Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtM-Urteil: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Dolmetschereid

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 413/82
Datum
29.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die Revision führt wegen der Verletzung des § 189 GVG zum Erfolg, da die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO über die Vereidigung des Dolmetschers schweigt. Dieses Schweigen beweist unwiderlegbar den Nichtvollzug der Vereidigung und kann nicht durch dienstliche Äußerungen ersetzt werden. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO ein Hinweis auf die Vereidigung des Dolmetschers, gilt der Nichtvollzug der Vereidigung als erwiesen und kann durch dienstliche Äußerungen nicht entkräftet werden.

2

Die unterlassene Vereidigung eines Dolmetschers stellt eine Verletzung des § 189 GVG dar und kann Revisionsgrund sein, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.

3

Auch wenn die Verletzung des § 189 GVG nicht stets den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO erfüllt, rechtfertigt sie die Aufhebung des Urteils, wenn ein Einfluss auf das Tat- oder Beweiswerturteil nicht ausgeschlossen werden kann.

4

Bei Vorliegen eines solchen formellen Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 1. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter aus ███ Mehmet Ali geboren am ███████ 1934 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Juni 1982 einstimmig nach **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Rüge der Verletzung des § 189 GVG Erfolg.

Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Die Behauptung der Revision, der Dolmetscher sei in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden, noch habe er sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, wird durch das entsprechende Schweigen der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO unwiderlegbar bewiesen. Da die Sitzungsniederschrift insoweit keinerlei Hinweis enthält, der sie als lückenhaft erscheinen ließe, ihr damit die formelle Beweiskraft nehmen und den Freibeweis eröffnen könnte (vgl. BGH Urt. v. 20. April 1982 – 1 StR 833/81 zur Veröffentlichung bestimmt), kommt es auf die dienstlichen Äußerungen nicht an.

Dieser Mangel führt zwar nicht zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Mayr in KK, GVG, § 189 Rn 3). Indessen lässt sich nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH in GA 1980, 184) auch hier nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Davon, dass der Dolmetscher etwa überhaupt nicht tätig gewesen sei, kann schon nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen nicht ausgegangen werden."*

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert (1)