Treffer
BGH Urteil

Beihilfe durch Unterlassen beim Meineid: Keine Garantenpflicht bei Trennung/Scheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 12/54
Datum
15.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid seiner Ehefrau in zwei familiengerichtlichen Verfahren verurteilt und legte Revision ein. Zentral war, ob seine Klageangaben/Zeugenbenennung eine Beihilfe durch Tun oder ob ihn eine Rechtspflicht zur Verhinderung des Meineids (Beihilfe durch Unterlassen) traf. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zum Tatentschluss der Haupttäterin, zu einer Garantenpflicht (insbes. bei getrennt lebenden Ehegatten) sowie zu Vorsatz und Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten fehlten. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; zudem weist der BGH auf eine mögliche Anstiftung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Meineid durch Tun setzt voraus, dass der Gehilfe einen bereits selbständig gefassten Tatentschluss des Haupttäters fördert oder die Tatausführung objektiv erleichtert; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen zum Tatentschluss des Haupttäters im Zeitpunkt der Förderung.

2

Die Beihilfe durch Unterlassen setzt eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung (Garantenstellung) sowie eine reale Möglichkeit voraus, die Eidesleistung in irgendeiner Weise zu verhindern; zudem ist vorsätzliches Unterlassen erforderlich.

3

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nur bei tatsächlichem geordnetem Zusammenleben mit gegenseitiger Einflussnahme eine Pflicht folgen, den Ehegatten von Straftaten abzuhalten; leben Ehegatten getrennt und in Scheidung, besteht eine solche Pflicht regelmäßig nicht.

4

Die prozessuale Wahrheitspflicht begründet für sich genommen keine Pflicht, Meineidsstraftaten anderer zu verhindern; eine Garantenpflicht kann sich aber aus pflichtwidrigem Vorverhalten nur bei einer besonderen, dem Prozess nicht mehr eigentümlichen Gefahr der Falschaussage ergeben.

5

Ein Recht auf Selbstschutz rechtfertigt nicht, zur Verdeckung eigener Straftaten durch weiteres Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung einzugreifen; eine bestehende Pflicht zur Verhinderung eines drohenden Meineids kann dadurch nicht entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 20. Juli 1953

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung

StGB §§ 154, 49

2 StR 12/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker Paul ████ aus ████, Gemeinde ███ bei DO, geboren am ██████ in ███████, Bez. ███, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Das eheliche Verhältnis begründet jedenfalls dann keine gegenseitige Rechtspflicht zur Verhinderung einer strafbaren Handlung, wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt und in Scheidung leben.

Aktenzeichen: gtr 12/54

Urteil des BGH vom 15. Oktober 1954

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Juli 1953, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge, die lediglich eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht behauptet (§ 244 Abs. 2 StPO), kann auf sich beruhen, da das Urteil auf Grund der Sachrüge ohnehin aufgehoben werden muss.

Nach den Feststellungen des Urteils focht der Angeklagte im August 1948 die Ehelichkeit der am ██████ geborenen Gerda ███ ████ an, deren Erzeuger er nicht war. Er hatte am 28. Mai 1945 mit der Mutter des Kindes unter dem falschen Namen █████████ die Ehe geschlossen. In der Anfechtungsklage gab der Angeklagte – wahrheitswidrig – an, bereits am 28. Mai 1943 die Ehe geschlossen zu haben und nur im März 1944 sowie im Mai 1945 als Soldat im Urlaub und mit seiner Ehefrau zusammen gewesen zu sein. Zum Beweise hierfür bezog er sich auf eine eidliche Vernehmung seiner Ehefrau.

Diese sagte am 23. Dezember 1948 vor dem Amtsgericht Bassum unter Eid aus, ihr Ehemann (der Angeklagte) habe im Juli 1944 und Anfang Dezember Urlaub gehabt. Sie wusste dabei, dass diese Aussage falsch war. Das Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.

Den Angeklagten hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt und die Beihilfe in den falschen Behauptungen der Klage sowie in der Zeugenbenennung seiner Ehefrau gesehen.

