Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Handel und Einfuhr als Mitglied einer Bande nicht tateinheitlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 406/96
Datum
04.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war, ob Handel und gleichzeitig begangene Einfuhr als Tateinheit zu werten sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt den Schuldspruch, weil Handel und Einfuhr als Mitglied einer Bande nicht tateinheitlich sind. Die Bewertung der Konkurrenzen berührt Schuldumfang und Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 30a BtMG liegen verschiedene Tathandlungen (z. B. Handel und Einfuhr) nicht grundsätzlich in Tateinheit, wenn sie als eigenständige Delikte verwirklicht werden.

2

Die Qualifikation als Mitglied einer Bande ändert nicht ohne weiteres die Konkurrenzbeziehung zwischen Handel und Einfuhr nach § 30a BtMG; Handel kann unabhängig von der Einfuhr bestehen.

3

Die rechtliche Bewertung der Konkurrenzen von Tathandlungen berührt den Schuldumfang und die Strafzumessung nicht, sofern dadurch keine anderen tatbestands- oder schuldrelevanten Umstände berührt werden.

4

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich den Schuldspruch berichtigen, wenn sprachliche oder rechtliche Klarstellungen erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen █ Olaf dort geboren am ██ 1973, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Worte „in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Berichtigung des Schuldspruchs ist notwendig, weil der Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a BtMG als Mitglied einer Bande nicht tateinheitlich mit der gleichzeitig verwirklichten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a BtMG als Mitglied einer Bande verbunden ist (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Der Schuldumfang – und damit der Strafaussprach – wird durch diese rechtliche Bewertung der Konkurrenzen von Tathandlungen nach § 30a BtMG nicht berührt.

███

HarmsGerhardt
LaufhütteRothfuß