Öffentliche üble Nachrede gegen Abgeordnetengruppe: Verbotsirrtum bei § 193 StGB zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/59
- Datum
- 02.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ehrkränkende Tatsachenbehauptung kann eine Mehrzahl von Personen kollektiv beleidigen, wenn die Betroffenen als klar umrissene Gruppe bezeichnet werden und der Täter damit rechnet und billigt, dass der Verdacht alle Gruppenmitglieder trifft.
Für die Ehrenkränkung genügt es, dass Personen so gekennzeichnet werden, dass auf sie der Verdacht unehrenhaften Handelns fällt; eine namentliche Individualisierung ist nicht erforderlich.
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) setzt bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen regelmäßig eine gewissenhafte Prüfung der behaupteten Tatsachen voraus; bloßes Vertrauen auf Zusicherungen einer erst kurz bekannten Quelle genügt nicht.
Wer sich irrig für berechtigt hält, eine ehrenrührige Äußerung im Rahmen des § 193 StGB zu verbreiten, kann einem Verbotsirrtum unterliegen; dessen Voraussetzungen und Verschulden sind tatrichterlich zu prüfen.
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn sie die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau darlegt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der Fehler vorliegt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen C— aus ███, geboren am ███ ██████████, wegen öffentlicher übler Nachrede
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 2. Dezember 1959 in der Sitzung vom 8. Dezember 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher übler Nachrede gegenüber Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen (Vergehen nach §§ 186, 187a StGB), zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt, die Bekanntmachung des verfügenden Teiles des Urteils nach § 200 Abs. 2 StGB angeordnet und den Nebenklägern die Befugnis zur Veröffentlichung nach § 200 Abs. 1 StGB zugesprochen.
Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht brauchte dem Angeklagten nicht von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Die Sach- und Rechtslage war keineswegs so schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten war. Die Revision meint zwar, das Gegenteil ergebe sich allein daraus, dass das Landgericht selbst nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkannt habe, welches die Tatbestandsmerkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat seien; denn es habe die Erweislichkeit der vom Angeklagten behaupteten Tatsache, der seiner Meldung zugrunde liegende Bericht stamme von einem Fachmann zur Aufdeckung verfassungsfeindlicher Umtriebe, geprüft, obwohl es hierauf für die Frage, ob der Angeklagte den Tatbestand der §§ 186 und 187a StGB erfüllt habe, nicht angekommen sei; auch wenn dies hätte erwiesen werden können, hätte er bestraft werden müssen, sofern er Tatsachen aus jenem Bericht verwendet hätte, die ihrerseits nicht erweislich wahr waren. In der Tat geben die Ausführungen des Landgerichts insoweit zu Missverständnissen Anlass. Auf das Ergebnis waren sie aber ohne Einfluss, so dass kein Grund besteht, schon deswegen die Schwierigkeit der Rechtslage zu bejahen. Ersichtlich ist die Sache nur wegen ihrer politischen Bedeutung vor dem Landgericht angeklagt worden.
2. Die Revision beanstandet ferner, dass die Abgeordneten ███████ und ████, die als Zeugen vernommen worden sind, nicht nach § 53 Abs. 2 StPO auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen und dass sie vereidigt worden seien, obwohl sie, die Richtigkeit der Mitteilung des Angeklagten unterstellt, sich „mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ strafbar im Sinne der Hochverrats- und Staatsgefährdungsbestimmungen gemacht hätten. Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. An dem Vergehen der öffentlich begangenen üblen Nachrede, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, waren die beiden Zeugen auf keinen Fall beteiligt, mochte der gegen sie geäußerte Verdacht sich bestätigen oder nicht. Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
3. Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe, als es die vom Angeklagten in das Wissen des Zeugen Dr. I██████ gestellten Tatsachen als wahr behandelte, das Beweisthema nicht voll ausgeschöpft; es hätte erkennen müssen, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. I██████ auch über die Punkte habe vernehmen lassen wollen, die sein Verteidiger Dr. ██████ in der Hauptverhandlung vom 7. August 1958 und sein Verteidiger Dr. ████████ im Schriftsatz vom 10. November 1958 in das Wissen jenes Zeugen gestellt habe. Diese Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Sie gibt weder weitere Tatsachen an, die die Strafkammer als wahr hätte unterstellen müssen, noch den Inhalt des Beweisantrages des Angeklagten. Es ist ferner unzulässig, sich auf Schriftsätze zu beziehen, die der Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung bei Gericht eingereicht hat, oder auf Beweisanträge, die in einer früheren Hauptverhandlung gestellt worden sind. Die Begründung einer Verfahrensrüge muss nach § 344 Abs. 2 StPO die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, falls sich die behaupteten Tatsachen als richtig erweisen.