Das Landgericht hat außerdem ausgeführt, der Angeklagte sei auch aus der ehelichen Lebensgemeinschaft heraus verpflichtet gewesen, seine Ehefrau von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Diese Unterlassung enthalte eine Beihilfehandlung.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) weder aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe durch Tat noch aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe durch Unterlassung.

a) Soweit das Landgericht in der Erhebung der Anfechtungsklage verbunden mit der Zeugenbenennung der Ehefrau eine Hilfeleistung dadurch gesehen hat, dass die Ehefrau ihrerseits bereits zur Leistung eines Meineides entschlossen war, fehlt es an der Feststellung, dass die Ehefrau ihrerseits bereits zur Leistung eines Meineides entschlossen war. Der Sachlage nach konnte auf diese ausdrückliche Feststellung nicht verzichtet werden. Beide Eheleute lebten bereits getrennt. Die Scheidungsklage war eingeleitet. Die Anfechtungsklage des Angeklagten war – wie dessen Ehefrau wusste – auch ohne dass es der falschen Angaben in der Klageschrift bedurft hätte, begründet.

Unter diesen Umständen fehlt es an einer verständlichen Begründung dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten zur Zeit der Erhebung der Anfechtungsklage bereits zur Leistung dieses Meineides entschlossen gewesen sein soll. Die Feststellungen ergeben daher nicht, ob der Angeklagte einen selbständigen Willensentschluss seiner Ehefrau, falsch zu schwören, gefördert oder die Umstände für die Tat des (selbständig entschlossenen) Haupttäters günstiger gestaltet hat. Nur dann wäre aber der Angeklagte einer Beihilfe schuldig (RGSt 74, 283).

Das Landgericht führt an mehreren Stellen aus, der Angeklagte habe den Meineid seiner Ehefrau ursächlich bewirkt (S. 14, 16 UA). Diese Bemerkungen legen die Frage einer Anstiftung zum Meineid (§ 48 StGB) nahe. Wenn die Ehefrau des Angeklagten den Vorsatz zum Meineid fasste, als sie zur Zeugenvernehmung vorgeladen wurde, und wenn der Angeklagte diese Vernehmung mit dem Vorsatz veranlasst hatte, dass seine Ehefrau sich zu den falschen Klagebehauptungen entschließen solle, so liegt Anstiftung vor. Das Landgericht wird den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt zu klären haben.

b) Auch eine Beihilfe durch Unterlassen ist bisher nicht dargetan.

Zwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer Beihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er die Eidesleistung zu verhindern imstande und verpflichtet ist (RGSt 75, 271/273; BGHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18). Im vorliegenden Falle reichen die Feststellungen jedoch weder aus, um eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Eidesleistung noch die Möglichkeiten hierzu darzutun.

Dass die im § 138 ZPO begründete Wahrheitspflicht noch nicht die Pflicht zur Verhinderung von Meineidsstraftaten enthält, ist mehrfach entschieden (BGHSt 2, 129/133; BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953; vgl. auch Maurach in Dt. Strafrecht 1944, S. 51 ff.). Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen.

Die Strafkammer hat geglaubt, eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des Meineides aus der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ herleiten zu können. Zwar kann unter Umständen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht des Ehegatten folgen, den anderen von der Begehung einer strafbaren Handlung abzuhalten, und die Verletzung dieser Rechtspflicht kann jedenfalls dann ein Mitwirken bei der Straftat des anderen Teils enthalten, wenn diese Handlung im besonderen Herrschaftsbereich der Ehegatten, d.h. in der ehelichen Wohnung, stattfindet. So betraf der vom 5. Strafsenat entschiedene Fall, auf den sich das Landgericht beruft, Abtreibungshandlungen, die in der gemeinsamen Ehewohnung vorgenommen wurden (BGH 5 StR 417/52 vom 22. Januar 1953). Auch das Reichsgericht ist in der Entscheidung RGSt 74, 283/285 ersichtlich davon ausgegangen, dass die beiden Ehegatten tatsächlich in ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) zusammenlebten.

Dieser Gesichtspunkt vermag unter Umständen eine Pflicht zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne einer Tatbegehung durch Unterlassung zu begründen. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten geordnet und mit der Möglichkeit gegenseitiger Einflussnahme und Fürsorge zusammenleben. Daraus folgt, dass diese Pflicht in der Regel dann nicht besteht, wenn die Eheleute getrennt und in Ehescheidung leben. Das war aber nach den Feststellungen des Landgerichts der Fall.

