Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 399/95
- Datum
- 21.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die im Wesentlichen auf Indizien beruht, ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten enthalten, die eine rechtliche Überprüfung der Tragfähigkeit der Gesamtwürdigung nicht ermöglichen.
Widerrufene belastende Zeugenaussagen dürfen nicht ohne eingehende, nachvollziehbare Darlegung des Tatrichters zur tragenden Grundlage der Überzeugungsbildung gemacht werden; der Widerruf muss vom Tatrichter geprüft und begründet behandelt werden.
Das bloße Auffinden von Gegenständen an einem anderen Ort begründet allein keinen sicheren Schluss auf vorsätzliche Verbringung mit Versicherungsbetrugsabsicht; hierfür sind zusätzliche, konkretisierende Anknüpfungstatsachen erforderlich.
Widersprüchliche oder fehlerhaft wiedergegebene fachliche Feststellungen eines Sachverständigen (z. B. zur Verbrennungstemperatur und Sauerstoffzufuhr) dürfen nicht zur tragenden Grundlage der Verurteilung gemacht werden, ohne diese Widersprüche aufzulösen.
Soweit sachlich-rechtliche Fehler vorliegen, kann der Revisionsgerichtshof die betreffenden Schuldsprüche aufheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückverweisen, während unbeeinträchtigte Schuldsprüche bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen aus ████ Bi Co Horst geboren am ██ ██ 1956 in Bo, Bi ██ Christa Hilde geborene ROT aus ███ geboren am ██ 1958 in BrCl, wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1996
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Horst 1. und Christa ████████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte Horst ████ wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, ferner in sämtlichen Strafaussprechen gegen diesen Angeklagten, b) soweit die Angeklagte Christa ███ verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Horst ██████████ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten Horst ████████ außerdem wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen einer falschen Versicherung an Eides statt zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand, so dass es auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Der weitergehende Schuldspruch gegen den Angeklagten Horst █████████ hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Strafausspruch gegen beide Beschwerdeführer war insgesamt aufzuheben.
Die Feststellungen besagen, 1. soweit sie die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges (Fall II 2, 3 der Urteilsgründe) betreffen, das folgende.
Das eingeschossige Mehrfamilienhaus, das der Angeklagte Horst BiC——— im Februar 1993 erworben hatte, brannte am Abend des █ Dezember 1993, eines Sonntages, ab. Der Brand wurde gegen 20.30 Uhr bemerkt. Das Haus enthielt verschiedene Wohnungen, von denen je eine von den beiden Angeklagten, sowie von den Zeugen █████ und ██ bewohnt wurde; bei der Angeklagten Christa █████ lebten auch ihre Kinder. Am Nachmittag des Brandtages hatte in dem Haus ein Kindergeburtstag stattgefunden, zu dem die Angeklagten auch die Mitbewohner KC— und ██████ eingeladen hatten. Die Angeklagten und die Kinder fuhren um 18.00 Uhr zu den Großeltern der Kinder; den Angeklagten war bekannt, dass die Zeugen ██ und MCD den Abend nicht zu Hause verbringen würden. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten das Feuer, das sich nur langsam ausbreitete, vor ihrer Abfahrt mit einem unbekannten Brandmittel nach gemeinsam gefasstem Plan in Gang gesetzt.
Anhaltspunkte dafür, dass das Feuer durch einen Defekt elektrischer Leitungen oder durch eine versehentlich nicht gelöschte Kerze entstanden ist, hatte der Tatrichter nicht. Zünd- und Brandvorrichtungen sind nicht gefunden worden. Der als sachverständiger Zeuge gehörte Kriminalbeamte ████ hat an den Wohnungswänden Spuren von „Weißbrand“ bemerkt. Dazu heißt es in den Urteilsgründen, nach den Angaben des Kriminalbeamten entstehe Weißbrand „bei extrem hohen Temperaturen, sauerstoffarme Verbrennung hindeutet“. Daraus schließt die Strafkammer mit dem Beamten, dass bei der Brandentwicklung die Fenster geschlossen waren, das Feuer also nicht etwa von Einbrechern gelegt worden ist; die Haustür war „sorgfältig verschlossen“. Die Angeklagten haben den Brandschaden bei der Feuerversicherung und den Verlust von Einrichtungsgegenständen bei ihren Hausratsversicherungen angemeldet.
2. Dass die Angeklagten das Feuer in Gang gesetzt haben, leitet das Landgericht im Wesentlichen aus folgenden Gesichtspunkten her: a) Die Angeklagten hatten ein Motiv für die Tat gehabt: Die Feuerversicherung sei erst unmittelbar vor dem Brandtage von dem Voreigentümer auf den Angeklagten Horst ███████ übertragen worden. Abbruchgenehmigungen seien schwer zu bekommen; der „warme Abriss“ sei eine „kostengünstige Alternative“ zu fachmännischen Abrissarbeiten; ein Schadensfeuer sei eine günstige Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Neubaupläne habe der Angeklagte schon einige Wochen vor dem Brand erörtert; eine Architektin sei mit der Vorplanung beauftragt gewesen, und eine Bauvoranfrage sei an das Bauamt gerichtet worden. Nach dem Brand sei sogleich ein Statiker beauftragt und Baumaterial bestellt worden.
b) Mehrere Gegenstände, die die Angeklagten in den bei den Hausratsversicherungen eingereichten Schadenslisten genannt hatten, seien in dem Abstellraum des unversehrt gebliebenen Nebengebäudes gefunden worden. Dort hatten sich auch Privatfotos der beiden Angeklagten und bespielte Videokassetten mit persönlichem Inhalt befunden. Einige Zeugen hatten berichtet, dass zwei Tage vor dem Tag des Brandes sowie unmittelbar vor der Geburtstagsfeier Gegenstände aus dem Haus getragen worden seien. Der Zeuge ████ habe angegeben, er habe geholfen, eine Stereoanlage aus der Wohnung des Angeklagten Horst ████████ hinauszutragen, damit sie, wie es geheißen habe, nicht bei dem Kindergeburtstag beschädigt werde; bei diesem Zeugen sei im Frühjahr 1994 eine andere Stereoanlage sichergestellt worden, die der Zeuge ████ am Nachmittag vor dem Brand in der Wohnung des Angeklagten Horst ████████ gesehen habe.
c) Der Zeuge ████ habe einem Dritten erzählt, die Angeklagte Christa ██████ habe gesagt, sie werde sich für den Fall der Entdeckung des Verstecks im Abstellraum darauf berufen, dass dieser Raum an eine fremde Firma vermietet sei; entsprechend habe sie sich dann verhalten. Ferner habe der Zeuge █████ in einem Fax und ebenso in der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte habe vor dem Brand in einem Gespräch über die Schwierigkeit, eine Abbruchgenehmigung zu erhalten, bemerkt: „Was soll ich machen, wenn ein Flugzeug auf das Haus fällt“ und von einem künftigen Kindergeburtstag gesprochen.
3. Die Beweiswürdigung des Tatrichters lässt besorgen, dass die Schlussfolgerungen, die aus dem gesicherten Sachverhalt abgeleitet werden, sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 8, m.w.N.).
Den Urteilsgründen kann nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass die vorstehend zu c) bezeichneten Gesichtspunkte vom Tatrichter als tragend angesehen worden sind. Die Zeugen ████ und ███ haben nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung erklärt, ihre Anschuldigungen seien „frei erfunden“ (UA S. 31). Diesen Widerruf belastender Angaben hat der Tatrichter ersichtlich nicht als unglaubhaft erachtet, denn in den Urteilsgrinden heißt es hierzu lediglich: „Selbst wenn die getätigten Beschuldigungen erfunden beziehungsweise zusammengereimt waren, so besagt dies nicht, dass die Angeklagten nicht Täter der ihr (soll wohl heißen: ihnen) zur Last gelegten Brandstiftung gewesen sind“ (UA S. 31).
b) Die zum Tatmotiv aufgeführten Gesichtspunkte sind nicht für sich allein tragfähig. Sie treffen stets zu, wenn der Betroffene vor dem Brand Neubaupläne erwogen hat und sogleich nach dem Feuer Schritte zur Einleitung von Baumaßnahmen trifft. Dass sich der Angeklagte Horst ███████ intensiv um die Übertragung der Hausversicherung bemüht hatte, ist mit Rücksicht auf den vorangegangenen Erwerb des Hauses nicht auffällig.
c) Hiernach konnte nur eine Gesamtwürdigung der denkbaren Motive, der Zeugenaussagen über die Entfernung von Einrichtungsgegenständen und der sonstigen Umstände zur Überführung des Angeklagten herangezogen werden. Der Senat kann jedoch die Tragfähigkeit, die den verbliebenen Gesichtspunkten in ihrer Gesamtheit zukommt, nicht hinreichend rechtlich überprüfen, weil sich in den Urteilsgründen weitere Unstimmigkeiten und Lücken finden.
aa) Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine besonders hohe Verbrennungstemperatur und mangelnde Sauerstoffzufuhr einander ausschließen (vgl. Eulenburg in: Herbert Schäfer Grundlagen der Kriminalistik, — Hrsg. — Bd. 8/1, 1972, S. 77, 85). Dass es sich hier um ein bloßes Formulierungsversehen handelt, liegt nicht nahe. Unter diesen Umständen konnte aus den Beobachtungen des Kriminalbeamten B6@ nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass eine Zerstörung der Fensterscheiben und damit ein der Brandstiftung vorangehender Einbruch ausgeschlossen sind.
Die Entfernung von Einrichtungsgegenstanbb) den unmittelbar vor dem Brand belastet die Angeklagten zwar in nicht unerheblichem Maße. Doch ist der Umstand, dass Gegenstande in dem Abstellraum gefunden worden sind, nicht ohne weiteres ein Hinweis darauf, dass sie vor dem Brand mit der Absicht des Versicherungsbetruges dorthin verbracht worden sind. Denkbar ist auch, dass sie dort zunächst aus anderen Gründen abgestellt waren und erst das Schadensfeuer Anlass dafür gegeben hat, sie mit auf die Schadenslisten zu setzen, um die Hausratversicherungen zu betrügen. Gewichtig ist dagegen das Indiz, das der Tatrichter daraus herleitet, dass private Fotos und Tonträger, also persönliche Erinnerungsgegenstände, in die Abstellkammer geschafft worden sind. Der Senat vermag jedoch nicht zu entscheiden, ob dieses Indiz dem Tatrichter ohne die Berücksichtigung der hier in Frage gestellten Gesichtspunkte ein hinreichender Grund für die Überzeugungsbildung hätte sein können. Die Gesamtwürdigung der Beweise hat hiernach der Tatrichter von neuem vorzunehmen.
II. Die den Angeklagten Horst ███████ betreffenden Schuldsprüche wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen falscher Versicherung an Eides statt sind frei von sachlich-rechtlichen Fehlern.
Da der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl oder Hehlerei) in erster Linie auf dem Ergebnis von Sachbeweisen beruht, nimmt der Senat nicht an, dass die Aussagen der sowohl zum Fall II 1 als auch zum Fall II 2 der Urteilsgründe gehörten Zeugen ███, ████ und ██ nur einheitlich gewürdigt werden können.
Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe hat der Senat jedoch, soweit der Angeklagte Horst ██████ betroffen ist, neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die Einzelstrafen wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen falscher eidesstattlicher Versicherung aufgehoben.
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