Revision ändert Schuldspruch: Versuch der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/85
- Datum
- 25.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die Nutzung eines Gebäudes als Wohnung, kommt der besondere Schutz des § 306 Nr. 2 StGB nicht mehr zur Anwendung.
Befindet sich ein aufgegebenes Gebäude im Eigentum Dritter, ist dessen versuchte Inbrandsetzung nach den Bestimmungen über Brandstiftung strafbar (vgl. §§ 308 1. Alt., 22 StGB).
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch berichtigen, wenn die Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer anderslautenden Weise betroffen hätte.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, wenn der ursprünglich zugrunde gelegte Strafrahmen mit dem der neuen rechtlichen Bewertung übereinstimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 7. Januar 1985
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ██████, Hartmut, dort geboren am ██████████ 1945, zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 1985 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Januar 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach dem Auszug seiner Ehefrau und der Kinder war der Angeklagte der einzige Bewohner des Gebäudes. Spätestens mit dem Versuch, es niederzubrennen, gab er es als Wohnung auf. Es war daher dem Schutz des § 306 Nr. 2 StGB entzogen (BGHSt 16, 394, 395; 26, 121, 122; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1981 – 4 StR 371/81, bei Holtz in MDR 1981, 361 und vom 13. Oktober 1983 – 1 StR 492/83). Indes stand es in fremdem Eigentum. Die versuchte Inbrandsetzung ist daher gemäß §§ 308 1. Alt., 22 StGB strafbar. Die notwendige Änderung des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, da sich der Angeklagte auch auf einen rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Sie lässt den Strafausspruch unberührt. Der ihm zugrunde gelegte Strafrahmen stimmt mit dem des § 308 StGB überein.
Der Tatrichter hat mildernd bereits berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der Brandlegung bewusst keinen anderen Menschen gefährdet hat.
Der Verteidigerschriftsatz vom 15. Juli 1985 hat vorgelegen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Niepel |