Treffer
BGH Urteil

BGH: Ehegattenpflicht, Unterlassungsbeihilfe und Abtreibungsdelikte (§218 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 417/52
Datum
22.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Verurteilung der Hauptangeklagten wegen mehrfacher Abtreibungen nach §218 Abs.3 StGB, hebt aber Teilurteile auf und verweist zurück. Er stellt klar, dass aus der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Pflicht folgt, den anderen von Straftaten in der gemeinsamen Wohnung abzuhalten, und dass Unterlassen kausal sein kann. Fehlen Feststellungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, ist die Entscheidung aufzuheben. Außerdem ist die Teilnahmeunterscheidung nach §218 neu zu würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen in der gemeinsamen Wohnung abzuhalten; die Verletzung dieser Pflicht kann dem positiven Mitwirken gleichstehen.

2

Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Rechtswidrigkeitsbewusstsein) grundsätzlich zu prüfen und festzustellen.

3

Die Unterlassung eines Ehegatten, die Vornahme einer Straftat in seiner Wohnung nicht zu verhindern, kann ursächlich für die Tatbegehung sein, wenn durch das Einschreiten die Tat jedenfalls zu dem tatsächlich erfolgten Zeitpunkt verhindert worden wäre.

4

Teilnehmer an einer Abtreibung, mit Ausnahme der Schwangeren, sind nach §218 Abs.3 StGB zu bestrafen; es kommt nicht darauf an, ob ihr Vorsatz auf Hilfe für die Schwangere oder für Dritte gerichtet war.

5

Bei zu erwartender Umwandlung mehrerer Einzelstrafen in Freiheitsstrafen sind diese nach §§44 Abs.3, 21 StGB jeweils umzuwandeln und dann zur Bildung der Gesamtstrafe zu verrechnen.

Leitsatz

StGB §§ 47 ff.

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei der strafbaren Handlung des anderen Teils gleich, wenn diese Handlung in dem besonderen Herrschaftsbereich eines jeden Ehegatten, nämlich der ehelichen Wohnung, stattfindet.

StGB § 59

Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu prüfen (im Anschluss an BGHSt 2, 150 [153]).

Tenor

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1.) die Ehefrau Johanna K. ███, geb. ████, aus B██straße, geboren am █████ in ███ (Kr. ██████), den Pförtner Arnold K. ███, 2.) aus K██straße, geboren am █████ in ██████████, die Ehefrau Emma K. ███ ██████████████, 3.) aus B██ ████, geboren am ████ ██ 1901 in ██ (Kr. Glas),

wegen Verbrechens nach § 218 Abs. 3 StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender, Dr. Jagusch, Bundesrichter, Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Siemer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision der Angeklagten Johanna ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 195[REDACTED] wird auf ihre Kosten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Arnold K. ███, soweit es die Feststellungen betrifft, wird das Urteil aufgehoben.

III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte K. ███ betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

IV. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen des Angeklagten Arnold K. ███ und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte Johanna K. ███ wegen Verbrechens gegen § 218 Abs. 3 StGB in fünf Fällen und wegen versuchten Verbrechens gegen § 218 Abs. 3 StGB in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Zuchthaus, den Angeklagten Arnold K. ███ wegen Beihilfe zum Verbrechen der Abtreibung gemäß § 218 Abs. 3 StGB in drei Fällen zu 6 Monaten Gefängnis, die Angeklagte █████ wegen Beihilfe zur Abtreibung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 60 DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Johanna und Arnold ██ sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten ███ Revision eingelegt.

I. Die Revision der Angeklagten Johanna K. ███ ist unbegründet.

Sie rügt in formeller Hinsicht zunächst Verletzung des § 244 StPO. Sie meint, die Strafkammer hätte █████ aufklären müssen, ob der verbotene Eingriff den Blutsturz der █████████ verursacht hat. Dieser Einwand ist ungerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Urteils hat die █████████ einige Zeit nach dem Eingriff nicht nur einen Blutsturz gehabt, sondern sie musste sich außerdem einer längeren Krankenhausbehandlung wegen einer eingetretenen Gebärmutterentzündung unterziehen. Die Strafkammer durfte ohne Heranziehung eines ärztlichen Gutachtens davon ausgehen, dass jedenfalls diese Gebärmutterentzündung mit dem verbotenen Eingriff in Kausalzusammenhang stand. Im Übrigen ist dieser Punkt auch nur neben einer Reihe anderer Punkte zur Feststellung verwendet worden, dass es sich bei den Eingriffen seitens der Angeklagten Johanna ████ nicht um minderschwere Fälle im Sinne des § 218 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Schon die weiteren Urteilsausführungen würden aber für diese Würdigung ausreichen.

