Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Straßenraubs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 404/66
Datum
11.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wegen Straßenraubs. Er hält die Verfahrensrügen für unbegründet: keine Amtspflicht zu weitergehender Sachaufklärung, Zulässigkeit des Unterbleibens der Vereidigung und kein zwingender Dolmetscherbedarf. Auch die Sachrüge scheitert, da die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch das Revisionsgericht überprüfbar ist. Die Untersuchungshaft wird teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist ungeeignet, die tatrichterliche Beweiswürdigung in ihrer Substanz zu ersetzen; das Revisionsgericht prüft nicht die Gewichtung und Nachprüfung nicht in den Urteilsgründen wiedergegebener Zeugenaussagen.

2

Der Tatrichter ist nur verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, wenn aufgrund konkreter Umstände Zweifel an der Vollständigkeit der Aufklärung bestehen.

3

Das Unterbleiben der Vereidigung eines Zeugen gemäß § 61 StPO verletzt nur dann das Verfahren, wenn dem Gericht die Aussage des Zeugen eine entscheidende Bedeutung zukam oder die Vereidigung nach den Umständen geboten war.

4

Die Verpflichtung zur Hinzuziehung eines Dolmetschers besteht nur, wenn der Beteiligte der deutschen Sprache überhaupt nicht kundig ist; bei nur unvollständiger Sprachbeherrschung bleibt die Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vorbehalten.

5

Geringe Gewaltanwendung kann für die Annahme eines Raubes ausreichend sein; die Strafzumessung und der Ausschluss mildernder Umstände sind vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt, sofern es sachgerecht begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. April 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Janos C. aus Hamburg, geboren am ██ 1933 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. April 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 7. April 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner gegen das Urteil eingelegten Revision das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Damit entfällt eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO.

Das Gericht hat aber auch nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen verstoßen. Im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebene Aussage des Zeugen Schmaljohann (UA S. 9/10) brauchte sich dem Tatrichter die Ermittlung und Vernehmung weiterer Lokalgäste nicht aufzudrängen.

Auch für die Vernehmung von Zeugen über die Spielgewinne und ferner von Zeugen über die vom Angeklagten im Dezember 1965 bezogenen Lohnbeträge bestand kein Anlass. Das Landgericht geht nämlich davon aus, dass der Angeklagte beim Spiel gewonnen haben kann, und schließt ferner nicht aus, dass er noch einen Teil seines Dezemberverdienstes besessen hat (UA S. 13). Demgemäß zieht es aus der Höhe der bei dem Angeklagten bei der Festnahme gefundenen Geldbeträge keine ihn belastenden Schlüsse (UA S. 12). Soweit das Landgericht feststellt, dass der bei dem Angeklagten vorgefundene Geldbetrag auch nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht, weil er bei dem „Bummel“ in St. Pauli für den Zeugen KC und für sich selbst erhebliche Beträge ausgegeben haben könne, brauchte das Landgericht von den Angestellten des Spielkasinos und den Buchhaltern der Arbeitgeber keine Aussagen zu erwarten, die dieser Feststellung entgegenstehen konnten.

2. Die Rüge, dass das Landgericht zu Unrecht den Zeugen Meyer gemäß § 61 Nr. 1 StPO nicht vereidigt habe, ist zwar zulässig, obwohl die Vereidigung nur auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden unterblieben ist und weder der Angeklagte noch der Verteidiger die Anordnung beanstandet hat (vgl. BGHSt 15, 281 [282]). Die Rüge ist indessen nicht begründet, denn die Gründe des Urteils ergeben nichts dafür, dass das Gericht der Aussage des Zeugen eine entscheidende Bedeutung beigemessen hätte wie im Falle der o.a. Entscheidung und in der Entscheidung BGH LM StPO § 61 Nr. 3 (1) (vgl. dagegen BGH NJW 1957, 325).

Die Feststellung insbesondere, dass der Angeklagte bei seiner Verhaftung 800 DM bei sich hatte (UA S. 8, 12), ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu Ungunsten des Angeklagten in Betracht gezogen worden; sie kann im Übrigen auf den Angaben des Angeklagten selbst beruhen.

