Revision verworfen: Rüge wegen angeblicher Gehörsverletzung nach §§ 338 Nr.5, 231 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/96
- Datum
- 03.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO ist nur begründet, wenn sich aus dem Urteil oder den Verfahrensakten ergibt, dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.
Ein Beurlaubungsbeschluss nach § 231c StPO, der auf Antrag des Verteidigers ergeht, indiziert, dass nachfolgende Verhandlungshandlungen vom gedeckten Verhandlungsabschnitt umfasst sein können.
Dass der verteidigende Anwalt unmittelbar nach einem Beurlaubungsbeschluss nicht widerspricht, steht der Annahme entgegen, die betreffende Zeugenaussage sei unzulässig erfolgt oder außerhalb des gedeckten Verhandlungsabschnitts gefallen.
Das Weglassen einer Zeugin in der Urteilsbegründung kann darauf hinweisen, dass ihre Aussage nicht entscheidungserheblich war und daher eine Rüge wegen Gehörsverletzung unbegründet bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. März 1996
Rubrum
5 StR 415/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 1996 in der Strafsache gegen Bernd Willi Horst [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1951, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge nach §§ 338 Nr. 5, 231 StPO bemerkt der Senat:
Nach dem Inhalt des Protokolls (Band I Bl. 58 d. A.) ist der Beschluss nach § 231c StPO auf Antrag des Verteidigers ergangen. Unmittelbar nach Beschlussfassung wurde auch die Zeugin [REDACTED] belehrt. Daraus folgt, dass deren Aussage nach Auffassung des Gerichts zum damaligen Zeitpunkt einen Verhandlungsteil betraf, der durch den Beurlaubungsbeschluss gedeckt war. Dafür spricht auch, dass der anwesende Verteidiger nicht widersprochen hat. Im Übrigen wird die Zeugin in dem angefochtenen Urteil, das nach ██████████ und Teileinstellung weiterer Tatvorwürfe ergangen ist, nicht erwähnt.
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