Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 395/84 (alt: 5 StR 873/83)
Datum
03.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hatte. Auf Feststellungen aus einem zuvor aufgehobenen Urteil kann nicht zurückgegriffen werden. Ohne hinreichende Urteilsgründe ist die Überprüfung der Strafzumessung unmöglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung muss das Urteil hinreichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten; bloße Erwähnungen (z. B. Vorstrafe, Wohnsitz) genügen nicht.

2

Feststellungen aus einem früheren tatrichterlichen Urteil dürfen nicht herangezogen werden, wenn dieses frühere Urteil durch eine Revisionsentscheidung aufgehoben worden ist.

3

Fehlen erforderliche Feststellungen zu Strafzumessungsgründen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Tatgerichtsbarkeit rechtfertigt.

4

Lückenhafte Urteilsgründe verhindern die vom Revisionsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend und nachvollziehbar gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 5. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Salvatore ██ aus ███ ██, geboren am █████ ████ 1955 in █████, wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

„Zu Recht beanstandet die Revision das Fehlen ausreichender Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu denen bis zur Tat; die bloße Mitteilung einer Vorstrafe sowie des Umstands, dass der Angeklagte ‚schon seit Jahren in Göttingen lebt‘ (UA S. 3), genügt nicht. Die entsprechenden Feststellungen im ersten tatrichterlichen Urteil vom 9. August 1983 können nicht herangezogen werden; sie sind – wie die Revision zutreffend bemerkt – mit der Revisionsentscheidung am 17. Januar 1984 zur Aufhebung des Strafausspruchs ebenfalls aufgehoben (BGHSt 24, 274, 275; BGH in NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz in MDR 1978, 460). Das stellt auch hier aus den Gründen von BGH bei Holtz in MDR 1979, 105; BGH in NStZ 1981, 299; BGH in StrafVert 1981, 169 einen sachlich-rechtlichen Mangel dar; solche lückenhaften Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (ebenso BGH-Beschlüsse vom 17. Mai 1983 – 5 StR 281/83 – und vom 20. September 1983 – 5 StR 565/83 –).“

Dem stimmt der Senat zu.

FleischmannHerrmannHorstkotte
FuhrmannNiepel

Zitiert (1)