Soweit die Revision sich gegen die Feststellung der Strafkammer wendet, die Angeklagte habe die Abtreibung vornehmlich zu Erwerbszwecken vorgenommen, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer.

Auch im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler, durch die die Angeklagte Johanna ███████ beschwert sein könnte, nicht erkennen.

II. Die Revision des Angeklagten Arnold K. ███ ist begründet.

Die Strafkammer stellt fest, dieser Angeklagte habe seiner Ehefrau ernsthafte Vorhaltungen gemacht, nachdem er von ihrer ersten Abtreibung erfahren habe. Er habe sich aber in drei späteren Fällen im Wohnzimmer aufgehalten, während seine Frau die Abtreibungen in der Küche vorgenommen habe. Er habe die drei Frauen in die Küche gehen sehen, sie aber nicht aus der Wohnung gewiesen und auch sonst nichts gegen die Abtreibungen unternommen. Er habe mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, dass seine Frau in der Küche Abtreibungen vornehmen werde.

1.) Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte habe objektiv Beihilfe zu den Abtreibungen seiner Frau geleistet, bestehen gegen ihre Auffassung keine Bedenken.

a) Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei der strafbaren Handlung des anderen Teils gleich, wenn diese Handlung in dem besonderen Herrschaftsbereich eines jeden Ehegatten, nämlich der ehelichen Wohnung, stattfindet.

b) Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich auch, dass die Unterlassung des Angeklagten für die Vornahme der Abtreibungen ursächlich war. Denn nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte die Möglichkeit, die drei Frauen aus dem Hause zu weisen. Hätte er dies getan, so wären die Abtreibungen jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie tatsächlich vorgenommen worden sind. Das würde auch dann genügen, die Ursächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten für die Abtreibungen zu bejahen, wenn dieser als Alleintäter in Betracht käme. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die nicht kausale Beihilfe zu einem Verbrechen aus § 49 StGB oder nur aus § 49a Abs. 3 zu bestrafen ist.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen aber zur inneren Tatseite.

a) Soweit sich allerdings die Revision gegen die Annahme wendet, der Angeklagte habe die drei Frauen in seiner Wohnung gesehen, ist sie unbegründet. Die Strafkammer hat bei ihrer Feststellung weder Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze noch den Grundsatz verletzt, dass ein Angeklagter nur verurteilt werden darf, wenn das Gericht keinen Zweifel an seiner Schuld hat („in dubio pro reo“).

b) Die Strafkammer hat aber keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte sich seiner Rechtspflicht bewusst war, gegen die von ihm mindestens als möglich vorausgesehene Abtreibungsabsicht seiner Frau einzuschreiten. Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu erörtern (vgl. BGHSt 2, 150 [153]).

Mit Rücksicht auf das Fehlen dieser Feststellungen muss das Urteil aufgehoben werden.

3. a) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung empfiehlt es sich, dass die Strafkammer klare Feststellungen darüber trifft, ob der Angeklagte mit direktem oder ob er nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die insoweit an verschiedenen Stellen des Urteils befindlichen Feststellungen sind nicht ganz einheitlich.

b) Sollte die Strafkammer wieder dazu kommen, die Beihilfe des Angeklagten Arnold K. ███ anzunehmen und für diesen Fall eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr für angemessen halten, so muss sie die Umwandlung nach §§ 44 Abs. 3, 21 StGB für jede Einzelstrafe vornehmen und aus den so gewonnenen Gefängnisstrafen alsdann die Gesamtstrafe bilden.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.

Sie rügt mit Recht, dass die Strafkammer die Angeklagte ██████████ nach § 218 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 49, 44 StGB bestraft hat. Der BGH hat bereits mehrfach (vgl. BGHSt 1, 249 und 5 StR 291/52) ausgesprochen, dass jeder Teilnehmer an einer Abtreibung mit Ausnahme der Schwangeren selbst aus § 218 Abs. 3 zu bestrafen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sein Vorsatz dahin ging, der Schwangeren zu helfen oder einem Dritten. Dies hat die Strafkammer verkannt.

Sie muss daher die Strafe für diese Angeklagte neu bilden.

Dr. Koffka Sarstedt Bundesrichter Dr. Jagusch ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

SarstedtSiemer
Schmidt

Zitiert von (1)