Aufhebung der Unterbringung: Zweifel an Annahme versuchter schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 371/81
- Datum
- 16.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsmerkmale der schweren Brandstiftung gegen eine Wohnung (§ 306 Nr. 2 StGB) entfallen, wenn der Täter die betroffene Wohnung tatsächlich aufgibt; diese Aufgabe kann zeitgleich mit der Inbrandsetzung erfolgen und ist unabhängig davon, ob der Täter bereits seine Habe entfernt hat.
Steht das Gebäude im Alleineigentum und ist es ausschließlich vom Täter bewohnt, kommt die Anwendung der ersten Alternative des § 308 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.
Zur Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf es einer tragfähigen Gefährlichkeitsprognose; diese kann nicht allein auf der Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung beruhen, wenn die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht festgestellt sind.
Bei unklaren Voraussetzungen anderer einschlägiger Brandstiftungsdelikte (z. B. zweite Alternative des § 308 Abs. 1 StGB) ist vor einer Maßregelentscheidung eine Aufklärung im Wege der neuen Hauptverhandlung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 27. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 371/81 in dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus ████████, dort geboren am Alois ██████ 1924, zur Zeit in der Pfalzklinik [REDACTED] wegen Unterbringung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 16. Juli 1981
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat Erfolg.
1. Der Beschuldigte schichtete am Tattag in der Küche des nur von ihm selbst bewohnten und in seinem Alleineigentum stehenden Hauses Holzkohle auf und zündete diese an, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Gebäude abbrennen würde (UA 4). An anderer Stelle im Urteil heißt es, das Gebäude grenze an eine Scheune an, *„die ihrerseits eine zur Weiterleitung eines Brandes geeignete Verbindung zu dem Haus seiner Nichte Ingrid ████████ hat“ (UA 2). „Möglicherweise“* (UA 7) stellte sich der Beschuldigte bei Brandlegung vor, dass das Haus seiner Nichte mit abbrennen würde.
2. Das Landgericht sieht den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) als gegeben an. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB indessen nicht: Ist der Täter nämlich wie hier der einzige Bewohner des Gebäudes, das er in Brand setzen will, dann hat er es allein in der Hand, die Wohnungseigenschaft zu beseitigen und den Zeitpunkt hierfür zu bestimmen. Sobald er das Gebäude als Wohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz des § 306 Nr. 2 StGB entzogen. Auf welche Weise die Aufgabe erfolgt, ist für den Tatbestand unerheblich. Der Entschluss zur Aufgabe kann dabei der Inbrandsetzung unmittelbar vorausgehen und mit der Inbrandsetzung selbst verwirklicht werden. Ob der Täter zu diesem Zeitpunkt schon seine Habe aus dem Gebäude entfernt hat oder noch entfernen will, ist gleichgültig (vgl. BGHSt 26, 121, 122; 16, 394, 396; 10, 208, 215). Da das Haus im Alleineigentum des Beschuldigten stand, kam auch der Tatbestand des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB nicht in Betracht. Davon, dass der Beschuldigte auch das Haus seiner Nichte in Brand setzen wollte oder diesen Erfolg wenigstens billigend in Kauf nahm (vgl. Wolff, LK, 10. Aufl., § 308 StGB Rdn. 21 f), war die Kammer ersichtlich nicht überzeugt (vgl. UA 7). Ob die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1, 2. Alternative StGB vorliegen, bedarf deshalb noch der Klärung.
3. Da die Gefahrlichkeitsprognose der Kammer wesentlich auf der Wertung des Verhaltens des Beschuldigten als versuchte schwere Brandstiftung beruht, kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben. Allein auf die Tatbestände der Bedrohung und der Sachbeschädigung kann eine den Anforderungen des § 63 StGB genügende Gefahrlichkeitsprognose hier nicht gestützt werden (vgl. Dreher-Tröndle, 40. Aufl., § 63 StGB Rdn. 8).
In der neuen Hauptverhandlung werden die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 1981 enthaltenen Hinweise zu beachten sein.
Salger Knoblich Ruß Engelhardt
RiBGH Goydke ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert.
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