Revision gegen Sicherungsverwahrung verworfen – Gefährlichkeitsprognose durch Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 408/71 (alt: 5 StR 590/70)
- Datum
- 23.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen des § 42e StGB voraus und ist vom Gericht darzustellen und zu begründen.
Bei der Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit können auch frühere, nicht schwerwiegende Diebstahlsdelikte als symptomatisch für einen Hang zu Straftaten herangezogen werden, wenn sie insgesamt eine Neigung zu weiteren Straftaten erkennen lassen.
Ein fachärztliches oder psychologisches Sachverständigengutachten, das eine erhebliche Wahrscheinlichkeit künftiger schwerwiegender Straftaten feststellt, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung tragen, sofern keine rechtlichen Einwände bestehen.
Die Neigung zum Alkoholmissbrauch ist für die Gefährlichkeitsprognose relevant, wenn sie eine Enthemmung und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalttaten begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Packer Hans ██, geb. ██████████ 1922 in ███████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Februar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die zulässigerweise auf den Maßregelaussprach beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen nach altem wie neuem Recht vor (§ 42e Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB; § 42e StGB a.F.; Art. 93 des 1. StrRG). Die materiellen Voraussetzungen (§ 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB), deren Vorliegen die Revision mit Einzelausführungen beanstandet, sind ebenfalls hinreichend dargetan.
Das Landgericht geht zunächst rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Angeklagte einen Hang zu Diebstahlstaten hat. Entgegen der Auffassung der Revision können für die zukünftige Gefahrlichkeit des Angeklagten auch solche Taten symptomatisch sein, die selbst nicht schwer wiegen, sofern sie insgesamt betrachtet Ausdruck eines Hanges sind, der die Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuldigte werde Handlungen begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen. Die Entscheidungen des 4. Strafsenats des BGH vom 18. Mai 1971 – 4 StR 100/71 – und des 1. Strafsenats des BGH vom 25. Mai 1971 – 1 StR 40/71 – ergeben nichts Gegenteiliges.
Das Landgericht gelangt auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Taten, zumal auch Gewalttätigkeiten, begehen werde. Es folgert dies insbesondere daraus, „dass der Angeklagte zum Alkoholmissbrauch neigt, so dass er sich dann im Zustand einer gewissen Enthemmung wehren und den Gegner verletzen wird“. Gegen die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
| Sarstedt | Siemer | Fleischmann | |||
| Schmidt | Herrmann |