Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Zahnersatz beseitigt dauernde schwere Entstellung nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 400/71
Datum
29.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung verurteilt; strittig war, ob der Verlust von vier Schneidezähnen eine dauernde schwere Entstellung i.S.d. § 224 StGB darstellt. Der BGH entscheidet, dass für die Entstellung allein das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und eine gut sitzende Prothese eine dauernde Entstellung beseitigen kann. Deshalb änderte der Senat den Schuldspruch zu einfacher Körperverletzung; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung einer "dauernden schweren Entstellung" im Sinne des § 224 StGB ist allein das äußere Erscheinungsbild maßgeblich.

2

Eine bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung äußerlich nicht erkennbare, gut sitzende Zahnersatzprothese kann eine durch Verlust von Schneidezähnen eventuell eintretende dauernde schwere Entstellung beseitigen.

3

Die funktionelle Minderung natürlicher Zähne ist für die Frage der Entstellung ohne rechtliche Relevanz; allein die optische Erscheinung zählt.

4

Ist die Voraussetzung der dauernden schweren Entstellung nicht erfüllt, greift statt § 224 StGB der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Schuldspruch kann entsprechend zu ändern sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Januar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Hermann ███ aus ████, geboren █████████████████ in ██████, wegen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 1971 wird verworfen, der Schuldspruch jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht in Hamburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Im zweiten Falle hatte er in einer Gaststätte einem anderen Gast, ████████, vier Schneidezähne des Oberkiefers durch einen vorsätzlichen heftigen Hieb auf den Mund ausgeschlagen. Der Verletzte ließ sich „eine aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese“ anfertigen; „seine ausgeschlagenen vier Zähne hatten etwas auseinander gestanden“. Das Amtsgericht wendet nur § 223 StGB an, weil ████████ durch die Körperverletzung nicht in erheblicher Weise dauernd entstellt worden sei.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht bei fast gleichen Feststellungen den Schuldspruch geändert und den Angeklagten im Falle █████ wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB verurteilt.

Die Urteile beider Tatgerichte setzen sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 17, 161 ff näher auseinander.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg will auf die Revision des Angeklagten von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen, sich also der Rechtsauffassung des Amtsgerichts anschließen. Es hat daher die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung der Frage vorgelegt,

„ob eine erhebliche Entstellung durch Verlust von Schneidezähnen nicht als dauernd im Sinne von § 224 StGB anzusehen ist, wenn sie durch eine Zahnprothese beseitigt oder verdeckt wird“.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Hierfür braucht die Vorlegungsfrage nicht allgemein beantwortet zu werden (BGHSt 17, 14, 17).

Die Verfahrensbeschwerde der Revision und die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen beide Verurteilungen sind – soweit überhaupt zulässig – offensichtlich unbegründet.

Rechtserheblich ist nur der Einwand, dass im Falle ██ der Tatbestand des § 223 StGB und nicht § 224 StGB erfüllt worden sei.

Soweit war nur auf die Besonderheiten des zu entscheidenden Falles abzunehmen und nur in dem dadurch gegebenen Umfang über die vorgelegte Rechtsfrage zu befinden.

Der Senat schließt sich für den Fall im Ergebnis und zum Teil auch in der Begründung der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg an. Er gibt also im Wesentlichen die Rechtsmeinung auf, die seinen Entscheidungen 5 StR 205/57 vom 16. Juli 1957 und 5 StR 361/67 vom 12. September 1967 (GA 1968, 51) zugrunde liegt.

Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass auch er „an der Entscheidung BGHSt 17, 161 nicht festhalten“ wolle.

aa) Nicht entschieden zu werden braucht hier, ob ██ durch die ihm zugefügte Körperverletzung „in erheblicher Weise“ entstellt worden ist.

Insoweit meint übrigens der Generalbundesanwalt, die Art der in § 224 StGB weiter angeführten Folgen der Körperverletzung – Verlust eines wichtigen Körperteils, des Sehvermögens, des Gehörs, der Sprache oder der Zeugungsfähigkeit – lasse erkennen, dass nur solche Entstellungen als schwere Körperverletzung und damit als Verbrechen gelten sollen, die in ihrer Bedeutung den oben genannten Folgen ungefähr gleichwertig sind. Das entspricht der Meinung eines Teils der Oberlandesgerichte und des Schrifttums. Auch ein Vergleich mit den anderen Merkmalen des § 224 StGB könnte allerdings zu der Überlegung veranlassen, dass nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift an den Begriff der „schweren Entstellung“ besonders strenge Maßstäbe zu legen sind, dass unter Umständen also diejenigen Entstellungen diesen Tatbestand nicht erfüllen, die auch ohne Gewalteinwirkung häufig eintreten. Das bedurfte jedoch, wie gesagt, hier keiner abschließenden Entscheidung.

bb) Denn jedenfalls ist im vorliegenden Falle der Verletzte durch den ihm zugefügten körperlichen Schaden nicht „dauernd“ entstellt worden.

Sein äußeres Erscheinungsbild hat sich sogar nachträglich verbessert, weil seine „früheren verlorengegangenen vier Zähne etwas auseinanderstanden“ und ██████ jetzt – „für einen Uneingeweihten nicht erkennbar“ – eine „gut sitzende und gut aussehende Prothese“ trägt. Nach Meinung des Senats kann unter solchen Umständen nicht mehr von einer dauernden schweren Entstellung gesprochen werden. Denn dazu gehört grundsätzlich eine unbestimmt langwierige Beeinträchtigung des Aussehens. Hieran fehlt es zumindest dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Schaden äußerlich behoben worden ist.

Für das Merkmal der dauernden schweren Entstellung ist nämlich allein das äußere Erscheinungsbild von Belang. Zwar mag im Allgemeinen eine Zahnprothese, von der Funktion her gesehen, weniger gute Dienste leisten als natürliche Zähne. Das ist aber aus Rechtsgründen nicht entscheidend. Denn das Gesetz hebt nur auf die Frage der „Entstellung“ ab, also nur auf das Aussehen und nicht auf die Funktion.

Entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs kann daher, so wie hier geschehen, ein künstlicher Zahnersatz die durch den Verlust von vier Schneidezähnen möglicherweise eingetretene schwere Entstellung beseitigen. Nur darauf kam es für den vorliegenden Fall an. Deshalb mussten alle darüber hinausgehenden Rechtsfragen unbeantwortet bleiben, insbesondere auch die, ob und unter welchen Umständen einem Verletzten zuzumuten ist, sich für die ausgeschlagenen Schneidezähne eine Prothese anfertigen zu lassen, um so eine etwaige schwere Entstellung zu beseitigen.

2. Der Senat hat von sich aus den Schuldspruch im Falle ██ geändert.

Hiervon wird der – im Hinblick auf Tat und Vorstrafen übrigens sehr maßvolle – Strafausspruch nicht berührt. Vielmehr ergeben die Zumessungsgründe des angefochtenen Urteils deutlich, dass das Landgericht hervorhebt, es habe „hilfsweise den Strafrahmen des § 223 StGB bedacht“ und halte auch bei Annahme einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung „die vom Amtsgericht verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten“ für angemessen (UA S. 19). Hierfür werden mehrere – rechtlich nicht angreifbare – Gründe angeführt.

Abgesehen von der Änderung des Schuldspruchs, deren Begründung im Ergebnis mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts übereinstimmt, war die Revision daher zu verwerfen.

SarstedtSiemerSchuster
SchmidtSchmitt

Zitiert von (4)