Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 408/96
Datum
07.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Betrugs und mittelbarer Falschbeurkundung ein. Streitpunkt war die Tatqualifikation und Strafzumessung (u.a. Anwendung §§272, 273 statt §271 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO), nimmt jedoch gemäß §349 Abs.4 StPO eine Maßgabe vor und verurteilt wegen Betrugs in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu zwei Jahren und zwei Monaten. Gesichtspunkte des §265 StPO stehen dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhafte Entscheidung vorliegt.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach §349 Abs.4 StPO die Entscheidung mit Maßgabe ändern und die Verurteilung auf eine im Urteil bereits liegende andere tatbestandsmäßige Konstellation stützen.

3

Sind die Tatbestände der §§272, 273 StGB nach dem Sachverhalt einschlägig, sind diese statt §271 Abs.1 StGB für die Tatqualifikation und Strafzumessung heranzuziehen.

4

Gesichtspunkte des §265 StPO verhindern eine nachträgliche Qualifikationsänderung nicht, wenn der Angeklagte sich auch bei Kenntnis der anderen Qualifikation nicht anders verteidigt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. Oktober 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] Alexander Horst dort geboren am [REDACTED::<2>] 1968, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist und die wegen mittelbarer Falschbeurkundung verhängte Freiheitsstrafe entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 1996 wird in Bezug genommen.

Auf die Erwägungen der Strafkammer zum Strafrahmen des § 271 Abs. 1 StGB kommt es nicht an, weil die Vorschriften der §§ 272, 273 StGB anzuwenden waren. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich auch insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Gründe

[Unterschriften]

LaufhütteBasdorfNack
HagerGerhardt