4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass das Landgericht nicht von Amts wegen einen gewissen ███████ und einen gewissen ███████████ als Zeugen vernommen habe. Die Verteidigung hatte behauptet, die Nebenkläger ███ und ███ hätten mit ████████, dem Mitinhaber der Firma G██████████████████ Co., verhandelt und ihn bewegen wollen, die „████████ Rundschau“ finanziell zu unterstützen, obwohl allen Beteiligten und also auch den beiden Nebenklägern bekannt gewesen sei, dass diese Zeitschrift teilweise aus ostzonalen Geldern finanziert werde und dass sie getarnte kommunistische Ziele verfolge. Insbesondere die Vernehmung Sch███████████████████ habe sich, wie die Revision meint, dem Landgericht aufgedrängt.
Ein Antrag auf Vernehmung Sch███████████████████s ist nicht gestellt worden. Seinen Antrag, ███████ als Zeugen zu vernehmen, hat der Angeklagte nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ███████ zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer meint, solange nicht alle Hauptbeteiligten der behaupteten Finanzierungsverhandlung gehört worden seien, bestehe noch die Möglichkeit, den Wahrheitsbeweis dafür zu führen, dass ███ und █████ zugunsten des ██████████████████ Blattes jene Verhandlung geführt hätten; das Landgericht habe verkannt, dass dem Angeklagten seine Schuld bewiesen werden müsse.
Dr. ███ ist nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auf dessen Bekundungen als Zeuge stützt, der Verfasser des Berichtes, dem der Angeklagte jene Behauptung über die Bemühungen der Nebenkläger ███ und █████ um die Finanzierung der ████████ Rundschau entnommen hat. Er hat, wie im Urteil ausgeführt wird, glaubhaft bezeugt, dass er versucht habe, diese Behauptung aus dem Bericht nachzuprüfen; die ihm angegebenen Quellen hätten jedoch durchweg versagt; er selbst glaube daher auch nicht, dass der Bericht insoweit auf Wahrheit beruhe. Als Verteidiger hatte Rechtsanwalt Dr. ███ ursprünglich schriftlich mitgeteilt, der Angeklagte habe den „Bericht“ von einer glaubwürdigen Person erhalten, die im Januar 1958 gestorben sei. Erst in der jetzigen Hauptverhandlung hat er, vom Angeklagten als Zeuge namhaft gemacht, bekannt, selbst den Bericht „überarbeitet“ und an den Angeklagten weitergegeben zu haben. Unter diesen Umständen drängte es sich der Strafkammer nicht auf, ███████████████████, dessen der Angeklagte nach der Vernehmung Dr. ███ seinen Beweisantrag zurückgezogen hatte, und Sch███████████████████, dessen Vernehmung als Zeuge vom Angeklagten nicht beantragt wurde, von Amts wegen zu hören. § 244 Abs. 2 StPO ist demnach nicht verletzt.
5. Im Urteil ist ausgeführt, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass etwa eines der Mitglieder der FDP-Landtagsfraktion durch Äußerungen oder Handlungen Anlass zu der Verdächtigung seitens des Angeklagten gegeben habe. Die Revision rügt, diese Frage sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, macht also Verletzung des § 261 StPO geltend. Indessen würde das, was der Angeklagte nach den Darlegungen der Revision vorgebracht hätte, wenn diese Frage in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, der beanstandeten Feststellung nicht entgegengestanden haben. Wenn die hessischen Jungdemokraten – im Jahre 1956 zur Zeit des Ungarnaufstandes, als M███████████████████ ihr Vorsitzender war – „Kontakt“ mit der ostzonalen LDP gefordert haben sollten, so wäre dies kein Anlass zu der Behauptung gewesen, zwei Mitglieder der FDP-Fraktion seien der Unterstützung einer getarnten kommunistischen Zeitung verdächtig. Das bedarf keiner weiteren Begründung.