Denkbar erscheint es dagegen, die Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des Meineides aus seinem vorangegangenen Prozessverhalten herzuleiten. Jedoch sind auch insoweit die Feststellungen unzureichend. Eine Rechtspflicht, einen drohenden Erfolg abzuwehren, besteht zwar für denjenigen, der für einen anderen eine Gefahrenlage geschaffen hat (BGHSt 2, 129; 3, 18). In Bezug auf Eidesstraftaten muss es sich dabei aber um eine besondere, „dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage“ handeln (BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953). Die Klageerhebung und die Zeugenbenennung für sich allein können dafür nicht ausreichen. Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage begründen oder verstärken (RGSt 75, 272/274; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953). Im vorliegenden Falle sind derartige Umstände kaum ersichtlich. Nahe persönliche Bindungen, die die Ehefrau des Angeklagten dazu hätten drängen können, dessen falsche Angaben zu bestätigen, bestanden nicht mehr. Offenbar hat die Ehefrau des Angeklagten in ihrer eidlichen Vernehmung auch eingeräumt, dass der Angeklagte nicht der Erzeuger des Kindes war. Sie gab also in dem wesentlichsten Punkt des Prozesses der Wahrheit die Ehre. Umso weniger erscheint eine Gefahrenlage für eine Falschaussage in Nebenpunkten (Urlaubszeiten) verständlich.

Das Landgericht stellt nun allerdings fest, die Ehefrau des Angeklagten habe geglaubt, ihren Ehemann nicht bloßstellen zu dürfen, und sie habe „gehofft“, durch die Bestätigung seiner Angaben in der Anfechtungsklage ihre Ehre retten zu können (§ 12 UA). Es ist zweifelhaft, ob diese Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Zeugin wirklich von entscheidender Bedeutung sein konnten (BGHSt 1, 22). Selbst wenn sie es waren, so begründete die darin enthaltene Gefahrenlage doch nur dann eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Eidesleistung, wenn er gerade diese Umstände erkannte (BGHSt 1, 22; 2, 129/134). Es wird hiernach darauf ankommen, ob der Angeklagte sich dieser besonderen Beweggründe bewusst war, die seine Ehefrau zur Falschaussage drängen mussten. Sollte das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Falschaussage feststellen, so wird weiter zu klären sein, welche Möglichkeiten er hierfür hatte. Eine Unterlassung kann nur dann dem Handeln gleichgestellt werden, wenn eine Möglichkeit zur Verhinderung des Erfolges bestand. Dafür reicht allerdings aus, dass der Angeklagte in der Lage war, die Eidesleistung durch seine Tätigkeit in irgendeiner Weise abzuwenden (Einflussnahme auf die Zeugin, Widerruf der falschen Klagebehauptungen).

Ob solche Möglichkeiten für den Angeklagten gegeben waren, ist nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft. In dem Beweistermin ist der Angeklagte offenbar nicht zugegen gewesen. Da das Urteil an anderer Stelle darlegt, der Angeklagte sei längere Zeit abwesend gewesen (Ausland, Ostzone, UA), besteht die Möglichkeit, dass er von dem Beweisbeschluss des Gerichts und der bevorstehenden Beweisaufnahme gar keine Kenntnis erhalten hat.

Der Angeklagte erhob im Jahre 1947 eine Ehescheidungsklage. Wahrheitswidrig gab er hier ebenfalls an, bereits am 28. Mai 1943 die Ehe geschlossen zu haben. In einer der Scheidungsklage beigefügten eidesstattlichen Versicherung behauptete er neben anderen frei erfundenen Tatsachen, der Aufenthalt seiner Ehefrau sei unbekannt. Der letzte eheliche Verkehr habe im Jahre 1943 stattgefunden. Im Jahre 1944 habe seine Ehefrau Umgang mit einem französischen Offizier gehabt. Das Landgericht ordnete die Parteivernehmung der Ehefrau an. Vor dem Rechtshilfegericht sagte diese am 11. November 1949 unter anderem wahrheitswidrig aus, ihr Ehemann (der Angeklagte) sei etwa acht Tage vor Weihnachten 1944 auf Urlaub gewesen. Sie habe sich damals noch gut mit ihm verstanden. Ihre Tochter Gerda stamme aus einer Vergewaltigung durch einen Tschechen. Dem Angeklagten wurde die Sitzungsniederschrift über diese Parteivernehmung auf dem Büro seines Prozessvertreters vorgelegt. Gleichzeitig erfuhr er von dem Beschluss des Landgerichts, die Ehefrau zu vereidigen. Er erkannte, dass die Aussage falsch war, und erklärte, er wolle es darauf ankommen lassen, dass sie vereidigt werde. Diese leistete am 5. Januar 1950 im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihrer Aussage den Eid. Sie ist wegen dieser Tat rechtskräftig wegen Meineides verurteilt worden.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid (§ 154, 49 StGB) wird auch in diesem Falle durch die Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Es gelten hier im Wesentlichen die gleichen Erwägungen wie im Falle der Anfechtungsklage (oben I):