Das Landgericht hat andererseits durch die Vereidigung des Geschädigten auch nicht gegen § 61 Nr. 2 StPO verstoßen. Es stand im Ermessen des Gerichts, ob es den Geschädigten vereidigte oder nicht. Dass der Tatrichter sich hierbei von rechtlich unzulässigen Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht keinen Dolmetscher zugezogen hat. Auf § 338 Nr. 8 StPO kann der Beschwerdeführer die Rüge schon deshalb nicht stützen, weil die Verteidigung nicht einen Beschluss des Gerichts über die Zuziehung eines Dolmetschers herbeigeführt hat.

Der Revisionsangriff lässt sich aber auch nicht aus § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 185 GVG und Art. 6 Abs. 3 e MRK rechtfertigen. Der Dolmetscher gehört nur dann zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung vorgeschrieben ist, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache überhaupt nicht kundig ist (vgl. BGHSt 3, 285 [286]). Das aber behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Wenn der Angeklagte wie hier die deutsche Sprache nicht vollkommen beherrscht, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob ein Dolmetscher zuzuziehen ist oder nicht (vgl. BGH a.a.O.).

Aus dem Urteil ist zwar nicht zu entnehmen, dass das Landgericht diese Frage geprüft hat. Das hat der Berichterstatter in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Juni 1966 sogar verneint. Zu einer Prüfung ist das Gericht indessen nur verpflichtet, wenn sich aus irgendwelchen Umständen Zweifel an der Sprachkundigkeit eines Beteiligten ergeben (vgl. BSG NJW 1957, 1087/1088). Solche Umstände sind hier ersichtlich nicht hervorgetreten, wie auch die o.a. dienstliche Äußerung des Berichterstatters zum Ausdruck gebracht hat. Das steht im Einklang mit dem Akteninhalt. Weder bei der Vernehmung durch die Polizei (Bl. 11, 12 d.A.) noch bei der durch den Haftrichter (Bl. 17 d.A.) ist das Bedürfnis, einen Dolmetscher zuzuziehen, in Erscheinung getreten. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat den Antrag gestellt, einen Dolmetscher zuzuziehen. Das war umso weniger auffällig, wenn in Betracht gezogen wird, dass der Angeklagte seit dem 29. November 1956, d.h. seit fast 10 Jahren, sich in Österreich und in Deutschland, also im deutschen Sprachgebiet, aufhält und – mit Unterbrechung durch eine Zwischenscheidung – seit 1960 bis Ende 1965 mit einer deutschen Frau verheiratet war.

Die voraufgegangenen Strafverfahren der Jahre 1958 bis 1962 ergeben außerdem, dass er bei dem jetzigen, tatsächlich und rechtlich verhältnismäßig einfach gelagerten Fall nicht zum ersten Mal einer Hauptverhandlung beigewohnt hat. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keinen Dolmetscher zugezogen hat.

4. Die Revision kann sich weiter nicht darauf berufen, dass dem Angeklagten die beabsichtigte Vernehmung des Zeugen SC nicht rechtzeitig bekanntgemacht worden ist; denn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat einen Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 2 StPO gestellt.

5. Zu einer Ortsbesichtigung brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und findet im Urteil keine Stütze.

II. Sachrüge

1. Die mit der Sachrüge erhobenen Einzelangriffe wenden sich in der Hauptsache in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dabei entfernen sie sich teilweise von den tatsächlichen Feststellungen. Auf Zeugenaussagen, die in den Gründen des Urteils nicht wiedergegeben sind, kann die Revision nicht gestützt werden; eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf ihre Lückenlosigkeit ist dem Revisionsgericht verwehrt. Gleicherweise unzulässig ist auch der Hinweis der Revision auf angebliche Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Zeugen solche Aussagen in der Hauptverhandlung tatsächlich gemacht haben.

Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich endlich nicht auf die Übereinstimmung der im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen mit dem, was darüber in der Sitzungsniederschrift steht (vgl. BGH NJW 1966, 63).

2. Das Landgericht hat nach den getroffenen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei in der Tat des Angeklagten einen Raub gesehen; denn der Angeklagte hat die Brieftasche unter Gewaltanwendung weggenommen, mag diese auch nur „gering“ gewesen sein (UA S. 7, 15). Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Angeklagte nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen gewesen wäre.

3. Die Angriffe gegen die Strafhöhe richten sich nur gegen das tatrichterliche Ermessen. Dieses hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß ausgeübt. Es hat insbesondere eine Strafmilderung aus § 51 Abs. 2 StGB mit fehlerfreier Begründung abgelehnt.

4. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittBörker
SchmidtKersting

Zitiert von (1)