Auch diese Rüge verfehlt somit ihr Ziel.
II. Sachrüge
1. Das Landgericht legt den beanstandeten Artikel dahin aus, der Angeklagte habe nicht nur behauptet, dass bei einer Regierungsstelle in K███████████████████ ein auf Ermittlungen eines Fachmannes gestützter Bericht vorliege, in dem zwei Mitglieder der FDP-Fraktion in ███████ der Unterstützung einer getarnten kommunistischen Wochenzeitschrift beschuldigt würden, sondern indirekt in versteckter Form auch, dass die beschuldigten Mitglieder dies getan hätten; denn durch die unwahre Behauptung, dass diese Beschuldigung in einem Bericht enthalten sei, der in monatelangen Ermittlungen im ganzen Bundesgebiet von einem Fachmann zur Aufdeckung verfassungsfeindlicher Umtriebe abgefasst worden sei, und dass dieser Bericht einer zuständigen Stelle in B███████████████████ vorliege, gewinne der unbefangene Leser den Eindruck, die Beschuldigung beruhe auf zuverlässigen Quellen und sei daher wahr. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Zutreffend hält die Strafkammer den Vorwurf für geeignet, denjenigen Abgeordneten, dem er gemacht wird, in der öffentlichen Meinung herabzusetzen (§ 186 StGB). Sie ist weiter der Ansicht, dass dies auf alle Mitglieder der FDP-Fraktion in ██████ zutreffe, da der Angeklagte die Namen der beiden Abgeordneten, die in dem Bericht Dr. A██████ angegeben waren, in seinem Artikel nicht nannte. Dass der Angeklagte sich dessen nach seinem eigenen Eingeständnis auch bewusst gewesen ist, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Nach seiner Vorstellung musste also der Vorwurf auf sämtliche Mitglieder der FDP-Fraktion in W███████████████████ bezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte in seinem Artikel nur von zwei Mitgliedern der FDP-Fraktion spricht. Gerade weil er diese nicht mit Namen nannte, wurde auf jedes Mitglied der Verdacht der Förderung staatsgefährdender Umtriebe geworfen. Für die Annahme einer Ehrenkränkung ist es nicht erforderlich, dass die betreffenden einzelnen Personen direkt bezichtigt werden, unehrenhaft gehandelt zu haben. Es genügt die Kennzeichnung der Person dergestalt, dass auf sie der Verdacht unehrenhaften Handelns fällt. Dann sind alle diese Personen in ihrer Ehre gekränkt (RGSt 23, 246; 52, 159, 160; vgl. ferner Knir ZStrW Bd. 46, 334).
Dies kann in der Form geschehen, dass in der Kundgebung die mit der Ehrverletzung anscheinend allein bedachte Person lediglich nach ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gekennzeichnet wird und dass nur zweifelhaft bleibt, welcher einzelne Angehörige der im Übrigen fest umrissenen Gruppe gemeint sei. Es kann also eine Mehrheit von Personen in ihrer Gesamtheit (kollektiv) in ihrer Ehre gekränkt werden durch eine Kundgebung, die der Täter ihrer Aufmachung nach auf nur eine einzige, aber nicht näher bestimmte Person dieser Gesamtheit abstellt (Knir a.a.O. S. 693; Frank, vor § 185; ferner die angezogenen Entscheidungen des RG). Voraussetzung ist, dass der Täter sich vorstellt, dass der Verdacht auf alle Mitglieder der Personengesamtheit bezogen wird, und dass er ihn gleichwohl in dieser Form äußert. Die ehrenkränkende Behauptung enthält dann eine Beleidigung aller zu der Personengesamtheit gehörenden Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung.
Dass der Angeklagte diesen Vorsatz hatte, stellt das Urteil, wie schon erwähnt, ausdrücklich fest. Zweifel können hieran umso weniger aufkommen, als in dem Bericht Dr. ██████ die Mitglieder der FDP-Fraktion, gegen die er Verdacht geäußert wurde, mit Namen genannt waren, der Angeklagte also, wenn er eine Verdächtigung aller Mitglieder der FDP-Fraktion in █████████ vermeiden wollte, nur die Verdächtigten namentlich zu machen brauchte.
Nach allem ist die Annahme des Landgerichts, die Behauptung in dem Artikel des Angeklagten stelle eine alle Mitglieder der FDP-Fraktion in ███████ treffende Ehrenkränkung dar, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Revision, es fehle an einer bestimmten Person, auf die sich die Äußerung beziehe, verkennt deren vom Tatrichter festgestellten Sinn und Zweck.
2. Fehl gehen auch die Ausführungen der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht verneint, dass der Angeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe (§ 193 StGB). Geht man davon aus, er habe den Bericht Dr. ███████████ für zuverlässig gehalten und deshalb daran geglaubt, die Abgeordneten ███ und ███ hätten in der geschilderten Weise eine getarnte kommunistische Wochenzeitschrift unterstützt, so hätte allenfalls die Mitteilung dieser Tatsache im öffentlichen Interesse liegen können. Der Angeklagte hat in seinem Artikel jedoch alle Mitglieder der FDP-Fraktion verdächtigt. Er wusste, dass der Verdacht, soweit er ihn gegen die übrigen 17 Mitglieder der Landtagsfraktion aussprach, unbegründet war. Wer wissentlich unwahre Behauptungen ehrenkränkenden Charakters aufstellt, mithin verleumdet (§ 187 StGB), bewegt sich grundsätzlich außerhalb der Grenzen für die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Allerdings hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen ausnahmsweise auch bei verleumderischer Beleidigung in Betracht kommen könne (vgl. RGSt 48, 414). Das Schrifttum beantwortet die Frage nicht einheitlich; sie bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil ein Ausnahmefall im Sinne der reichsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorliegt. Soweit die beleidigende Äußerung sich gegen die Abgeordneten N███ und ███ richtete, ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der Angeklagte die ihm obliegende Pflicht versäumt hat, die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen sorgfältig zu prüfen. Er hat den Verdacht der Förderung einer getarnten kommunistischen Wochenzeitung gegen die Mitglieder der FDP-Fraktion in dem von ihm zur Veröffentlichung in der Presse bestimmten Artikel ausgesprochen und als begründet dargetan im bloßen Vertrauen auf die mündlichen Zusicherungen Dr. A██████s; obwohl er diesen erst kurze Zeit kannte, bis dahin in keiner Weise mit ihm zu tun gehabt und auch noch keinen derartigen oder ähnlichen Bericht von ihm erhalten hatte. Wer zur Wahrung berechtigter Interessen Tatsachen behaupten will, die einen anderen in seiner Ehre zu kränken geeignet sind, hat sich gewissenhaft zu erkundigen, ob diese Tatsachen wahr sind.
3. Was das Urteil zum Tatbestand des § 187a StGB ausführt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision bewegt sich hier im Wesentlichen auf dem vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Gebiete der tatsächlichen Feststellungen. Sollte sie die Meinung vertreten, § 187a StGB setze voraus, dass der Täter sich von der Verbreitung seiner Behauptung eine politische Sensation verspricht, so wäre dies rechtsirrig. Der Entscheidung BGHSt 4, 119 (= NJW 1953, 876), auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, ist eine derartige Rechtsansicht nicht zu entnehmen.
4. Dennoch kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Bei Begründung der Strafzumessung ist im Urteil ausgeführt, des Angeklagten Schuld sei gering zu bemessen, weil er seine Rechte als Journalist in gutem Glauben überschritten habe. Danach hat das Landgericht möglicherweise die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe geglaubt, mit dem Ausdruck jenes Verdachtes sich in den Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu bewegen. Träfe das zu, so hätte er sich über den Umfang eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und somit im Verbotsirrtum gehandelt (BGHSt 2, 194, 197). Es wäre dann weiter zu prüfen, ob dieser Irrtum verschuldet war oder nicht. Weil die Strafkammer den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert hat, ist das Urteil aufzuheben. Zwar sind bisher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten unverschuldet gewesen sein könnte. Gleichwohl ist das Urteil auch im Schuldspruch aufzuheben; es bedarf für die endgültige Beurteilung genauer Feststellungen, die dem Tatrichter obliegen.
Im Urteil ist das Veröffentlichungsgebot auf § 200 Abs. 1 StGB, die Zusprechung der Veröffentlichungsbefugnis an die Nebenkläger auf § 200 Abs. 2 StGB gestützt. Die beiden Vorschriften sind verwechselt. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |