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 234/11 · 20.07.2011Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines eingezogenen Fahrzeugs
- BGH · 6 StR 366/22 · 15.12.2022Teilweises Aufheben der Urteile wegen Fehlern bei Strafzumessung, Einziehung und Unterbringungsprüfung
- Einziehung eines Pkw als strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt – Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung