Revision der Staatsanwaltschaft gegen Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 318/69
- Datum
- 26.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist entbehrlich, wenn der Tatrichter aufgrund seiner freien Beweiswürdigung überzeugt ist, dass der Verurteilte den ernsthaften Willen zu einer erfolgversprechenden Behandlung zeigt und die Behandlung Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zusicherungen des Angeklagten und die darauf gestützte Prognose obliegen in erster Linie dem Tatrichter und sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; das Revisionsgericht darf die Tatsachenwürdigung nicht ohne Rechtsfehler ersetzen.
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass medikamentöse Behandlung bei abartigem Sexualtrieb grundsätzlich unwirksam ist; entgegenstehende Behauptungen bedürfen konkreter, darlegungsfähiger Anknüpfungspunkte.
Sachverständigengutachten, die dem Tatrichter eine Aussicht auf Erfolg einer gezielten Behandlung bestätigen, stützen seine prognostische Entscheidung und machen sie im Revisionszug schwer angreifbar.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. März 1969
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Volker ███ aus ██████████████████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als ███████████ Richter,
Staatsanwalt ██ ███ ████████████ Bundesanwalt ███ ████ ███ ███████████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt █████████ █████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. März 1969 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlich-rechtlichen Angriffen nur dagegen, dass der Tatrichter davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Rechtsmittel wird von der Bundesanwaltschaft vertreten. Es greift nicht durch.
Die Strafkammer ist „zu der Überzeugung gelangt“, der im Augenblick noch gefährliche Angeklagte habe den „ernsten Willen“, seinen „abartigen Sexualtrieb während und nach der Strafhaft medikamentös behandeln zu lassen“ (UA S. 13); deshalb erfordere die öffentliche Sicherheit nach der Strafverbüßung die Sicherungsverwahrung nicht mehr.
Das ist hier bei diesem noch verhältnismäßig jungen Angeklagten mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn auch die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte später von seinem (ernstlichen) Wunsch abrückt, so hat der Tatrichter einen solchen Gesinnungswechsel ersichtlich als wenig wahrscheinlich, die hierin liegende Ungewissheit also als zu gering angesehen, um ihr bei der Vorhersage des zukünftigen Verhaltens des Angeklagten wesentliche Bedeutung beimessen zu können. Darin ist kein rechtlich erheblicher Ermessensmangel zu finden. Denn die Beurteilung eines Angeklagten obliegt in erster Linie dem Tatrichter, der allein entscheiden kann, ob der Zusicherung eines Angeklagten zu glauben ist. Dies hier umso mehr, als es nicht um das weitgehende Versprechen geht, sich entmannen zu lassen, sondern lediglich um die Bereitschaft, Medikamente einzunehmen. Auf die von der Bundesanwaltschaft angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kommt es daher nicht an, abgesehen davon, dass auch sie den Wert der Zusicherungen eines Angeklagten nicht selbst beurteilen, sondern auf Grund der Feststellungen des Tatrichters.
Weiterhin stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass „eine gezielte Behandlung“ dieses Angeklagten Erfolg verspricht (UA S. 12). Einer näheren Begründung hierfür bedurfte es im Urteil nicht.
Haltlos ist die bloße Behauptung der Revision, der „abartige Sexualtrieb“ des Angeklagten könne durch Medikamente nicht (günstig) beeinflusst werden. Einen uneingeschränkt geltenden Erfahrungssatz solchen Inhalts gibt es nicht. Deshalb ist die entgegenstehende Feststellung, die das Landgericht übrigens nach Anhörung eines Sachverständigen getroffen hat, im Revisionsrechtszug unangreifbar.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |