Revision verworfen; Handel und Einfuhr als Mitglied einer Bande nicht tateinheitlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 406/96
- Datum
- 04.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei § 30a BtMG liegen verschiedene Tathandlungen (z. B. Handel und Einfuhr) nicht grundsätzlich in Tateinheit, wenn sie als eigenständige Delikte verwirklicht werden.
Die Qualifikation als Mitglied einer Bande ändert nicht ohne weiteres die Konkurrenzbeziehung zwischen Handel und Einfuhr nach § 30a BtMG; Handel kann unabhängig von der Einfuhr bestehen.
Die rechtliche Bewertung der Konkurrenzen von Tathandlungen berührt den Schuldumfang und die Strafzumessung nicht, sofern dadurch keine anderen tatbestands- oder schuldrelevanten Umstände berührt werden.
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich den Schuldspruch berichtigen, wenn sprachliche oder rechtliche Klarstellungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen █ Olaf dort geboren am ██ 1973, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Worte „in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Berichtigung des Schuldspruchs ist notwendig, weil der Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a BtMG als Mitglied einer Bande nicht tateinheitlich mit der gleichzeitig verwirklichten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a BtMG als Mitglied einer Bande verbunden ist (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Der Schuldumfang – und damit der Strafaussprach – wird durch diese rechtliche Bewertung der Konkurrenzen von Tathandlungen nach § 30a BtMG nicht berührt.
███
| Harms | Gerhardt | ||
| Laufhütte | Rothfuß |