Einziehung eines Pkw als strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt – Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB ist eine Nebenstrafe und gilt als Bestandteil der Strafzumessungsentscheidung.
Wird dem Täter durch Einziehung ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dieser Umstand in der Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.
Unterbleibt die Feststellung und Berücksichtigung des Werts eines eingezogenen Gegenstands, kann hierin ein Rechtsfehler der Strafzumessung liegen, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Steht die Einziehungsentscheidung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Bemessung der Strafe, ist bei Aufhebung des Strafausspruchs auch die Einziehung aufzuheben; den aufgehobenen Aussprüchen zugrundeliegende Feststellungen können jedoch bestehen bleiben und sind vom neuen Tatrichter zu ergänzen.