Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Feststellungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 281/83
Datum
17.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafaussprüche des Landgerichts Braunschweig wegen sachlich-rechtlicher Mängel in den Urteilsgründen auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Maßgeblich war das Fehlen konkreter Feststellungen zu Vorstrafen und persönlichen Verhältnissen der Angeklagten. Die übrigen Verfahrensrügen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen zu Vorleben, Vorstrafen und sonstigen persönlichen Verhältnissen enthalten; bloße knappe Hinweise genügen nicht und begründen einen sachlich-rechtlichen Mangel.

2

Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen, die für die Rechtsfolgen erheblich sind, rechtfertigen die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung an das Tatgericht zur erneuten Entscheidung.

3

Das Revisionsgericht kann Verfahrensrügen als unbegründet verwerfen und zugleich materielle Mängel in der Strafbemessung feststellen, die eine Aufhebung der Strafaussprüche erforderlich machen.

4

Streifen sich Hinweise auf vorausgegangene, für die Beurteilung bedeutsame Taten eines Angeklagten in den Akten als unklar oder widersprüchlich, hat der neu zuständige Tatrichter diese Umstände aufzuklären.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 23. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Slobodan aus █, geboren am ███ 1943 in ██ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Dachdecker Radovan aus ███, geboren am ████████████████ 1951 in ██████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Zimmermann Radivoje aus ████, geboren █████████ 1949 in █████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Slobodan, Radovan und Radivoje wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. November 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Verfahrensrügen fehlgehen und die Schuldspruche der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhalten, können die Strafen nicht bestehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, finden sich in den Urteilsgründen keine Feststellungen außer knappen Hinweisen auf Vorstrafen zum Lebenslauf der Angeklagten und zu ihren sonstigen persönlichen Verhältnissen. Das ist hier ein sachlich-rechtlicher Mangel (BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH NStZ 1981, 299).

Wenn es darauf ankommt, wird der neue Tatrichter auch zu klären haben, welcher der beiden Angeklagten Radovan früher zwei Landsleute in Notwehr erschossen hat (vgl. UA S. 18 einerseits, UA S. 19 andererseits).

HorstkotteFleischmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert von (1)