Treffer
BGH Urteil

Üble Nachrede: fehlende Prüfung des Rechtfertigungsgrundes (§193 StGB) – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 402/61
Datum
26.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen übler Nachrede ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob der Rechtfertigungsgrund des §193 StGB einschlägig ist. Zudem wurde nicht ausreichend untersucht, ob die Behauptungen leichtfertig erhoben wurden. Die Pflicht zur Anordnung der Publikationsbefugnis nach §200 StGB ist von Amts wegen zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übler Nachrede schließt ein Irrtum über die Erweislichkeit der behaupteten Tatsachen den Vorsatz nicht aus; Kenntnis der Nichterweislichkeit ist kein Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes.

2

Das Gericht hat zu prüfen, ob der Rechtfertigungsgrund des §193 StGB vorliegt; unterbleibt diese Erörterung trotz eines Sachverhalts, der die Frage aufdrängt, liegt ein sachlicher Mangel vor.

3

Der Schutz des §193 StGB entfällt, wenn die behaupteten Tatsachen leichtfertig aufgestellt werden; die wiederholte Verbreitung von bereits als unrichtig befundenen Behauptungen kann Leichtfertigkeit begründen.

4

Glaubt der Täter, durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen wahrzunehmen, kann er sich in einem Verbotsirrtum über den Umfang eines Rechtfertigungsgrundes befinden; in diesem Fall ist zu prüfen, ob der Irrtum verschuldet ist.

5

Die Anordnung der Veröffentlichungsbefugnis nach §200 StGB ist von Amts wegen vorzunehmen; sie unterliegt nicht dem Ermessen des Gerichts und ist nicht von einem Antrag des Verletzten abhängig.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Diplom-Ingenieur Johannes ██, █████ 1902 in Bozen a. S. geboren, wegen übler Nachrede

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt und dem Verletzten, Professor Dr. ███████, die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB zugesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil er sich über die Erweislichkeit der Wahrheit der gegen Professor ███████ vorgebrachten Tatsachen geirrt habe, ist ihr Vortrag unbeachtlich. Denn bei der üblen Nachrede gehört es – wie die Strafkammer richtig dargetan hat – nicht zum Vorsatz, dass der Täter die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache kennt. Ein Irrtum hierüber kann daher den Vorsatz nicht ausschließen.

2. Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, dass im vorliegenden Falle das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 193 StGB gegeben waren.

Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe lassen allerdings klar erkennen, dass der Angeklagte sich auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen hat. Selbst wenn hiernach die Voraussetzungen des § 267 Abs. 2 StPO nicht vorliegen sollten, nach dem die Urteilsgründe Feststellungen über vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, nur enthalten müssen, wenn sie in der Verhandlung behauptet worden sind, so kann sich doch ein sachlicher Mangel ergeben, wenn der festgestellte Sachverhalt eine Erörterung dieser Frage aufdrängte. So liegt es hier. Der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen fest davon überzeugt, █████████████████ habe die behaupteten Handlungen begangen, die sich gegen das „geistige Eigentum“ des Angeklagten richteten.

Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass der Angeklagte mit dem „Offenen Brief“ nicht nur █████████████████ in seiner Ehre treffen und verletzen wollte, sondern durch die „Flucht in die Öffentlichkeit“ seine Interessen wehren wollte. Er hätte dann geglaubt, seine ehrverletzenden Behauptungen seien ein angemessenes Mittel zur Wahrnehmung seiner Interessen. Dabei hätte er sich sodann, jedenfalls soweit er davon ausging, Professor ████████████████ habe ihn in seinen Rechten verletzt, in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes befunden.

Der Schutz des § 193 StGB würde allerdings versagen, wenn der Angeklagte die ehrverletzenden Tatsachen leichtfertig behauptet hat. Leichtfertig kann eine Behauptung auch dann sein, wenn sie bereits von maßgeblichen Stellen geprüft und als unrichtig befunden worden ist und trotzdem wiederholt wird (vgl. RG JW 1933, 961; BayObLG 1949/1951, 417, 421).

Ob die Behauptungen des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt als leichtfertig aufgestellt anzusehen sind, hat die Strafkammer nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – geprüft. Wenn es in den Strafzumessungsgründen heißt, es falle straferschwerend ins Gewicht, „dass der Angeklagte aus dem früheren Strafverfahren nicht die erforderlichen Lehren gezogen habe“, so kann hieraus noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten grob fahrlässig gehandelt hat.

Sollte der Angeklagte geglaubt haben, sich trotzdem in den Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu bewegen, so hätte er sich über den Umfang eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und somit im Verbotsirrtum gehandelt (BGH 2 StR 486/59 vom 8. Dezember 1959, insoweit BGHSt 14, 48 nicht mit abgedruckt). Es wäre dann weiter zu prüfen, ob dieser Irrtum verschuldet war oder nicht.

3. Ob auch darüber hinaus noch ein Verbotsirrtum zu erörtern gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Diese Frage ist erst zu untersuchen, wenn dem Angeklagten der Schutz des § 193 StGB zu versagen wäre.

4. In Bezug auf die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB heißt es in den Urteilsgründen: „die Belange des beleidigten Professor ████████████████████ erfordern es, dass ihm [...] die Befugnis zugesprochen werde“. Diese Fassung könnte dahin deuten, die Strafkammer sei der Auffassung gewesen, die Nebenstrafe aus § 200 StGB brauche, wenn die Beleidigung öffentlich begangen worden ist, nicht unter allen Umständen verhängt zu werden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Das Gericht hat die Publikationsbefugnis von Amts wegen zuzusprechen. Sie hängt weder von dem Ermessen des Gerichts noch von einem Antrag des Verletzten ab.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerMayr
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)