Treffer

Einziehung eines Pkw als strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt – Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg, das Landgerichtsurteil wurde insoweit aufgehoben, als es die Strafe und die Einziehung des zum Transport genutzten Pkw betraf. Zentral war, dass die Einziehung nach § 74 StGB Nebenstrafe und damit strafzumessungsrelevant ist. Das Landgericht hatte den Wert des Pkw nicht festgestellt; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe milder hätte ausfallen müssen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und ergänzenden Feststellungen über den Pkw an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 StGB ist eine Nebenstrafe und gilt als Bestandteil der Strafzumessungsentscheidung.

2

Wird dem Täter durch Einziehung ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dieser Umstand in der Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.

3

Unterbleibt die Feststellung und Berücksichtigung des Werts eines eingezogenen Gegenstands, kann hierin ein Rechtsfehler der Strafzumessung liegen, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

4

Steht die Einziehungsentscheidung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Bemessung der Strafe, ist bei Aufhebung des Strafausspruchs auch die Einziehung aufzuheben; den aufgehobenen Aussprüchen zugrundeliegende Feststellungen können jedoch bestehen bleiben und sind vom neuen Tatrichter zu ergänzen.

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