a) Eine Hilfeleistung durch Tun ist in der Klageerhebung nicht enthalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Scheidungsklage erklärt, der Aufenthalt der Beklagten (seiner Ehefrau) sei unbekannt. Ersichtlich sollte hierdurch die öffentliche Zustellung der Klage erwirkt werden. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht klären müssen, ob der Angeklagte trotz seiner entgegenstehenden Angaben in der Klageschrift mit einer Parteivernehmung seiner Ehefrau rechnete und ob er diese Vernehmung durch die Klageerhebung veranlassen wollte, um einen schon vorhandenen Entschluss seiner Ehefrau zur Falschaussage zur Durchführung zu bringen.

b) Auch für die Beurteilung der Frage, ob die Hilfeleistung durch Unterlassen begangen worden ist, reichen die Feststellungen des Urteils nicht aus.

Wie es zur zunächst uneidlichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten gekommen ist („unbekannter“ Aufenthalt), sagt das Urteil nicht. Sollte dem Angeklagten ein Beweisbeschluss mit genauen Beweisfragen vor dem Termin zugegangen sein, so würde sich bereits für diesen Zeitpunkt die Frage einer Beihilfe durch Unterlassung ergeben. Andernfalls kann sie in dem Entschluss des Angeklagten im Büro seines Prozessvertreters liegen, es auf die Vereidigung ankommen lassen zu wollen. Eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung eines Meineides war hier zu bejahen. Er hatte die Falschaussage hinsichtlich des Urlaubs (Weihnachten 1944) durch die falschen Angaben über die Eheschließung veranlasst und für die Ehefrau bestand eine Gefahrenlage, die sie zur falschen eidlichen Aussage drängte. Sie hatte die entsprechenden Angaben bereits in der Ehelichkeitsanfechtungsklage mit ihrem Eid bekräftigt. Die Offenbarung der Wahrheit hatte sie daher der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Meineides ausgesetzt. Diese Umstände waren für den Angeklagten erkennbar. Seine darauf beruhende Pflicht zur Verhinderung eines Meineides seiner Ehefrau entfiel nicht etwa dadurch, dass der Angeklagte sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen der unrichtigen Angaben in der mit der Klage eingereichten eidesstattlichen Versicherung ausgesetzt hatte. Das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (RGSt 72, 20/23; BGHSt 3, 18).

Unvollständig sind hier jedoch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich der Angeklagte bewusst war, seine Ehefrau werde durch sein Unterlassen (sein Schweigen) in ihrem Vorhaben, die falsche Aussage zu beschwören, bestärkt oder könne doch darin bestärkt werden. Hatte der Angeklagte dieses Bewusstsein nicht, so handelte er nicht vorsätzlich (RGSt 70, 82/84; 75, 271/276; BGHSt 1, 22). Darüber hinaus hat die Strafkammer keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte sich seiner Rechtspflicht bewusst war, die Leistung des Meineides zu verhindern. Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu erörtern (BGHSt 2, 150/215; BGH 5 StR 417/52 vom 22. Januar 1953).

Sollte das Landgericht eine Anstiftung durch den Angeklagten als erwiesen ansehen, so wird zu beachten sein, dass eine nachfolgende Beihilfehandlung in der Anstiftung aufgeht.

LG BremenDr. MoerickeMenges
DotterweichWernerHoepner
Beihilfe durch Unterlassen beim Meineid: Keine Garantenpflicht bei Trennung/Scheidung — Themis