Revision: Prüfung der dauernden erheblichen Entstellung bei Zahnverlust und Prothese
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/71
- Datum
- 09.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der dauernden erheblichen Entstellung im Sinne des § 251 StGB ist das äußere Erscheinungsbild des Verletzten unter Berücksichtigung vorhandener Zahnprothesen zu würdigen.
Ein einwandfrei angeordneter und gut sitzender Zahnersatz kann eine durch Verlust von Schneide- oder Vorderzähnen eintretende erhebliche dauernde Entstellung beseitigen.
Unterbleiben tatrichterliche Feststellungen zu entscheidungserheblichen Umständen, die für die Anwendung eines Strafschärfungsgrundes (z. B. dauernde Entstellung) maßgeblich sind, ist das Urteil gemäß § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Zur Annahme des besonders schweren Raubes können neben körperlichen Folgen auch Umstände der Tatausführung (z. B. Marterung) gehören; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Mittäterschaft.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 358/71
in der Strafsache gegen
1. den Metzger Kurt ████ ██ aus ██, Kreis ████, dort geboren am ██████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Rolf-Bernd ████, geboren ████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Metzger Ernst Wilhelm ██ █████ aus ████, Kreis ██████████, dort geboren am ██████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
- Dr. Pfeiffer, Senatpräsident als Vorsitzender, - Pikart, Bundesrichter, - Dr. Woesner, Bundesrichter, - Zipfel, Bundesrichter, - Strickert, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
- Dr. ███, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Oktober 1970, auch soweit es den Mitangeklagten Dieter ██████████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten HÖ, TC und ████████ sowie den am Revisionsverfahren nicht beteiligten Mitangeklagten █████ wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 251, 47 StGB) verurteilt, und zwar HÖ zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, ██ zu vier Jahren Jugendstrafe, TC zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe und ███████ zu sechs Jahren Jugendstrafe.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde in einem wesentlichen Punkt Erfolg.
Die Tatbestandsmerkmale des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubs (§§ 249, 250 Abs. 1, 47 StGB) sind für sich gesehen im Urteil ausreichend dargelegt (UA S. 15, 17). Die hierauf zu beziehenden Einwendungen der Revisionen sind offensichtlich unbegründet.
Dagegen können die Schuldsprüche allesamt keinen Bestand haben, weil die Annahme des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.
Das Landgericht hat den besonderen Erschwerungsgrund der Verursachung einer „schweren Körperverletzung“ (§ 224 StGB) darin gefunden, dass die von den Angeklagten angewandte Gewalt eine dauernde erhebliche Entstellung des Tatopfers zur Folge gehabt habe. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass dem Überfallenen sämtliche 4 Eckzähne, die beiden oberen mittleren Schneidezähne und zwei untere kleine Backenzähne ausgeschlagen wurden (UA S. 16). Dass bei diesem Ausmaß der zugefügten Verletzungen eine erhebliche Entstellung angenommen werden konnte, begegnet keinem Zweifel. Die Jugendkammer hat jedoch dem gesetzlichen Erfordernis der dauernden erheblichen Entstellung nicht genügend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang war vor allem zu prüfen, ob die entstellende Wirkung der erlittenen Zahnverluste nicht inzwischen durch die Anbringung der endgültigen Zahnprothese (UA S. 9) entscheidend gemildert oder beseitigt worden war. Zwar hat der Bundesgerichtshof bis vor kurzem die Auffassung vertreten, dass der künstliche Ersatz von Zähnen nicht als vollgültige Wiederherstellung der früheren körperlichen Unversehrtheit zu werten und deshalb auch nicht geeignet sei, den Dauercharakter einer durch Verlust zahlreicher Zähne hervorgerufenen erheblichen Entstellung zu beseitigen (BGHSt 17, 161; BGH GA 1968, 120). Diese Ansicht wird aber, wie nunmehr dem zum Abdruck in BGHSt vorgesehenen Urteil des 5. Strafsenats vom 29. Februar 1972 – 5 StR 400/71 – zu entnehmen ist, von den beteiligten Senaten nicht mehr uneingeschränkt vertreten. Nach dieser neuen Entscheidung, der für die in Betracht kommende Gruppe von Fällen zuzustimmen ist, muss die Frage, ob ein Verletzter durch den Verlust von Schneidezähnen „in erheblicher Weise dauernd entstellt ist“, beim Tragen einer Prothese nach seinem hierdurch bestimmten Erscheinungsbild beurteilt werden. Danach kann, wie der 5. Strafsenat mit Recht ausführt, ein einwandfrei angeordneter und gut sitzender Zahnersatz eine durch den Verlust von 4 Schneidezähnen möglicherweise eingetretene schwere Entstellung namentlich dann beseitigen, wenn er das äußere Erscheinungsbild des Verletzten verbessert.
Eine solche Möglichkeit der Beseitigung des Eindrucks einer schweren Entstellung ist nach Ansicht des erkennenden Senats auch für den vorliegenden Fall nicht auszuschließen, obwohl seine Besonderheiten darin liegen, dass das Tatopfer im Gegensatz zu dem vom 5. Strafsenat behandelten Sachverhalt schon vorher eine – frühere Zahnverluste ausgleichende – Prothese getragen hatte, dass dem Verletzten nicht nur Schneidezähne, sondern auch eine Reihe weiterer Vorderzähne ausgeschlagen wurden, und dass bisher keine Anhaltspunkte für eine durch das Tragen der endgültigen Prothese bewirkte vorteilhafte Aussehensveränderung hervorgegangen sind. Zu der von der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beantworteten Frage der Zumutbarkeit eines zahntechnisch möglichen Zahnersatzes (vgl. Dreher StGB § 224 Erl. E) brauchte der Senat nach Sachlage nicht Stellung zu nehmen.
Da jedenfalls die Frage, ob eine dauernde erhebliche Entstellung des Verletzten auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorhandenen Zahnprothesen zu bejahen gewesen wäre, von der Jugendkammer nicht geprüft worden ist und allein an Hand des festgestellten Sachverhalts auch vom Revisionsgericht nicht beantwortet werden kann, sind die gegen die Angeklagten ergangenen Schuldsprüche allesamt gemäß § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben. Zugleich müssen gemäß § 353 Abs. 2 StPO die gesamten tatrichterlichen Feststellungen aufgehoben werden, damit der Tatrichter Gelegenheit erhält, das Tatgeschehen als Ganzes einer umfassenden rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen.
Dabei wird insbesondere zu beachten sein, dass die Angeklagten – was bisher nicht untersucht worden ist – den Tatbestand des besonders schweren Raubes auch dadurch erfüllt haben können, dass ihnen wegen der außerordentlich brutalen Art der Tatausführung möglicherweise die Marterung des Verletzten zur Last fällt (vgl. hierzu BGHSt 21, 183, 184). Auch insoweit bieten die bisherigen Feststellungen, vor allem zur inneren Tatseite und zur Frage der Mittäterschaft, keine ausreichende Grundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung.
Wegen der Einheitlichkeit des Tatgeschehens wirkt die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Pietz, der keine Revision eingelegt hat.
Die Sache ist damit insgesamt gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Pikart Woesner Pfeiffer Strickert Zipfel