Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rüge wegen angeblicher Gehörsverletzung nach §§ 338 Nr.5, 231 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 415/96
Datum
03.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein; der BGH verwirft sie nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Strittig war eine Rüge nach §§ 338 Nr. 5, 231 StPO hinsichtlich eines Beurlaubungsbeschlusses (§ 231c StPO) und der anschließenden Zeugenaussage. Das Protokoll belegt, dass der Beschluss auf Antrag des Verteidigers erging, die Zeugin unmittelbar belehrt wurde und der Verteidiger nicht widersprach; zudem wird die Zeugin im Urteil nicht erwähnt, sodass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO ist nur begründet, wenn sich aus dem Urteil oder den Verfahrensakten ergibt, dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

2

Ein Beurlaubungsbeschluss nach § 231c StPO, der auf Antrag des Verteidigers ergeht, indiziert, dass nachfolgende Verhandlungshandlungen vom gedeckten Verhandlungsabschnitt umfasst sein können.

3

Dass der verteidigende Anwalt unmittelbar nach einem Beurlaubungsbeschluss nicht widerspricht, steht der Annahme entgegen, die betreffende Zeugenaussage sei unzulässig erfolgt oder außerhalb des gedeckten Verhandlungsabschnitts gefallen.

4

Das Weglassen einer Zeugin in der Urteilsbegründung kann darauf hinweisen, dass ihre Aussage nicht entscheidungserheblich war und daher eine Rüge wegen Gehörsverletzung unbegründet bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. März 1996

Rubrum

5 StR 415/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 1996 in der Strafsache gegen Bernd Willi Horst [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1951, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge nach §§ 338 Nr. 5, 231 StPO bemerkt der Senat:

Nach dem Inhalt des Protokolls (Band I Bl. 58 d. A.) ist der Beschluss nach § 231c StPO auf Antrag des Verteidigers ergangen. Unmittelbar nach Beschlussfassung wurde auch die Zeugin [REDACTED] belehrt. Daraus folgt, dass deren Aussage nach Auffassung des Gerichts zum damaligen Zeitpunkt einen Verhandlungsteil betraf, der durch den Beurlaubungsbeschluss gedeckt war. Dafür spricht auch, dass der anwesende Verteidiger nicht widersprochen hat. Im Übrigen wird die Zeugin in dem angefochtenen Urteil, das nach ██████████ und Teileinstellung weiterer Tatvorwürfe ergangen ist, nicht erwähnt.

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