Revision verworfen: Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 392/60
- Datum
- 04.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn die Entscheidungsgrundlagen allein auf einem glaubhaften Geständnis beruhen und keine Umstände Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit begründen.
Neue Tatsachenbehauptungen, die erstmals in der Revisionsbegründung vorgetragen werden, bleiben unberücksichtigt und können die Sachverhaltsfeststellung nicht erschüttern.
Bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestandes ist Realkonkurrenz grundsätzlich anzunehmen; das Fassen eines neuen Vorsatzes und das Schaffen neuer Gelegenheiten können selbständige Handlungen begründen.
Für die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB kommt es darauf an, ob der Täter noch die Möglichkeit zur Vollendung hatte; ist der Versuch bereits fehlgeschlagen, schließt dies einen strafbefreienden Rücktritt aus, während ein bei Aussichtslosigkeit aufgegebener nicht beendeter Versuch unter bestimmten Umständen als unfreiwillig gelten kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 9. Juni 1960
Rubrum
5 StR 392/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Waschereibesitzerin Helga ███, geborene ███ aus ████ geboren am ███████ 1933 in █████████████ ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 1960 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 9. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 200 DM, 200 DM und 100 DM verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge.
Die Revision meint, das Landgericht hätte durch Einholung von Schriftproben aufklären müssen, dass die Unterschriften "Bodo Busch" auf den Wechseln nicht von der Angeklagten, sondern von Erich ███████ stammten.
Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Feststellungen des Urteils beruhen ausschließlich auf dem Geständnis der Angeklagten (UA S. 6). Nach den ganzen Umständen des Falles brauchten sich der Strafkammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Geständnisses aufzudrängen. Dass die Angeklagte die Urkundenfälschungen nicht selbst begangen habe, wird erstmals in der Revisionsrechtfertigungsschrift behauptet.
II. Die Sachrüge.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das ganze Urteil überprüft.
1. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte die beiden Taten als eine einzige fortgesetzte Handlung werten müssen. UA S. 11 wird ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagte bei ihrer Betrugshandlung zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse █████████ einen völlig neuen Vorsatz gefasst hat. Durch die Einrichtung eines Kontos bei dieser Kasse habe sie erst die Möglichkeit geschaffen, den gefälschten Wechsel dort unterzubringen. Diese Feststellung genügt für die Annahme zweier selbständiger Handlungen. Auch bei mehrfacher Verwirklichung des gleichen Tatbestandes ist Realkonkurrenz die Regel.
Was die Revision zu diesen beiden Fällen noch vorträgt, sind neue Tatsachenbehauptungen, die in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden können.
2. Auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Rückfall hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Mit Recht hat das Landgericht die Handlungen der Angeklagten als den "Anfang der Ausführung" eines Betruges gewertet.
Bedenklich ist allerdings die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB verneint; denn die Angeklagte konnte ihren Tatplan auch aufgeben und die Tat abbrechen, ohne von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Dazu genügte das Abstehen von weiteren auf das Ziel gerichteten Handlungen.
Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung; denn dadurch wird die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Ergebnis nicht gefährdet.
Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte am Tage der Tat fast ohne Geldmittel war und dass sie in Anbetracht der damals schon aufgedeckten Wechselfälschungen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und ihrer sonstigen finanziellen Verhältnisse auch nicht damit rechnen konnte, in absehbarer Zeit wieder zu Geld zu kommen. Dessen war sie sich auch bewusst (UA S. 9, 12). Nach den ganzen Umständen des Falles ging deshalb ihr Tatplan dahin, durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit die Firma ███ zur Herausgabe des Pelzmantels ohne Anzahlung zu veranlassen. Das war bei dem derzeitigen Geschäftsgebaren vieler Firmen kein von vornherein untauglicher Versuch.
Dem Senat ist aus zahlreichen anderen Strafverfahren bekannt, dass es in vielen Geschäftskreisen nicht unüblich ist, dem Käufer Gegenstände von erheblichem Wert ohne jegliche Anzahlung oder sonstige Sicherheiten gegen das bloße Versprechen künftiger Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, selbst wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers nicht näher bekannt sind.
Entgegen den Erwartungen der Angeklagten bestand aber die Firma █████████ auf einer Anzahlung von 225 DM. Hierzu stellt die Strafkammer UA S. 12 fest:
"Zur Vollendung des Deliktes ist es nur deshalb nicht gekommen, weil sich die Pelzfirma ███████ weigerte, ohne Zahlung der Anzahlungssumme von 225 DM den Pelzmantel der Angeklagten auszuhändigen."
Damit war aber der Versuch bereits fehlgeschlagen.
Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen beendeten oder einen unbeendeten Versuch handelte. Das hängt von den Vorstellungen der Angeklagten über die Ausführung der Tat ab (BGH MDR 1951, 117; BGHSt 4, 180, 181).
Hat die Angeklagte ausdrücklich an die Firma ███ das Ansinnen gestellt, ihr den Mantel ohne Anzahlung auszuhändigen – das Urteil stellt dies nicht deutlich fest –, dann würde ein beendeter Versuch vorliegen. Da dieser Versuch fehlgeschlagen war, konnte die Angeklagte später nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung davon zurücktreten.
Im anderen Falle hat die Angeklagte im Hinblick auf ihre bisherigen wirkungslosen Versuchshandlungen die Aussichtslosigkeit ihres Beginnen erkannt und aus diesem Grunde ihren Plan aufgegeben. Dann war der Rücktritt vom nicht beendeten Versuch unfreiwillig im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB (RGSt 52, 181; BGH MDR 1951, 369 f).
Es ist auch unerheblich, dass die Angeklagte dann erklärte, sie werde den Mantel am anderen Tage abholen, und erst nach Verlassen der Ausstellungsräume der Firma █████████ diesen Plan aufgab. Denn dabei konnte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht mehr um die Fortsetzung eines begonnenen, sondern nur um eine Wiederholung des fehlgeschlagenen Versuches handeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1956 – 5 StR 544/55 – mitgeteilt von Dallinger MDR 1956, 394/395).
3. Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil teilweise aufzuheben.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Schmitt |