Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 403/77
- Datum
- 02.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die Anwendbarkeit eines milderen Strafrahmens (hier § 213 StGB) als möglich, muss das Tatgericht dessen Prüfung in den Urteilsgründen darlegen; das Unterlassen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) entbindet das Gericht nicht von der gesonderten Prüfung, ob der Tatbestand eines milderen Falls nach § 213 StGB vorliegt.
Umstände, die für die Schuldfähigkeit bedeutsam sind, schließen deren Berücksichtigung bei der Prüfung eines milderen Tatbestands nach § 213 StGB nicht aus.
Sind Strafzumessung und Schuldausspruch in den Erwägungen des Tatgerichts untrennbar miteinander verbunden, gebietet dies bei wesentlichen Aufarbeitungsmängeln die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stade, 13. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Ferdinand W. aus B., geboren am █████ 1954 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 13. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Senat kann nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des Strafrahmens nach § 213 StGB unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen (BGHSt 26, 97, 98), geprüft hat. Die Urteilsgründe weisen auf den Strafrahmen nach § 212 Abs. 1 StGB hin (UA S. 17), erwähnen jedoch die Vorschrift des § 213 StGB nicht. Dessen hätte es hier bedurft. Das Schwurgericht, das die Darstellung des Angeklagten vom Tathergang für unwiderlegbar hält (UA S. 11–13), führt in den Strafzumessungsgründen nur entlastende Gesichtspunkte an (UA S. 18–19). Dadurch, dass das Schwurgericht die dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommene Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit gemildert hat (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB), erübrigte sich die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB (2. Alternative) nicht (BGH NJW 1956, 756, Nr. 18; 1 StR 416/76 vom 21. Dezember 1976). Umstände, die für die Schuldfähigkeit bedeutsam sind, sind von der Berücksichtigung nach § 213 StGB nicht ausgeschlossen (BGHSt 16, 360, 362; 2 StR 14/75 vom 26. Februar 1975, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 542). § 50 StGB hat daran nichts geändert. Außerdem führt das Schwurgericht im Hinblick auf das Zustandekommen der Tat, die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat zugunsten des Angeklagten Strafzumessungsgründe an, die in seinen Erwägungen über die verminderte Schuldfähigkeit nicht aufgehen.
Das Schwurgericht hat ein Motiv des Angeklagten nicht feststellen können. Unter diesen Umständen hängen in der vorliegenden Sache Straf- und Schuldausspruch untrennbar miteinander zusammen. Der Senat hebt deshalb das Urteil insgesamt auf.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Schuster |