Revision gegen Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 405/69
- Datum
- 09.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass mildere, ausreichend wirksame Maßnahmen nicht zur Verhinderung künftiger erheblicher Störungen des Rechtsfriedens ausreichen.
Die Beurteilung, ob andere Schutzmaßnahmen genügen und ob der Täter eine glaubhafte Bereitschaft zur Behandlung gezeigt hat, obliegt der tatrichterlichen Überzeugungsbildung und ist revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Eine auf konkreten Feststellungen beruhende begründete Erwartung einer Besserung rechtfertigt es, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen und verstößt nicht ohne weiteres gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Ist die Vorinstanz zu der Überzeugung gelangt, dass alternative Schutzmaßnahmen und die Mitwirkung des Verurteilten ausreichenden Schutz bieten, ist eine Revisionsrüge gegen die Unterlassung der Sicherungsverwahrung unbegründet.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf ██ ████ ██, geboren ███████ ████ 1918 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Ihre sachlichrechtlichen Angriffe richten sich gegen die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten.
1. Er macht zutreffend geltend: „Unzuchtshandlungen mit Mädchen unter 14 Jahren und Jungen unter 18 Jahren, wie sie der Angeklagte begangen hat, bleiben auch nach Inkrafttreten der durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I, 645) eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuches strafbar. Die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt unverändert weiter. Unzucht eines über 18 Jahre alten Täters mit einem Mann unter 21 Jahren wird auch nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1970 geltenden Übergangsfassung mit Gefängnis bestraft (BGBl. 1969 I, 645, 680, 681).“ Hinzugefügt sei, dass die Strafschärfung nach § 20a StGB noch zulässig ist (BGBl. aaO).
2. Der Senat vermag dem Generalbundesanwalt jedoch nicht zu folgen, soweit dieser sich die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat. – wie im Falle 5 StR 318/69, den der Senat am 26. August 1969 entschieden hat – beruft sich die Beschwerdeführerin mit Unrecht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die von der Revision angeführten Entscheidungen (auch BGH NJW 1968, 997, 998 und 5 StR 105/64 vom 28. April 1964) heben vor allem darauf ab, ob nach der Überzeugung des Tatrichters mildere Mittel vorhanden waren, um künftige erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu verhindern. In BGH NJW 1968, 997, 998 hatte die Strafkammer gesagt, sie wolle „dem Angeklagten noch eine Chance geben“, obwohl dieser „mit großer Wahrscheinlichkeit wieder strafällig werden werde“; sie „hoffe“, „dass er durch die Verbüßung der hohen Zuchthausstrafe noch verbessert werden könne“. Der Tatrichter hatte also an sich die Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung bejaht, aus seinen Feststellungen aber nicht die gebotenen Folgerungen gezogen.
Hier ist es anders. Wie die Revision übersieht, stellt das Landgericht ausdrücklich fest, „vorerst dürften noch andere Maßnahmen ausreichenden Schutz vor diesem Angeklagten verbürgen“, auch sei der Angeklagte „offenbar ernsthaft entschlossen“, bei diesen „Schutzmaßnahmen“ zu helfen. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Entscheidung demnach nicht von einer „unsicheren Erwartung oder Hoffnung“ leiten lassen, sondern die begründete Erwartung gewonnen, der Angeklagte werde während des Strafvollzuges die von ihm ausgehende Gefahr erfolgreich beseitigen lassen.
Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob einem solchen Versprechen eines Angeklagten zu glauben ist, kann nur der Tatrichter beurteilen. Auch verstößt es nicht gegen uneingeschränkt geltende Erfahrungssätze, dass er die versprochene Behandlung als erfolgversprechend angesehen hat.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |